Rz. 36

Um zu gewährleisten, dass die vom Schuldner abgegebene Vermögensauskunft vollständig und richtig ist, bestimmt Abs. 3 entsprechend der alten Rechtslage nach § 807 Abs. 3 ZPO die Bekräftigung der Vermögensauskunft an Eides statt. Über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner zuvor in angemessener Weise zu belehren (Satz 2 i. V. m. § 480 ZPO).

 

Rz. 37

Die Versicherung erstreckt sich nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die in der Vorschrift verlangt werden (BGH, BGHSt 14, 345). Der Schuldner versichert dabei auch die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben über Tatsachen, die für die gegenwärtige Rechtsform eines ihm zustehenden Vermögensrechts und für die mögliche Art der Zwangsvollstreckung in dieses Recht von Bedeutung sind (hier: Angaben über den Stand einer Erbauseinandersetzung; BGH, BGHSt 10, 281). Hierunter fällt auch, dass das Vermögensverzeichnis richtig ist, d. h. keine Gegenstände enthält, die in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (BGH, BGHSt 7, 375). Die eidesstattliche Versicherung umfasst auch die persönlichen Verhältnisse des Schuldners, soweit sie geeignet sind, dem Gläubiger den Zugriff zu erleichtern oder zu erschweren. Dabei ist zu beachten, dass der Schuldner nach § 480 ZPO über die Folgen der eidesstattlichen Versicherung in angemessener Art und Weise zu belehren ist. Ebenso ist der Schuldner über die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 156, 163 StGB zu belehren. Eine eidesstattliche Versicherung ist nur falsch i. S. v. § 156 StGB, wenn der Schuldner dem Zugriff seiner Gläubiger offenstehende Werte verschwiegen hat. Die Strafvorschrift erfasst deshalb nur solche Angaben, die der Schuldner nach Abs. 1 zu machen verpflichtet ist (BGH, wistra 1989, 303). Der Schuldner verletzt zwar seine Eidespflicht, wenn er Gegenstände als zu seinem gegenwärtigen Vermögen gehörend angibt, die in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr dazu gehören, wenn er etwa ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis als noch bestehend bezeichnet. Er verletzt seine Eidespflicht aber nicht, wenn er über früheres Vermögen und dessen Verbleib falsche Angaben macht. Der Schuldner ist daher auch nicht verpflichtet über frühere beendete Arbeitsverhältnisse Auskunft zu geben, soweit er nicht aus ihnen noch Ansprüche hat (BGH, Urteil v. 10.4.1968 , 4 StR 671/67 – Juris). Macht er über frühere Arbeitsverhältnisse, etwa über den Zeitpunkt ihrer Beendigung unrichtige Angaben, so verletzt er damit nicht seine Eidespflicht. Die Offenbarungspflicht kann durch eine Vereinbarung mit dem Gläubiger ganz oder teilweise ausgeschlossen oder auf bestimmte Vermögenswerte begrenzt werden.

 

Rz. 38

Gehört der Schuldner einer Glaubensgemeinschaft an, welche die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbietet, ist ihm zu gestatten, die Richtigkeit seiner Angaben in einer Form zu versichern, die ihm möglich ist und die den Interessen des Gläubigers Genüge tut (LG Berlin, Rpfleger 1974, 123).

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