Rz. 4

Nach § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Zwischen dem Terminstag und dem Tag der Zustellung der Ladung müssen wenigstens drei Tage liegen (§ 136 Abs. 3 GVGA; § 217 ZPO). Es handelt sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien (BGH, NJW 2018, 1694 = Vollstreckung effektiv 2018, 94; OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513). Denn der Gerichtsvollzieher holt die Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers ein. Die Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist somit Teil des vom Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahrens. Danach finden auf diese Zustellung die Vorschriften der §§ 166 bis 190 ZPO entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 191 bis 195 ZPO keine Abweichungen ergeben.

 

Rz. 5

Aus den Vorschriften der §§ 191 bis 195 ZPO ergibt sich insofern eine Abweichung von den Vorschriften der §§ 166 bis 190 ZPO, als Zustellungen von Amts wegen durch die Geschäftsstelle oder im Auftrag der Geschäftsstelle durch die Post oder einen Justizbediensteten (§ 168 Abs. 1 ZPO) oder im Auftrag des Prozessgerichts durch einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde (§ 168 Abs. 2 ZPO) auszuführen sind (BGH, NJW 2018, 1694 = Vollstreckung effektiv 2018, 94).

Dagegen erfolgen Zustellungen auf Betreiben der Parteien nach § 192 Abs. 1 ZPO im Auftrag der Parteien durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194 ZPO. Die bei anwaltlich vertretenen Parteien nach § 195 ZPO grundsätzlich zulässige Form der Parteizustellung durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt kommt für die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Abs. 1 Satz 4 nicht in Betracht (BGH, NJW 2018, 1694 = Vollstreckung effektiv 2018, 94).

Ist der Gerichtsvollzieher von einer Partei mit der Zustellung beauftragt, kann er die Zustellung nach Maßgabe der §§ 193 und 194 ZPO entweder selbst ausführen oder die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Die Entscheidung, ob er eine Ladung persönlich oder durch die Post zustellt, unterliegt dabei seinem pflichtgemäßen Ermessen (OLG Köln, JurBüro 2018, 43). Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig und eigenverantwortlich (vgl. BGHZ 93, 287, 298). § 15 GVGA regelt die "Wahl der Zustellungsart". Nach § 15 Abs. 1 GVGA ist die "Zustellung durch Aufgabe zur Post" nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig; sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden. Für die Auswahl zwischen den beiden Zustellungsarten der "persönlichen Zustellung" und der "Zustellung durch die Post" (zur Unterscheidung vgl. OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513 f.) konkretisiert § 15 Abs. 2 GVGA die Rechte und die Pflichten des Gerichtsvollziehers.

Für die Ausführung der Zustellung auf Betreiben der Parteien finden die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Somit ist auch eine Ersatzzustellung (§§ 178 ff. ZPO, in der Wohnung des Zustellungsadressaten; vgl. LG München I, DGVZ 2016, 131) zulässig (vgl. BT-Drs. 16/10069 S. 27). Darüber hinaus ist der Gerichtsvollzieher (nicht Vollstreckungsgericht) nach § 191 ZPO in entsprechender Anwendung von §§ 185, 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO befugt, die öffentliche Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bewilligen (BGH, NJW 2018, 1694 = Vollstreckung effektiv 2018, 94; AG Hamburg, Beschluss v. 24.5.2017, 29b M 757/17 – Juris Rn. 4; Musielak/Voit, ZPO, § 802f Rn. 3; Zöller/Schultzky, § 191 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, § 191 Rn. 5; MünchKomm/ZPO-Häublein, § 191 Rn. 2).

 

Rz. 6

Ob sich das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei einer Anweisung des Gläubigers, Zustellungen stets durch die Post vorzunehmen, grundsätzlich auf "Null" reduziert (OLG Frankfurt/Main, DGVZ 2016, 82 ff.; OLG Koblenz, DGVZ 2015, 252 ff. = MDR 2016, 50 f.) oder er an eine entsprechende Weisung nicht gebunden ist (OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 2.12.2016 ,12 W 2/16, juris; KG, DGVZ 2016, 110; OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513 f. – dort offen gelassen; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 133 ff. = MDR 2016, 730 f. "nicht ohne Weiteres" [aber dennoch nicht pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 1534 ff.; Zöller/Schultzky, § 192 ZPO Rn. 3), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Hierbei wird auch die Meinung vertreten, dass die Zustellung per Post der Regelfall sei (Musielak/Voit/Wittschier, § 194 ZPO Rn. 2), von der nur in gesondert begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe (Wieczorek/Schütze/Rohe, § 192 ZPO Rn. 21; vgl. die Nachweise bei OLG Frankfurt, NJW-RR 2016, 1534 ff., ebenso OLG Köln, JurBüro 2018, 43).

 

Rz. 7

Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung formlos mitzuteilen (§ 802f Abs. 4 Satz 2 ZPO). Sie muss so rechtzeitig zugehen, dass auch ...

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