Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / 3. Information des Gläubigers über das Vollstreckungsergebnis

Rz. 525 Über den Verlauf und das Ergebnis einer Vollstreckungshandlung sind sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner zu informieren, wobei zwischen kostenfreien und kostenpflichtigen Informationsformen zu unterscheiden ist. Der Schuldner wird vom Gerichtsvollzieher persönlich über den Verlauf und das Ergebnis der Vollstreckungshandlung informiert, soweit er dieser beiwohnt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / b) Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO

Rz. 272 Soll die Durchsuchung in der Wohnung des Schuldners stattfinden, ohne dass eine Einwilligung des Schuldners vorliegt, ist nach § 758a Abs. 1 ZPO eine richterliche Durchsuchungsanordnung eines Richters am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll,[198] auf Antrag des Gläubigers erforderlich. Für den Antrag ist das gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV verbi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 3. Verfahren der Vorpfändung

Rz. 167 Die Vorpfändung erfolgt dergestalt, dass der Gläubiger (oder ein [Prozess-]Bevollmächtigter) dem Drittschuldner und dem Schuldner eine private schriftliche Benachrichtigung darüber, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lässt, verbunden mit der Aufforderung,mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / XV. Einsicht in das PKH-Heft

Rz. 218 Die Zwangsvollstreckung beginnt schon vor und während des Erkenntnisverfahrens. Der aufmerksame Gläubiger kann hier eine Vielzahl von Informationen erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner als Beklagter im Prozess Prozesskostenhilfe beantragt. Rz. 219 Hinweis In diesem Fall muss sich der Gläubiger vor Augen führen, dass seine Zwangsvollstreckung auch ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / A. Einleitung

Rz. 1 Obwohl noch immer vielfach beauftragt, ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohne jede praktische Bedeutung im Hinblick auf die Erzielung von Vollstreckungserfolgen. Nur in rund 0,1 % aller beauftragten Sachpfändungen kommt es tatsächlich zum Zugriff auf im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperliche Sachen, § 808 ZPO und deren Verwertung nach §§ 814 f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / 2. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / XXIII. Gerichtsvollzieher als Auskunftsquelle

Rz. 268 Als Auskunftsquelle kann natürlich auch der Gerichtsvollzieher dienen. Schon rein informell kann der für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gerichtsvollzieher häufig mitteilen, ob eine Vollstreckung gegen den Schuldner überhaupt Sinn macht. Ein Anruf macht also durchaus Sinn und ist kostengünstig. Das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft als Auskunftsquelle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 9. Prozesskostenhilfe

Rz. 54 Die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe muss vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überprüft werden. Insbesondere, wenn die Erteilung des Mandats erst nach Abschluss des Erkenntnisverfahren erfolgt. Die für das Erkenntnisverfahren gewährte Prozesskostenhilfe bezieht sich nicht auf die Zwangsvollstreckung, sondern ist dafür gesondert zu bean...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 01/2025, Aktuelle Rech... / Einführung

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab, ist die Einholung der Drittauskünfte nach § 802l ZPO zur Ermittlung eines Arbeitgebers oder der Inhaberschaft oder Verfügungsbefugnis über ein Konto eine effektive Methode, um in der Zwangsvollstreckung weiterzukommen. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung mit konkreten Fragen zur Umsetzung von § 802l ZPO beschäftigen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / dd) Ermittlung und Dokumentation weiterer Vollstreckungsmöglichkeiten

Rz. 521 Führt die Sachpfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers, so gehört es zu den Aufgaben des Gerichtsvollziehers durch die Befragung des Schuldners oder die Einsichtnahme in bei der Durchsuchung aufgefundene Unterlagen, weitere Vollstreckungsmöglichkeiten zu ermitteln. § 806a ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher dann seine Kenntnis von Geldforderun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 5. Sonderfall: Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO

Rz. 232 Nach § 720a ZPO hat der Gläubiger die Möglichkeit, mit einem Urteil oder einem sonstigen Titel nach § 795 ZPO, welches lediglich gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, die Sicherungsvollstreckung zu betreiben. Die Vorschrift schützt als Ausnahme von § 751 Abs. 2 ZPO die Interessen des Gläubigers, indem sie ihm ermöglicht, die Vollstrecku...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / XIII. Muster: Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 6 ZPO (Nachtragsverfahren)

Rz. 207 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.26: Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 6 ZPO (Nachtragsverfahren) An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – gegen den _________________________ – Schuldner – (Az: _________________________) zeige ich an, dass ic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / 2. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 4. Katalog möglicher Zusatzfragen

Rz. 248 Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den schutzwürdigen Interessen von Gläubiger und Schuldner gleichermaßen Rechnung tragen. Einerseits hat er den berechtigten Belangen des Schuldners nachzugehen, keine überflüssigen und unnötigen Fragen beantworten zu müssen. Er muss danach die allgemeine Ausforschung der Lebensverhältnisse des Schuldners verhindern. Auch der S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 838 Ist der Schuldner Inhaber einer Mietzinsforderung (Vermieter) – dafür muss er nicht zwingend der Eigentümer sein –, stellt diese für den Gläubiger eine aussichtsreiche Möglichkeit zum Vollstreckungszugriff und damit zur Befriedigung seiner titulierten Forderung dar. Eine Möglichkeit des Vollstreckungszugriffs ist die Forderungspfändung. Eine weitere Option bietet der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / V. Kosten des Drittschuldners in der Zwangsvollstreckung

Rz. 179 Dem Drittschuldner entstehen in der Zwangsvollstreckung durch die Verwaltung eines oder mehrerer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die hierauf zu erbringenden Leistungen und die Abgabe der Drittschuldnererklärung Kosten in Form eines erhöhten Personal- und Sachkostenaufwandes. Die Reform der Kontopfändung mit den sich aus §§ 850k, 840 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO erge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / IV. Kenntnis des Pflichtteilsrechts und Geltendmachung

Rz. 941 Nach möglichen Erb- oder Pflichtteilsansprüchen sollte der Mandant schon bei der Beauftragung befragt werden.[721] Rz. 942 Der Schuldner ist im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses verpflichtet, über seine Erb- und Pflichtteilsrechte Auskunft zu geben. Selbstverständlich kann er auch befragt werden. Ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / 4. Hinweis zu Modul P (Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge)

Rz. 553 Dem Gläubiger obliegt es – als Herr des Verfahrens – die Art, den Beginn und das Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen kann daher auch die Reihenfolge bzw. Kombination, aber auch die Bedingtheit angegeben werden. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 1. Auskünfte im Rahmen des § 806a ZPO

Rz. 269 Wird der Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung beauftragt (siehe hierzu § 6), empfiehlt sich ein isolierter Sachpfändungsauftrag, da der Gerichtsvollzieher dann von seiner Frageberechtigung nach § 806a ZPO Gebrauch machen und Drittschuldner ermitteln kann. Dabei ist der Gerichtsvollzieher nicht nur ermächtigt, den Schuldner selbst zu befragen, sondern kann sich auc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 882 Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an Sachen und Rechten (§ 1030 BGB). Er umfasst insbesondere das Recht zur Fruchtziehung, zur Nutzung und Gebrauchsvorteile, aber auch die Elemente der Eigentümerstellung, die durch das Recht zum Besitz und die Abwehr von Eigentumsstörungen gekennzeichnet sind (§ 1065 BGB). Der Nießbrauch kann an Grundstücken, beweglich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 1047 Nach der Erbeinsetzung und dem Pflichtteilsrecht stellt die Anordnung eines Vermächtnisses in einer letztwilligen Verfügung die wohl wichtigste erbrechtliche Vermögensverschiebung dar. Ist der Schuldner Vermächtnisnehmer, so findet der Gläubiger hier ein wichtiges Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung. Rz. 1048 Anders als etwa beim Erb- oder Pflichtteilsanspruch ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 724 Die Landwirte in der Bundesrepublik Deutschland erhalten eine Vielzahl von Subventionen, Beihilfen und Prämien, die aus den unterschiedlichsten Haushaltstiteln – von EU, Bund und den Ländern – gespeist werden. Die Einzelheiten ändern sich oft und es ist für den fachfremden Gläubiger schwierig, alle Fördermaßnahmen zu überblicken. Rz. 725 Die Erfahrungen in der Praxis ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vor- und außergerichtli... / 1. Hinweise zu Modul G (Gütliche Einigung)

Rz. 106 Angesichts des § 68 Abs. 2 GVGA bedarf es in der Regel weiterer Weisungen, um die gütliche Erledigung zu steuern. Dafür genügt die eine Zeile für sonstige Weisungen im Modul G nicht. Hierzu kann entweder nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV die letzte Zeile in Modul G einmal oder mehrfach dupliziert oder eine in Modul D dann zu kennzeichnende Anlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / IV. Kenntnis vom Vermächtnisanspruch

Rz. 1074 Eine Pfändung kommt selbstverständlich nur in Betracht, wenn der Gläubiger davon Kenntnis erhält, dass dem Schuldner ein Vermächtnis zugewandt wurde. Hier liegt in der Praxis nicht selten die erste vermeintlich unüberwindliche Hürde. Zunächst ist natürlich auf die Kenntnis des Mandanten abzustellen. Nach möglichen Vermächtnisansprüchen des Schuldners, ggf. auch allg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vor- und außergerichtli... / 3. Hinweise zu Modul P (Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge)

Rz. 108 Dem Gläubiger obliegt es – als Herr des Verfahrens – die Art, den Beginn und das Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen kann daher auch die Reihenfolge bzw. Kombination, aber auch die Bedingtheit angegeben werden. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / 1. Hinweise zu Modul G

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Uneinbringliche Forderung (Abs. 2)

Rz. 143 [Autor/Stand] Die unterste Grenze von zweifelhaften Forderungen ist die Uneinbringlichkeit. Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz, da sie wertlos sind (§ 12 Abs. 2 BewG). Zu beachten ist, dass § 12 Abs. 2 BewG nicht Kapitalforderungen, sondern ganz allgemein "Forderungen" nennt. Deshalb fallen unter § 12 Abs. 2 BewG nicht nur Kapitalforderungen (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Vermächtnis an einer beweglichen Sache

Rz. 1058 Der Erblasser kann dem Vermächtnisnehmer aber auch eine konkrete bewegliche Sache aus dem Nachlass zugewendet haben, etwa eine Sammlung von Musikplatten oder CDs, Münzen oder Briefmarken seinem Sammlerkollegen, ein besonderes Schmuckstück zugunsten einer ihm nahestehenden Person, sein Pkw oder sein Motorrad an einen früheren Mitfahrer oder Enkel oder bestimmte Einri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 2. Nickname des Schuldners ermitteln und bei Ebay suchen

Rz. 236 Besonders interessant ist es, den Schuldner bei Ebay oder einer anderen Internetauktionsplattform als Verkäufer oder als Käufer zu ermitteln. Soweit er hier als Verkäufer tätig ist, kommt die Pfändung des Verkaufspreises bei dem Ersteigerer (Käufer) in Betracht. Zugleich ergeben sich Möglichkeiten die Bankverbindung des Schuldners in Erfahrung zu bringen, da diese na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vor- und außergerichtli... / II. Voraussetzungen für die gütliche Erledigung

Rz. 40 Die Gewährung einer Zahlungsfrist mit Vollstreckungsaufschub ist zwar nur eine Möglichkeit der gütlichen Einigung. Sie ist aber in der Praxis die bedeutendste. Da der Gläubiger nicht über die Amtspflichten des Gerichtsvollziehers disponieren kann, ist ein vollständiger Ausschluss des Einigungsversuchs durch den Gläubiger nicht zulässig, aber der Ausschluss von Zahlung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 495 Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Rechte, aufgrund derer eine Sache einem anderen als dem Eigentümer nutzbar ("dienstbar") ist. Es handelt sich damit um dingliche Rechte auf unmittelbare, jedoch beschränkte Nutzung einer Sache, eines Rechts oder eines Vermögens. Sie schränken den Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen Benutzung ein. Abzugrenzen sind...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / a) Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit

Rz. 402 Für die Zulassung der Vollstreckung in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen nach § 758a Abs. 4 ZPO ist zu unterscheiden, ob die Zwangsvollstreckung außerhalb oder innerhalb einer Wohnung stattfinden soll. Rz. 403 Hinweis Der BGH hat inzwischen klargestellt, dass es auch für die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO im Verfahren über die Abnahme der Vermög...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Pfändbarkeit von Kapitallebensversicherungen

Rz. 742 Ansprüche aus einer auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ohne einen Dritten als Bezugsberechtigten oder bei einer lediglich widerruflichen Einräumung eines Bezugsrechtes für einen Dritten sind grundsätzlich nach § 829 ZPO pfändbar und nach § 835 ZPO zu überweisen. Pfändbar sindmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 518 Der Verbraucher, ob als Mieter oder Hauseigentümer, hat für die Energiekosten und sonstige Leistungen – Elektrizität, Gas- und Wasserversorgung – Beiträge an die Energieversorger und Gemeinden zu zahlen. Diese Zahlungen erfolgen in periodischen (meist monatlichen) Abschlagszahlungen, die sich regelmäßig nach dem letzten Verbrauchsjahr richten. Am Ende eines Verbrauch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / II. Muster: Anfrage über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Rz. 319 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.2: Anfrage über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis An das Amtsgericht – Zentrales Vollstreckungsgericht / Schuldnerverzeichnis – In _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner betreibt der Gläubiger ausweislich des in der Anlage in Abschrift beigefügten Vollstreckungstite...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 3. Wirtschaftsauskünfte

Rz. 191 Der gewerbsmäßige Handel mit Informationen über Privatpersonen, vor allem aber Unternehmen, wächst zunehmend. Die einschlägigen Anzeigen in den Regionalzeitungen, zum Teil aber auch in juristischen Fachzeitschriften, zeigen dies mehr als deutlich. Rz. 192 Neben den großen Informationsanbietern[57] lassen sich weitere Dienstleister über das örtliche Telefonbuch, Branch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / 3. Vollstreckungsauftrag

Rz. 37 Der Vollstreckungsauftrag unterliegt nach § 754 ZPO zunächst keinem Formzwang.[13] Dieser Grundsatz erfährt allerdings insoweit eine Durchbrechung als der Gesetzgeber das Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung verbindliche[14] Formulare einführen kann. Hiervon hat der Gesetzgeber mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 7. Weitere vollstreckbare Ausfertigung, § 733 ZPO

Rz. 293 Grundsätzlich erhält der Gläubiger nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels. Nach § 733 ZPO kann dem Vollstreckungsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ausfertigung der Klausel erteilt werden. Die Vorschrift soll den Schuldner vor der mehrfachen Zwangsvollstreckung aus demselben Titel schützen.[267] Andererseits soll sie einer ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / XXXIV. Muster: Schreiben an den Gerichtsvollzieher für nähere Angaben über die Vollstreckung

Rz. 595 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 6.35: Schreiben an den Gerichtsvollzieher für nähere Angaben über die Vollstreckung An den Gerichtsvollzieher _________________________ in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den ___________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / 5. Teilvollstreckung als Vollstreckungsauftrag

Rz. 67 War die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in der Vergangenheit fruchtlos, so ist für jeden weiteren Vollstreckungsversuch zu bedenken, dass der Gläubiger für die Vollstreckungskosten in Vorlage zu treten hat, ohne sicher sein zu können, dass er die Vollstreckungskosten trotz § 788 ZPO letztendlich vom Schuldner einziehen kann. Dies gilt in gleicher Weise, wenn d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Pfändung und Verwertung... / IV. Muster: Sachpfändungsauftrag mit gütlicher Einigung

Rz. 545 Muster 6.4: Sachpfändungsauftrag mit gütlicher Einigung: Hinweis: Die Seiten 1, 2, 7 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlage: Anlage _________________________ zum Sachpfändungsauftrag [369] Hinsichtlich des erteilten Sachpf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vor- und außergerichtli... / XXIV. Muster: Antrag auf gütliche Erledigung in Kombination mit dem Antrag auf Sachpfändung

Rz. 111 Muster 3.24: Antrag auf gütliche Erledigung in Kombination mit dem Antrag auf Sachpfändung Hinweis: Die Seiten 1, 2, 7 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Anlage _________________________ zum Sachpfändungsauftrag [86...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Verfahren

Rz. 731 Noch mehr als die übrigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung setzt die Pfändung derartiger landwirtschaftlicher Fördermittel ein Höchstmaß an Information des Gläubigers voraus. In dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Anspruch des Schuldners möglichst genau zu bezeichnen. Es dürfte deshalb nicht genügen, wenn ein "Anspruch auf Zahlun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / C. Informationsbeschaffung zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Rz. 49 Das Informationsmanagement ist auch ein zentraler Faktor für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung. Sind Informationen vorhanden, die einen gezielten Vollstreckungszugriff ermöglichen, spart dies nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Der Zeitfaktor kann sich in einem unmittelbaren Vollstreckungsvorteil ausdrücken: Wer als erster eine Pfändung ausbringt, erhält den gesamt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Höhe des Taschengeldanspruchs

Rz. 1009 Der Höhe nach beträgt der Taschengeldanspruch 5[800] bis 7[801] Prozent des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten.[802] Das Taschengeld unterliegt zu 7/10 der Pfändung.[803] Damit wird der Gedanke des Schuldnerschutzes auch für diesen Bereich verwirklicht, denn 3/10 des Taschengeldes sollen in jedem Falle dem Schuldner verbleiben. Dies ist Ausfluss des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / C. Muster: Pfändung des Taschengeldanspruchs

Rz. 1019 Muster 8.154: Pfändung des Taschengeldanspruchs An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger _________________________ vertrete. Im Namen und in Vollmacht desselben beantrage ich unter Bezugnahme auf die in der Anlage beigefügten Vollstr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 1. Muster: Klage gegen den Drittschuldner auf Arbeitslohn

Rz. 289 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 7.19: Klage gegen den Drittschuldner auf Arbeitslohn An das Arbeitsgericht _________________________ Klage und Streitverkündung des _________________________[315] – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen die Firma _________________________[316] – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: ___________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / b) Anspruch auf Arbeitnehmerbezüge

Rz. 237 Hat der Vollstreckungsgläubiger seine Einziehungsberechtigung schlüssig dargelegt, hängt der Prozesserfolg maßgeblich von der Darlegung der einen Anspruch auf Arbeitnehmerbezüge begründenden Tatsachen ab. Unter Arbeitnehmerbezügen ist das aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldete Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO zu verstehen, also alle Vergütungen ohne Berücksi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 1. Einführung und Grundsätze

Rz. 189 Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner nach § 788 ZPO zu tragen, soweit sie notwendig sind. Für die Frage, wann die Kosten der Zwangsvollstreckung notwendig sind, verweist § 788 Abs. 1 ZPO auf § 91 ZPO, sodass auf die dortige Regelung und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Die Notwendigkeit der Kostenverursachung dem Grund...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 445 Der Bausparvertrag ist der Vertrag zwischen Bausparkasse und Bausparer, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt.[418] In Deutschland handelt es sich weiterhin um eine beliebte Form der Vermögensbildung, die langfristig angelegt ist und deshalb auch im Vermögen von Schuldnern zu finden...mehr