Rz. 6

Ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit, so nimmt sie ihm der Gerichtsvollzieher ab. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt (Abs. 1 Satz 3). Dazu setzt sich der Gerichtsvollzieher i. d. R. fernmündlich mit dem Gläubiger in Verbindung. Ist dieser telefonisch erreichbar und will er nicht teilnehmen oder ist er oder sein Vertreter nicht in Lage, innerhalb eines kurzen Zeitraums anwesend zu sein, so erfolgt die Abnahme der Vermögensauskunft unverzüglich. Über die Angemessenheit der Wartezeit entscheidet der Gerichtsvollzieher (eine bis max. zwei Stunden; vgl. OLG Oldenburg, InVo 2004, 121; AG Worms, DGVZ 2010, 234 = Angesichts der erheblichen Entfernung des Gläubigervertreters vom Ort der Verhaftung, die selbst bei sofortigem Aufbruch auf telefonische Benachrichtigung hin zu einer Verzögerung von nicht unter 4,3 Stunden geführt hätte, wäre ein nicht unerheblicher zeitlicher Verzug eingetreten.). Im Zweifel ist daher dem Recht des Schuldners auf persönliche Freiheit der Vorrang vor dem Teilnahmeinteresse des Gläubigers einzuräumen. Von dem abwesenden Gläubiger fernmündlich übermittelte zulässige Fragen stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner.

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