Rz. 22

In folgenden Einzelfällen hat die Rspr. eine vorzeitige Vermögensauskunft noch zur Rechtslage nach § 903 ZPO angenommen (Goebel/Goebel, § 2 Rn. 134):

  • junger Elektriker mit Unterhaltspflicht ggü. mehreren Kindern (LG Paderborn, Rpfleger 1992, 410; LG Hannover, Rpfleger 1991, 410);
  • ein Rundfunkmechaniker wurde nach 19 Monaten zur erneuten Vermögensauskunft gezwungen (LG Berlin, MDR 1967, 501);
  • schon nach zehn Monaten musste ein lediger Hilfsarbeiter die Vermögensauskunft abgeben (LG Kleve, MDR 1975, 766);
  • nach dem Ablauf von nahezu zwei Jahren wurde für einen 48-jährigen Koch, der zwei Kindern ggü. unterhaltspflichtig ist, die Vermögensauskunft für geboten erachtet (OLG Karlsruhe, Rpfleger 1992, 208);
  • nach acht Monaten wurde eine 43-jährige Gärtnerin mit einem unterhaltsberechtigten Kind und einem arbeitslosen Ehemann zur erneuten Vermögensauskunft verpflichtet (OLG Dresden JurBüro 1998, 214);
  • eine 20-jährige Friseurin, nachdem sie ihre zuvor geführte Pizzeria aufgegeben hat (LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 1996, 416);
  • bei Angabe eines ungewöhnlich niedrigen Nettoeinkommens des Schuldners im Vermögensverzeichnis der Vermögensauskunft, das der Schuldner aus einer Tätigkeit im Restaurant seiner Mutter als Koch erzielt, hat der Schuldner im Wege der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses Angaben über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit  und die Arbeitszeit zu machen, wenn es nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht völlig fern liegt, dass ein Teil des Einkommens des Schuldners im Sinne von § 850h ZPO verschleiert sein könnte. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner Lohnstreifen zu seiner Tätigkeit vorgelegt hat, weil es nicht auf den gezahlten sondern auf den tatsächlichen bzw. angemessenen Arbeitslohn ankommt, so dass ein Lohnstreifen von vorneherein nicht geeignet ist, den Verdacht eines (teilweise) verschleierten Arbeitseinkommens auszuräumen (LG Dessau-Roßlau DGVZ 2009, 65);
  • die wiederholte Vermögensauskunft musste auch ein 40-jähriger Baufacharbeiter mit drei unterhaltsberechtigten Kindern abgeben (LG Chemnitz, Rpfleger 1995, 512).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge