Rz. 9

Das Verfahren wird nur auf Gläubigerauftrag hin betrieben (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Antrag können auch nach § 10 RDG registrierte Inkassounternehmen stellen (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO; zur alten Rechtslage vgl. LG Bremen, MDR 2001, 351; AG Hamburg-Blankenese, MDR 2000, 663; AG Zerbst, DGVZ 2000, 172; Nies, MDR 2000, 625; Musielak/Voit, § 900 Rn. 3 m. w. N.; LG Frankfurt am Main, Rpfleger 2000, 558: zweifelhaft, da gerichtliches Verfahren vorliegt und dies gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG a. F. verstößt). Hinsichtlich der Zuständigkeit vgl. § 802e ZPO.

 

Rz. 10

Der Gerichtsvollzieher, der mehrere Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft erhalten hat, bestimmt den Termin in diesem Verfahren auf dieselbe Zeit am selben Ort. Für jedes einzelne Verfahren wird gesondert die Vermögensauskunft abgenommen. Zwar werden nur ein Protokoll und ein Vermögensverzeichnis aufgenommen. Insoweit regelt aber § 139 GVGA eindeutig, dass der Gerichtsvollzieher für alle Gläubiger in allen Verfahren zusammen nur ein Protokoll aufnimmt und ein Vermögensverzeichnis entgegennimmt, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt (AG Bonn, DGVZ 2007, 79).

 

Rz. 11

Der Gerichtsvollzieher ist nicht gehalten, ohne Auftrag die Voraussetzungen für ein solches Verfahren zu schaffen (AG Wiesbaden, DGVZ 2000, 31; Behr, JurBüro 1998, 231; Steder, Rpfleger 1998, 409). Der Auftrag kann dem Gerichtsvollzieher entweder unmittelbar oder über die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle übermittelt werden. Er kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Gerichtsvollziehers oder der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle gestellt werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Wird der Antrag schriftlich gestellt, muss er handschriftlich unterzeichnet sein (LG Cottbus, DGVZ 1994, 62; LG Augsburg, DGVZ 1989, 75; Müller, DGVZ 1993, 7; Musielak/Lackmann, § 753 Rn. 6) wobei entspr. des Formvorschriftenanpassungsgesetzes (BGBl. I 2001, S. 1542) auch eine Übermittlung des Antrags per Telefax oder im Wege des elektronischen Dokuments ausreichend ist (Goebel/Goebel, § 2 Rn. 49). Ein Faksimilestempel ist nicht ausreichend (LG Aurich, Rpfleger 1984, 323). Rücknahme ist bis zur Beendigung jederzeit möglich (KG, MDR 1991, 163). Eine nicht aus dem Rubrum des Titels ersichtliche Vollmacht ist dem Antrag beizufügen (§§ 80 Abs. 1, 88 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 12

Der Antrag hat den bzw. die aus dem Titel ersichtlichen Gläubiger und Schuldner zu bezeichnen (Goebel/Goebel, § 2 Rn. 50). Die Vermögensauskunft muss der Schuldner, d. h. derjenige, der im Titel bzw. in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, vor dem Gerichtsvollzieher persönlich leisten (vgl. § 138 Abs. 2 Satz 6 GVGA).

Eine bloße Namensänderung oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt ("beigeschrieben") wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 174 = MDR 2011, 1137 = NJW-RR 2011, 1335 = WM 2011, 1665 = Rpfleger 2011, 677 = JurBüro 2012, 45 = BB 2011, 2177).

 

Rz. 12a

Eine bedingte Antragstellung ist zulässig. So kann z. B. der Gläubiger einen Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO unter die Bedingung stellen, dass der Schuldner nicht innerhalb der Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat bzw. das Vermögensverzeichnis nicht außerhalb eines von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichneten Zeitraums abgegeben worden ist (AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 = Vollstreckung effektiv 2014, 55; a. A. LG Kiel, DGVZ 2014, 220). Ebenso kann der Gläubiger auf die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten (LG Arnsberg Vollstreckung effektiv  2014, 52; AG Plön 3.1.14, 92 M 55/13; a. A. AG Bochum, Beschluss v. 2.5.2013, 51 M 1177/13; AG Heidelberg, Vollstreckung effektiv 2013, 168; AG Menden, Beschluss v. 12.7.2013, 5 M 566/13; AG Mühldorf, Beschluss v. 9.7.2013, 2 M 990/13, DGVZ 2013, 193 f.; AG Peine, Beschluss v. 28.5.2013, 8 M 592/13, FoVo 2013, 178; AG Wetzlar, Beschluss v. 29.10.2013, 81 M 2731/13).

Grundsätzlich setzt das Zwangsvollstreckungsverfahren einen Antrag des Gläubigers voraus (§ 753 Abs. 1 ZPO). Nur aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Gläubiger kann dabei Inhalt und Umfang des Zwangsvollstreckungsauftrags festlegen. Ebenso kann er diesen bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung jederzeit zurücknehmen oder seine (weitere) Durchf...

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