Die Wirkungen des P-Kontos zeigen sich in dem gewährten Pfändungsschutz, der in einem völlig neuen Abschnitt der ZPO, in Abschnitt 4 in den §§ 899 bis 910 ZPO-E, geregelt wird.

Was bleibt …

Der bisherige Schutz auf dem P-Konto aus § 850k Abs. 1, 2 und 4 ZPO, Stufe 1 des Kontopfändungsschutzes, geht in § 899 ZPO-E auf. Dabei kommt nur eine Aufrundung auf volle 10-EUR-Beträge hinzu, um sich stärker § 850c ZPO anzugleichen, und eine Verlängerung der bisherigen Fristen von vier Wochen auf einen Monat.

Die bisherigen Moratoriumsregelungen beim P-Konto aus § 835 Abs. 4, 850k Abs. 1 S. 2 ZPO finden sich künftig in § 900 ZPO-E. Dabei wird den Urteilen des BGH (v. 4.12.2014 – IX ZR 115/14, Fovo 2015, 30 und v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17, FoVo 2018, 11) Rechnung getragen, wonach das Moratorium nicht zu einer Verlängerung der Übertragungszeit nach § 899 ZPO – bisher ein Monat, dann drei Monate – führt.

 

Hinweis

Allerdings kann der Gläubiger nach § 900 Abs. 1 S. 2 ZPO-E eine Verkürzung des Moratoriumszeitraums beantragen, wenn der gesetzliche Zeitraum für ihn eine unangemessene Härte darstellt. Das wird etwa der Fall sein, wenn er das gepfändete Guthaben zu seinem eigenen notwendigen Unterhalt braucht.

In dem neuen Abschnitt kommt es aber auch zu erheblichen Ausweitungen zu Lasten der Gläubiger:

Ansparmöglichkeiten

In § 899 Abs. 2 ZPO-E wird die bisherige Möglichkeit, nicht verbrauchtes Guthaben zu übertragen, von einem Monat auf drei Monate verlängert. Dem Schuldner soll es so ermöglicht werden, aus seinem pfändungsfreien Guthaben Beträge für größere Anschaffungen oder Forderungen anzusparen. Insoweit gilt der Schutz auch nur so lange, wie er über diese Beträge, d.h. über den Pfändungsfreibetrag des jeweiligen Monates hinaus, nicht verfügt. Für die Berechnung wird das "First-in = First-out"-Prinzip gesetzlich normiert.

Erhöhung des Grundfreibetrages

Nach dem auf der 2. Stufe des Kontopfändungsschutzes die bisherigen Fälle der Erhöhung des Grundfreibetrages für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen und Sozialleistungen nach § 54 SGB I in § 902 ZPO-E Nr. 1 und 2 übernommen werden, werden weitere Erhöhungstatbestände geschaffen, so für Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" (Nr. 3), für Leistungen nach dem SGB II, XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (Nr. 4), Leistungen, die der Schuldner im Rahmen einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft für Dritte entgegennimmt (Nr. 5), für das Kindergeld und sonstige Geldleistungen für Kinder (Nr. 6) und Leistungen nach Bundes- oder Landesrecht, wenn dort die Unpfändbarkeit festgelegt ist (Nr. 7), etwa für Wohngeld. Der Erhöhungsbetrag gilt allerdings nur, soweit die Leistungen den Grundfreibetrag überschreiten.

 

Hinweis

Der Nachweis der Erhöhungsbeiträge erfolgt weiterhin durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, § 903 ZPO-E. Anders als bisher werden die in §§ 903–905 ZPO-E genannten Stellen allerdings zur Ausstellung der Bescheinigungen über Art, Höhe und Zeitraum der Leistung und die Zahl und das Alter minderjähriger unterhaltsberechtigter Personen verpflichtet. Nur wenn das auf zumutbare Weise bei den primären Leistungsstellen und den sekundär zuständigen Schuldnerberatungen innerhalb der Moratoriumsfristen nicht gelingt, entscheidet das Vollstreckungsgericht nach § 905 ZPO-E. Unbefristete Bescheinigungen gelten nur so lange, bis Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, beispielsweise wird ein bisher minderjähriges Kind volljährig. Ansonsten darf – muss aber nicht – das Kreditinstitut nach zwei Jahren eine neue Bescheinigung verlangen, wobei die Absicht nach § 908 Abs. 3 ZPO-E zumindest zwei Monate zuvor mitzuteilen ist. Der Gläubiger sollte darauf pochen und die Kreditinstitute dem – aus Haftungsgründen – nachgeben.

Nachzahlungen

Zu Lasten des Gläubigers und in Abkehr von der Rechtsprechung des BGH werden Nachzahlungen nach § 904 ZPO-E nicht grundsätzlich dem Monat zugerechnet, für die sie gezahlt wurden, um daraus zu ermitteln, ob ein pfändbarer Betrag verbleibt. Um den Kreditinstituten die aufwändige Berechnung zu ersparen, wird pauschaliert. Die Nachzahlungen von Geldleistungen nach § 902 Nr. 4–7 ZPO-E bleiben pfändungsfrei und erhöhen die sonstigen Grundfreibeträge sowie Erhöhungsbeträge.

Nachzahlungen zu laufenden Sozialleistungen nach dem SGB werden nicht von der Pfändung erfasst, soweit sie den Betrag von 500 EUR nicht übersteigen. Erst wenn diese Summe überschritten wird, ist die vom BGH geforderte Berechnung zu den Leistungsmonaten vorzunehmen. Fehlt es an einer Zuordnung zu Monaten, wird der Betrag für einen längeren Nachzahlungszeitraum anteilig auf Monate verteilt und dann gerechnet. Die Festsetzung nimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners vor, § 904 Abs. 5 ZPO-E.

Die Nachzahlungen sind hinsichtlich Art und Höhe wie die Erhöhungsbeträge nach § 903 Abs. 1, Abs. 3 ZPO-E nachzuweisen.

 

Hinweise

Die Gesetzesbegründung problematisiert leider überhaupt nicht, dass der Schuldner in der Regel den eigentlichen Leistungszei...

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