Rz. 7

Abs. 3 schützt den Schuldner nach Entlassung aus der Erzwingungshaft vor einer Haftanordnung in einem anderen Verfahren desselben Gläubigers oder eines anderen Gläubigers. Der Schutz des Schuldners ist jedoch in Angleichung an die Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO auf zwei Jahre nach Haftbeendigung beschränkt. Der Schutz entfällt, wenn die Voraussetzungen zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen (BT-Drucks. 10069/29).

 

Rz. 8

Nach Ableisten der Haftdauer von sechs Monaten (Abs. 1) kann eine Vermögensauskunft durch weitere Haft nicht erzwungen werden. Der Erlass eines entsprechenden Haftbefehls ist daher unzulässig. Zulässig ist allerdings eine weitere Ladung zum erneuten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.

 

Rz. 9

Hat der Schuldner nach der Vollstreckung der Haft die Vermögensauskunft abgegeben, ist diese aber unvollständig, soll dies nach h. M. zu § 914 ZPO a. F. einer weiteren Haft zur Erzwingung einer Ergänzung nicht entgegenstehen. Das erscheint nicht unzweifelhaft, da damit derjenige Schuldner benachteiligt wird, der zumindest einen Teil seines Vermögens offenbart hat. Dagegen muss über den Wortlaut des § 914 ZPO a. F. hinaus die Anordnung nach Vollstreckung der Haft auch darauf gestützt werden können, dass der Schuldner während der Haft neues Vermögen erworben hat; andernfalls wäre bspw. bei einer während der Haft anfallenden Erbschaft der Gläubiger für die Zeit von nunmehr zwei Jahren außerstande, die Offenlegung zu erzwingen (vgl. Musielak/Voit, § 914 Rn. 2).

 

Rz. 10

Die Norm ist auch bei demselben Gläubiger aufgrund eines anderen Titels anzuwenden. Bei der Glaubhaftmachung des Erwerbs neuen Vermögens bzw. der Auflösung eines bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 802d ZPO (vgl. § 802d Rz. 7 ff.). Die Schonfrist endet nach zwei Jahren seit Beendigung der Haft (Abs. 2).

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