Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / I. Muster: Muster: Gerichtsvollzieherauftrag nach der aktuellen ZVFV – blanko

Rz. 287 Muster 4.1: Gerichtsvollzieherauftrag nach der ZVFV – blanko – Seite 1, Anlage 1 ZVFV: Seite 2, Anlage 1 ZVFV: Seite 3, Anlage 1 ZVFV: Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 1, Anlage 6 ZVFV: Seite 2, Anlage 6 ZVFV:mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / IV. Ergänzende Fragen zum Vermögensverzeichnis und dessen Nachbesserung

1. Einleitung Rz. 230 Trotz der hohen praktischen Bedeutung, was sich an der Vielzahl der Entscheidungen zeigt, hat der Gesetzgeber das in der Praxis anerkannte Nachbesserungsverfahren keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt. Rz. 231 Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das Nachbesserungsverfahren abgeschafft sehen möchte. Aus der Gesetzesb...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / e) Rechtsbehelfe von Gläubiger und Schuldner

Rz. 226 Nach inzwischen[255] allgemeiner Meinung kann der Erlass des Haftbefehls vom Schuldner mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO in der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO angegriffen werden.[256] Nach § 572 ZPO kann der Richter der Beschwerde abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Beschwerdegericht vor. In diesem Fall kann er nach § 570 Abs. 2 ZPO die Vollziehung...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / a) Auskunftsumfang

Rz. 60 Die Auskunftsbefugnis für das Kraftfahrt-Bundesamt ist in entsprechender Weise in § 35 Abs. 1 Nr. 14 StVG geregelt. Die Erlaubnis zur Übermittlung der entsprechenden Daten findet sich in § 36 Abs. 2c StVG i.V.m. § 39 Abs. 5a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Das Ziel ist, Informationen über ein ggf. pfändbares Fahrzeug des Schuldners zu erhalten. Der Gerichtsvollzieh...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / d) Unpfändbare Gegenstände

Rz. 129 Nicht anzugeben sind gem. § 802c Abs. 2 S. 4 ZPO Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind. Offensichtlich unpfändbar können dabei nur Sachen sein, bei denen keine Zweifel bestehen, dass sie nicht pfändbar sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich daher auf Sachen immer auch dann, wenn die Unpfändbarkeit nicht ...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / a) Auskunftsumfang

Rz. 53 Der Gerichtsvollzieher ist weiterhin berechtigt, Auskünfte über die Bankverbindungen des Schuldners beim Bundeszentralamt für Steuern zu erheben. Über § 93b Abs. 1 AO i.V.m. § 93 Abs. 8 AO kommt § 24c Abs. 1 KWG zur Anwendung. Danach hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Gerichtsvollzieher die Nummer eines Kontos mitzuteilen, dass der Legitimationsprüfung nach § 15...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 1. Hinweise zu Modul K (Vorpfändung)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Auswertung des Vermögensverzeichnisses durch den Gläubiger

Rz. 260 Der Gläubiger wird nunmehr das Vermögensverzeichnis intensiv auszuwerten haben. Auf angegebene Vermögenswerte ist unmittelbar mit der entsprechenden Vollstreckungsart zuzugreifen. Rz. 261 Hinweis Der Auswertung des Vermögensverzeichnisses sollte größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Allein aus der Tatsache, dass der Schuldner ein solches Verzeichnis vorgelegt und die...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / c) Einsichtsrechte und Abdrucke

Rz. 279 § 882f ZPO gestaltet das Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis als ein grundsätzlich für jedermann einsehbares Register. Nur in dieser Ausgestaltung kann das Schuldnerverzeichnis seiner Funktion gerecht werden, im Geschäftsverkehr vor nicht hinreichend leistungsfähigen oder auch leistungsunwilligen Schuldnern zu warnen und sie über eine besondere Gefahr des Ford...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Sachen und Forderungen (Rechte)

Rz. 118 Nach § 802c Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben, wobei Forderungen nach ihrem Grund und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu bezeichnen sind. Die Angaben müssen so konkret sein, dass der Gläubiger sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung ergreifen kann.[114] Rz. 119 Zu den dem Schuldner gehörenden Vermögens...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / a) Auskunftsumfang

Rz. 43 Die Auskunftsbefugnisse der Träger der Rentenversicherungen als Auskunftsstellen sind in § 74a Abs. 2 SGB X geregelt. Danach dürfen zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehersmehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 1. Gerichtsvollzieherkosten

Rz. 3 Als Teil der Novelle des gesamten Kostenrechtes ist schon am 1.5.2001 das Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher vom 19.4.2001 in Kraft getreten.[3] Das Gesetz musste zur Harmonisierung mit anderen gesetzlichen Vorschriften und zur Beseitigung von Mängeln schon mehrfach geändert werden. Eine umfassende Änderung erfolgte durch das 2. KostRModG zum 1.8.2013, mit d...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 5. Reaktion auf die Zurückweisung von Fragen

Rz. 255 Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, alle zulässigen Fragen des Gläubigers zu beantworten.[335] Soweit der Gerichtsvollzieher einzelne Fragen für unzulässig erachtet, ist er verpflichtet, dies dem Gläubiger unter Angabe der Zurückweisungsgründe mitzuteilen. Rz. 256 Hinweis Dem Nachbesserungsantrag gebührt stets und ausnahmslos der Vorrang vor der Erinnerung n...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / C. Muster

Rz. 286 Hinweis Sie finden nachfolgend unter I. (Rdn 287) das vollständige ab dem 1.9.2024 verbindliche Formular für die Erteilung des Auftrags an den Gerichtsvollzieher. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung [344] wurden im Layout neue Formulare mit einer überschaubaren Zahl von Änderungen eingeführt (nachfolgend 2. ÄndVO ZVFV). D...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / C. Muster

Rz. 82 Hinweis Sie finden nachfolgend unter I das vollständige ab dem 1.9.2024 verbindliche Formular (nachfolgend aktuelles Formular) für die Erteilung des Auftrags an den Gerichtsvollzieher und die dazu einreihende Anlage nach § 2 Abs. 2 ZVFV. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung [97] wurden im Layout neue Formulare mit einer übe...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / VI. Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO

Rz. 152 Hat der Gläubiger einen gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel auf Zahlung einer Geldleistung erwirkt, ohne selbst in der Lage zu sein, die Sicherheitsleistung zu stellen und damit nach § 751 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung zu schaffen, muss und sollte er gleichwohl nicht auf Sicherungsmaßnahmen verzichten, um ...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / IV. Abfrage des Schuldnerverzeichnisses

Rz. 79 Soweit der Rechtsanwalt mit dem Forderungsinkasso beauftragt ist und der Schuldner keine nachvollziehbaren Gründe für die Zahlungsverweigerung gegenüber dem Mandanten dargelegt hat, ist mit der Einleitung der außergerichtlichen Mahnung zu prüfen, ob der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Regelmäßig ist der Schuldner nämlich mehreren Gläubigern ver...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 5. Aktuelle Rechtsprechung zu § 788 ZPO

Rz. 241 Checkliste: Aktuelle Rechtsprechung zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung Welche Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO notwendig sind und welche Regelungen für das Verfahren und die Erstattungsfähigkeit gelten, ist immer wieder Anlass für Streitfragen, die die Rechtsprechung zu entscheiden hat. Nachfolgend soll ein Überblick zur aktuellen R...mehr

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FoVo 01/2025, Aktuelle Rech... / II. Sonstige Rechtsprechung zu § 820l ZPO

Die Instanzrechtsprechung zu § 802l ZPO ist breit gefächert. Insoweit werden nachfolgend ausgewählte Entscheidungen berücksichtigt, die entweder die Chancen und Möglichkeiten der Informationsbeschaffung über die Auskünfte oder aber absolute Grenzen, deren Überschreitung unnötigen Aufwand und Kosten verursachen, aufzeigen sollen. Unberücksichtigt gelassen wurden die Fragestel...mehr

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FoVo 01/2025, Aktuelle Rech... / I. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 802l ZPO

Nachfolgend werden die zentralen Entscheidungen des BGH zu § 802l ZPO wiedergegeben, soweit diese nicht durch die zwischenzeitliche – einschränkende – gesetzliche Änderung von § 802l ZPO zu den Voraussetzungen der Einholung der Drittauskünfte überholt sind.mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Informationsbeschaffung über Vollstreckungsmöglichkeiten

Rz. 22 Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, über Anwartschaftsrechte im Rahmen des Vermögensverzeichnisses bei der Abnahme der Vermögensauskunft Auskunft zu erteilen (siehe hierzu § 4). Der Gläubiger muss also zunächst eine möglicher Weise bereits abgegebene Vermögensauskunft auswerten. Rz. 23 Hinweis Hier muss durch den Gläubigervertreter auch ein Abgleich mit mögli...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten – Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO

Rz. 160 Das Vollstreckungsgericht kann nach § 850c Abs. 6 ZPO auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet und die über eigenes Einkommen verfügen, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Rz. 161 Dieser A...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / 7. Auskunftsrechte

Rz. 30 In der Praxis des Forderungsmanagements machen insbesondere Auskunfts- und Rechnungslegung, bezogen auf gepfändete Ansprüche, besondere Schwierigkeiten. In der Zwangsvollstreckung verursachen die Vermögensauskunft und die Vermögensauskunft Dritter besondere Kosten. Hinweis Bei dem Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen soll es sich nach der Rechtsprechung des Bankens...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / XXII. Muster: Ergänzung des Musters XXI um einen Haftbefehlsantrag ohne Verhaftungsauftrag

Rz. 109 Muster 3.22: Ergänzung des Musters XXI um einen Haftbefehlsantrag ohne Verhaftungsauftrag Seite 5, Anlage 1 ZVFV: ▪ Hinweise zu Modul I (Haftbefehlsantrag): [79]mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / I. Einleitung

Rz. 34 Bis zur Reform der Sachaufklärung war es Aufgabe des Gerichtsvollziehers, während der Sachpfändung, der darauf fußenden Verwertung und des Offenbarungsverfahrens mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung zu versuchen, §§ 806b, 813a und b und 900 Abs. 3 ZPO a.F. Anders als bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung zeigten sich die Gerichtsvollzieher hier auch durchaus ...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 3. ABC der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung

Rz. 212 Checkliste: ABC der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung Inzwischen liegt eine kaum noch überschaubare Kasuistik zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung vor. Die nachfolgende Checkliste soll hier eine gewisse Orientierung geben, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können.mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 1. Einleitung

Rz. 174 Mit der Reform der Sachaufklärung hat sich die Bedeutung der Sachpfändung nachhaltig verändert. War diese bisher Teil des Standardauftrages des Gläubigers, weil erst ihre fruchtlose Durchführung den Weg zum Offenbarungsverfahren öffnete, kann die an dessen Stelle getretene Vermögensauskunft nun auch ohne vorherige Sachpfändung abgenommen werden. In der Vergangenheit ...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / XXIII. Muster: Ergänzung des Musters XXI um einen Haftbefehlsantrag sowie einen Verhaftungsauftrag

Rz. 110 Muster 3.23: Ergänzung des Musters XXI um einen Haftbefehlsantrag mit Verhaftungsauftrag Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: ▪ Hinweise zu Modul J (Verhaftung des Schuldners):[83]mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 2. Aufenthalts- und Vermögensermittlung nach §§ 755, 802l ZPO

Rz. 272 Die zum 1.1.2013 in Kraft tretende Reform der Sachaufklärung bringt für den Gläubiger weitere Möglichkeiten mit sich, den Aufenthalt und das Vermögen des Schuldners zu ermitteln. Die Auskunftsrechte wurden zudem durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (G...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / c) Vergütung für jede Angelegenheit

Rz. 78 Die Vergütung wird jeweils für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes innerhalb einer Angelegenheit gezahlt. Wann verschiedene oder besondere Angelegenheiten vorliegen, ergibt sich aus §§ 17 und 18 RVG. Rz. 79 Zu unterscheiden ist, die – zu vergütende – Vollstreckungsmaßnahme, d.h. der gesamte Vorgang zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung, z.B. der Pfändung von ...mehr

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§ 18 Elektronischer Rechtsv... / 4. Vereinfachter Vollstreckungsauftrag und Haftbefehl

Rz. 16 Die Möglichkeit einen vereinfachten Auftrag zu erteilen, bei welchem der Vollstreckungsbescheid nur als Datei eingereicht werden kann, gilt ausschließlich für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Der Haftbefehl wird vom Richter erlassen. Dieser benötigt den Original-Vollstreckungsbescheid.[7] Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Gläubiger ...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 7. Gegenstandswert im Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter

Rz. 164 Mit dem VVInkG hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG dahingehend eine Ergänzung vorgenommen, dass eine Wertkappungsgrenze, wie auch bei den Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft, von 2.000,00 EUR zu beachten ist. Diese Änderung ist bereits gem. Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung wei...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / b) Anwaltliche Gebühren im Einzelnen

Rz. 73 Nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG kann der Rechtsanwalt in der Mobiliarzwangsvollstreckung folgende Gebühren verlangen:mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / VI. Muster: Anlage Vollstreckungskosten zur ZVFV

Rz. 247 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.6: Anlage Vollstreckungskosten zur ZVFV Anlage Vollstreckungskosten Soweit in der Anlage 7 zur ZVFV unter IV. Vollstreckungskosten geltend gemacht werden, wird gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO versichert, dass diese angefallen sind. Vollstreckungskosten, die vor dem vorliegenden Verfahren angefallen und noch nicht ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / XIV. Muster: Antrag auf Anordnung bezüglich der zu berücksichtigenden Steuerklasse des Schuldners nach erfolgter Pfändung, § 850h Abs. 2 ZPO analog

Rz. 209 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.28: Antrag auf Anordnung bezüglich der zu berücksichtigenden Steuerklasse des Schuldners nach erfolgter Pfändung, § 850h Abs. 2 ZPO analog An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – gegen den _____________________...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 1004 Soweit sich im Zuge der Vermögensauskunft Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sich der Schuldner in einer bestehenden Ehe-/Lebenspartnerschaft befindet, kann eine mögliche Pfändung von Taschengeldansprüchen in Betracht gezogen werden. Jeder Ehe- und Lebenspartner hat innerhalb einer bestehenden Ehe bzw. Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des ...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / III. Muster: Isolierter Sachpfändungsauftrag

Rz. 543 Muster 6.3: Isolierter Sachpfändungsauftrag Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3, und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlage: Anlage _________________________ zum Sachpfändungsauftrag [362] Hinsichtlich des erteilten Sachpfändungsauftra...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 3. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 6 Auflage

Rz. 232 Keine Pfändbarkeit der Auflage Vermächtnis[267] und Auflage sind beliebte Gestaltungsmittel im Erbrecht. Deshalb stellt sich auch bei der Auflage die Frage der Pfändbarkeit. Anders als das Vermächtnis beinhaltet die Auflage jedoch nicht notwendig die Zuwendung eines Vermögensvorteils an den Begünstigten der Auflage.[268] Für die Auflage steht nicht die Zuwendung im Vo...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / II. Unterschiedliche Informationsquellen nutzen

Rz. 30 Für ein aktives Informationsmanagement stehen verschiedene Informationsquellen zur Verfügung: Zunächst muss das Unternehmen die eigenen Informationsquellen nutzen, was den Vorteil hat, dass diese Informationen nicht gesondert vergütet werden müssen, wie es bei Nutzung eines externen Dienstleisters, insbesondere Wirtschaftsauskunftsdiensten der Fall ist. Rz. 31 Hinweis G...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 6. Postulationsfähigkeit

Rz. 43 Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ist § 78 ZPO zur Anwendung zu bringen. Anwaltszwang besteht so nur dort, wo es sich bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsorgan um ein Landgericht handelt. Rz. 44 Nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO sind auch Inkassodienstleister in der Mobiliarzwangsvollstreckung, d.h. der Sachpfändung, bei der gütlichen Erledigung...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 9. Prozesskostenhilfe

Rz. 54 Die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe muss vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überprüft werden. Insbesondere, wenn die Erteilung des Mandats erst nach Abschluss des Erkenntnisverfahren erfolgt. Die für das Erkenntnisverfahren gewährte Prozesskostenhilfe bezieht sich nicht auf die Zwangsvollstreckung, sondern ist dafür gesondert zu bean...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / dd) Ermittlung und Dokumentation weiterer Vollstreckungsmöglichkeiten

Rz. 521 Führt die Sachpfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers, so gehört es zu den Aufgaben des Gerichtsvollziehers durch die Befragung des Schuldners oder die Einsichtnahme in bei der Durchsuchung aufgefundene Unterlagen, weitere Vollstreckungsmöglichkeiten zu ermitteln. § 806a ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher dann seine Kenntnis von Geldforderun...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 5. Sonderfall: Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO

Rz. 232 Nach § 720a ZPO hat der Gläubiger die Möglichkeit, mit einem Urteil oder einem sonstigen Titel nach § 795 ZPO, welches lediglich gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, die Sicherungsvollstreckung zu betreiben. Die Vorschrift schützt als Ausnahme von § 751 Abs. 2 ZPO die Interessen des Gläubigers, indem sie ihm ermöglicht, die Vollstrecku...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / XIII. Muster: Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 6 ZPO (Nachtragsverfahren)

Rz. 207 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.26: Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 6 ZPO (Nachtragsverfahren) An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – gegen den _________________________ – Schuldner – (Az: _________________________) zeige ich an, dass ic...mehr

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FoVo 01/2025, Aktuelle Rech... / Einführung

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab, ist die Einholung der Drittauskünfte nach § 802l ZPO zur Ermittlung eines Arbeitgebers oder der Inhaberschaft oder Verfügungsbefugnis über ein Konto eine effektive Methode, um in der Zwangsvollstreckung weiterzukommen. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung mit konkreten Fragen zur Umsetzung von § 802l ZPO beschäftigen.mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 2. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / a) Wesen von Eigentümergrundschulden

Rz. 618 Die Pfändung von Eigentümergrundschulden erfolgt – ebenfalls – nach §§ 857 Abs. 6, 830 ZPO,[517] d.h. die Pfändung der Buchgrundschuld wird mit der Eintragung, die Pfändung der Briefgrundschuld in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Brief in den Besitz des Pfändungsgläubigers oder des Gerichtsvollziehers gelangt.[518] Rz. 619 Bei der Zwangsvollstreckung in Eigentümergru...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / 2. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / A. Einleitung

Rz. 1 In der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung wie im Forderungsmanagement gibt es regelmäßig zwei Problemkreise für den Rechtsanwalt: Er muss sich Kenntnis über das Vermögen des Schuldners verschaffen und den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln. Nicht selten lassen sich die Maßnahmen kaum voneinander trennen. Rz. 2 Zur Beschaffung dieser Informationen können der Gläub...mehr