Rz. 16

Inhaltlich und an der örtlichen Zuständigkeit für die Aufnahme der Vermögensauskunft und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO a. F.) hat sich im Vergleich zur Rechtslage bis zum 31.12.2012 nichts geändert. Neu hingegen ist, dass entgegen der alten Rechtslage, Abs. 1 einer Auskunftspflicht des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse keinen fruchtlosen Fahrnispfändungsversuch bzw. dessen Surrogat mehr voraussetzt. Vielmehr kann der Gerichtsvollzieher diese Informationen bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens anfordern und auf dieser Grundlage gemeinsam mit dem Gläubiger über das weitere Vorgehen entscheiden. Insofern kann der Gläubiger daher den Schuldner nunmehr auch als einzige Zwangsvollstreckungsmaßnahme – stets neben dem Versuch der gütlichen Einigung gem. § 802b ZPO – zur Abgabe der Vermögensauskunft anhalten (Mroß, DGVZ 2010, 181, 182). Die Vermögensauskunft wird somit bereits an den Anfang der Zwangsvollstreckung gestellt. Die Erklärungspflicht des Schuldners zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass er trotz Verwirklichung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht leistet.

Die Regelung formuliert damit eine zentrale vollstreckungsrechtliche Mitwirkungspflicht des Schuldners (BT-Drucks 16/10069 S. 25).

 

Rz. 17

Der Schuldner wird im Interesse der eindeutigen Zuordnung seiner Vermögensangaben verpflichtet, auch seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.

 

Rz. 18

Voraussetzungen der Auskunftspflicht sind schließlich ein entsprechender Antrag des Gläubigers (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

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