1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt.

Das Verfahren zur Vermögenauskunft ist in den Regelungen der §§ 802c bis 802k ZPO geregelt. Die Vorschriften zum Schuldnerverzeichnis finden sich in den §§ 882b bis 882h ZPO.

2 Normzweck

 

Rz. 2

Der Zweck der Norm liegt darin, dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (zur Vorgängerregelung § 807 ZPO in der Fassung bis zum 31.12.2012 vgl. BVerfGE 61, 126, 136; BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 125; BGH, NJW 2004, 2979, 2980; LG Verden JurBüro 2009, 441). Damit wird dem öffentlichen Interesse Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfGE 61, 126, 136; BGH, NJW 2004, 2979, 2980). Zu beachten ist, dass der Vollstreckungseingriff zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem im Titel genannten Schuldner eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art begründet, die für den Vollstreckungsgläubiger Pflichten zur Wahrung der Interessen des Schuldners erzeugen kann, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung führen kann (BGH, NJW 1985, 3080; BGHZ 58, 207, 214 ff.; 74, 9, 11, 17; krit. Henckel, JZ 1973, 32).

3 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Die Norm findet nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (Abs. 1 Satz 1; §§ 803 bis 882a ZPO) Anwendung. Sie entspringt aus einer prozessualen Verpflichtung des Schuldners heraus. Daneben existieren weitere prozessuale Regelungen, die einen Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichten:

Weitere Fälle der prozessualen eidesstattlichen Versicherung sind in den §§ 98, 296 InsO, 7 JBeitrO und §§ 284, 315 AO geregelt.

Die materielle Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 2006, 2028 BGB hat mit § 802c ZPO nichts zu tun. Das Verfahren ist in § 889 ZPO geregelt (vgl. auch ausführlich Mock, Vollstreckung effektiv 2010, 5).

Die Vorschrift ist auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung anzuwenden (§ 284 AO; zur Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden in Baden-Württemberg vgl. BGH DGVZ 2015, 244).

4 Voraussetzungen

4.1 Rechtsschutzbedürfnis

 

Rz. 4

Die Vermögensauskunft als ein Verfahren der Zwangsvollstreckung setzt das Vorliegen der allgemeinen und ggf. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung voraus (Titel, Klausel, Zustellung, Sicherheitsleistung, Kalendertag, Wartefrist etc.; ggf. Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages; vgl. LG Düsseldorf, Beschluss v. 20.6.2013, 25 T 332/13 – Juris). Nach in Rechtsprechung und Schrifttum praktisch einhellig vertretener Auffassung ist zudem ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers Voraussetzung. Dieses liegt im Regelfall vor und muss vom Gläubiger nicht dargetan werden (vgl. BVerfG, 48, 396, 401; 61, 126, 134 f; BGH, MDR 2004, 1258 m. w. N.).

 

Rz. 5

Hieran fehlt es dennoch z. B.,

  • wenn der Gläubiger das Vermögen des Schuldners bereits kennt oder weiß, dass pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist (BVerfGE 61, 126; LG Braunschweig, FamRZ 2000, 613; LG Stade, DGVZ 1999, 8; LG Berlin, Rpfleger 1992, 168; LG Detmold, Rpfleger 1987, 165; LG Köln, MDR 1987, 944; LG Verden, Rpfleger 1986, 186; MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 807 Rn. 21 ff.; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1135; Schuschke/Walker, § 807 Rn. 7; Schnigula, Das Offenbarungsverfahren – Darstellung der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, S. 19 ff.; Koch, Offenbarungseid und Haft, S. 59 f.; Behr, Rpfleger 1988, 1, 2; Mümmler, JurBüro 1987, 647, 648 f.; vgl. auch LG Itzehoe, Rpfleger 1985, 153; LG München, Rpfleger 1974, 372; LG Köln, Rpfleger 1987, 511; Behr, Rpfleger 1988, 2; Mümmler, JurBüro 1991, 150; LG Koblenz, Rpfleger 1998, 211; wenn der Arbeitgeber bekannt ist, muss zuerst eine Pfändung ausgesprochen werden; LG Darmstadt, DGVZ 2005, 27). Allerdings kann sich der Schuldner der Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i. d. R. nicht dadurch entziehen, dass er behauptet, dem Gläubiger seien seine Vermögensverhältnisse bereits bekannt (LG Berlin, Rpfleger 1992, 168),
  • wenn das Gericht von der Leistungsfähigkeit des Schuldners überzeugt ist (BVerfG, Rpfleger 1983, 80),
  • wenn der Gläubiger vorträgt, dass der Anspruch getilgt sei oder er den vom Schuldner geltend gemachten Erfüllungseinwand nach § 138 Abs. 3 zugesteht (LG Hamburg, Rpfleger 1985, 34),
  • bei der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung "soweit der Gläubiger die Abgabe der ...

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