Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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FoVo 01/2026, Unzulässige S... / 2 II. Aus der Entscheidung

AG sieht keine ordnungsgemäße Bearbeitung durch den GV Die Erinnerung ist gem. § 5 GvKostG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet, weil die zugrunde liegende Drittauskunft nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 802l ZPO erteilt wurde und daher keine verwertbare Amtshandlung darstellt, welche die Festsetzung der Kostenposition rechtfertigt. Gemäß § 80...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / I. Titel

Rz. 12 Ein Vollstreckungstitel ist eine Anordnung zur Zahlung (eines bestimmten Geldbetrages) bzw. zur Handlung (Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung. Der klassische Vollstreckungstitel ist das gerichtliche Urteil (Leistungstitel). Rz. 13 Die (uneingeschränkte) Zwangsvollstreckung aus einem Urteil (oder einem anderen Titel) kann nur erfolgen, wenn dieses Urteil ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Höhe der Einigungsgebühr

Rz. 210 Für die Höhe des Gebührensatzes der Einigungsgebühr Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG ist es entscheidend, wo der Gegenstand, über den die Einigung getroffen wird, gerichtlich anhängig ist. In I. Instanz beträgt der Gebührensatz (mit Ausnahme eines selbstständigen Beweisverfahrens) 1,0, während er in II. Instanz oder höher 1,3 beträgt. Fehlt es an einem gerichtlichen Verfahren, ...mehr

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Hausgeld und Hausgeldverzug... /   Zwangsvollstreckung

Was für Möglichkeiten hat die Gemeinschaft, wenn der Hausgeldschuldner auch nach entsprechender gerichtlicher Verpflichtung nicht zahlt? Die Gemeinschaft hat die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Hausgeldschuldner einzuleiten. Es besteht neben der herkömmlichen Zwangsvollstreckung auch die Möglichkeit, die Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum zu bea...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Rz. 7 Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch nach dem tatsächlichen Sachvortrag des Klägers hergeleitet wird.[1] Allerdings ist bisher nicht abschließe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Rz. 42 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerber wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, seinen Beitrag zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu leisten[157] (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 Abs. 1 WEG) und sein Sondereigentum instand zu halten (§ 14 WEG). Dies ist etwa der Fall, wenn das Einkommen des Erwerbers unterhalb oder nur knapp oberhalb ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Prüfungspflicht des Zustimmungsberechtigten und Mitwirkungspflicht des Veräußerers

Rz. 53 Der Zustimmungsberechtigte – meist die Gemeinschaft – ist verpflichtet, das Vorliegen eines wichtigen Versagungsgrundes zu prüfen. Er muss dabei aber grundsätzlich auch Nachforschungen über die Person des Erwerbers und dessen Vermögensverhältnisse anstellen,[182] auch wenn die Gemeinschaftsordnung dies nicht bestimmt. Nachfragen gegenüber dem Veräußerer sind ratsam. D...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / r) Zwangsvollstreckung

Eine eigene Angelegenheit stellt auch die Zwangsvollstreckung dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hier kommt es auf den jeweiligen Vollstreckungsauftrag an. Einen Vollstreckungsauftrag vor Erlass des Vollstreckungstitels wird man in der Regel als bedingten Auftrag ansehen müssen, sodass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Anwalt von der Existenz des Titels Kenntnis erhält. Bei ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 88 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.21: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigungmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VII. Muster: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 92 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.23: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunftmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 7. Erneute vorzeitige Vermögensauskunft

Rz. 86 Für den Schuldner besteht gem. § 802d ZPO alle zwei Jahre die Verpflichtung, eine erneute Vermögensauskunft abzugeben. Eine vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft kann verlangt werden, wenn ein Gläubiger Tatsachen nach § 294 ZPO glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Der Gesetzgeber wol...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IX. Muster: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft

Rz. 94 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.24: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft Herrn/Frau (Ober-)Gerichtsvollzieher _________________________ _________________________ (Straße) _________________________ (PLZ, Ort) (Alternativ:) Amtsgericht _________________________ – Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge – _________________________ (Straß...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / D. Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 79 Herr Gläubig hat gegen Herrn Schusselig einen Zahlungstitel erwirkt. Auf eine weitere Zahlungsaufforderung wird der Anspruch aber nicht erfüllt. Die Frage seines Bevollmächtigten, wo ggf. erfolgreich vollstreckt werden könnte, muss Herr Gläubig unbeantwortet lassen. Hierzu liegen ihm keinerlei Erkenntnisse vor. Der Bevollmächtigte erwägt deshal...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / V. Muster: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 90 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.22: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung Dazu folgende Anlagen: Anlage zu Modul L: Anregungen und Weisungen zum Sachpfändungsauftrag [98] Hinsichtlich des erteilten Sachpfändungsauftrages wird gebeten, die im Gewahrsam des Schuldners befindliche pfän...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XIII. Isolierter Verhaftungsauftrag

Rz. 98 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.26: Isolierter Verhaftungsauftrag An das Amtsgericht in _________________________ Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _______________________...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Voraussetzungen/Antrag

Rz. 81 Es bestehen keine besonderen Voraussetzungen, um die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen zu können. Vielmehr handelt es sich um eine der fünf alternativ zur Verfügung stehenden Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO. Das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft wird auf Antrag des Gläubigers durch den zuständigen Gerichtsvollzieher eingeleitet...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Pflicht des Schuldners

Rz. 82 Der Schuldner hat in dem Termin ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Die Übersendung eines einfachen oder notariellen Vermögensverzeichnisses lässt diese Frist nicht entfallen. Anderes kann allerdings gelten, wenn sich der Gläubiger auf die Vorlage eines solchen privaten Vermögensverzeic...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 9 Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last, § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierzu gehört die Vergütung des Rechtsanwaltes ebenso wie die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsorgans. Sie sind mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Eines besonderen Vollstreckungstitels bedarf es nicht. Beachtet werde...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Ratenzahlung

Rz. 83 Der Schuldner kann der Abnahme der Vermögensauskunft und der hieraus folgenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) dadurch entgehen, dass er eine gütliche Erledigung nach den Bestimmungen des § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart, die die Billigung des Gläubigers findet. Die letzte Entscheidung liegt damit (anders noch als nach § 900 Abs. 3 ZPO ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 5. Erzwingungshaft

Rz. 84 Erscheint der Schuldner im Termin nicht oder verweigert er grundlos die Abgabe der Vermögensauskunft, ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft an (vgl. § 802g ZPO). Zuständig für den Erlass dieses Haftbefehls ist der Richter gem. § 4 Abs. 3 RPflG. Zur Vollstreckung eines solchen Haftbefehls zur Nachtzeit oder an...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VIII. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XIV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 99 Der isolierte Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist nicht formgebunden. Lediglich für die Verhaftung und die Abnahme der Vermögensauskunft bedarf es dann wieder des formgebundenen Antrags.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 8. Vermögensverzeichnis

Rz. 87 Das Vermögensverzeichnis muss vom Gläubiger dahin ausgewertet werden, ob es Eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung) kann von einem Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher, der die Vermögensau...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XI. Muster: Kombinierter Verhaftungsauftrag

Rz. 96 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.25: Vermögensauskunft ergänzt um Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftungmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 79 Herr Gläubig hat gegen Herrn Schusselig einen Zahlungstitel erwirkt. Auf eine weitere Zahlungsaufforderung wird der Anspruch aber nicht erfüllt. Die Frage seines Bevollmächtigten, wo ggf. erfolgreich vollstreckt werden könnte, muss Herr Gläubig unbeantwortet lassen. Hierzu liegen ihm keinerlei Erkenntnisse vor. Der Bevollmächtigte erwägt deshalb unmittelbar die Abnahm...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Sachpfändung

Rz. 52 Die Sachpfändung[38] erfolgt nach § 808 ZPO durch den sachlich und funktionell zuständigen Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk sich der Gegenstand befindet, auf den zugegriffen werden soll. Der Sachpfändung unterliegen alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. § 808 ZPO). Auf die rechtl...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Zweck

Rz. 80 Durch die Abnahme der Vermögensauskunft[76] kann der Gläubiger Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners erhalten, der in diesem Verfahren ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat. Dabei ist vom Schuldner sein Einkommen und Vermögen in zugriffsfähiger Form anzugeben, in...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 6. Schuldnerverzeichnis

Rz. 85 Schuldner, die die eidesstattliche Versicherung auf die Vermögensauskunft abgegeben oder ohne hinreichende Rechtfertigung die Abnahme der Vermögensauskunft verweigert haben, sind nach Maßgabe der §§ 882b und 882c ZPO von Amts wegen in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Grundlage der Eintragung ist eine gesonderte Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers. Solang...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

1. Zweck Rz. 80 Durch die Abnahme der Vermögensauskunft[76] kann der Gläubiger Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners erhalten, der in diesem Verfahren ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat. Dabei ist vom Schuldner sein Einkommen und Vermögen in zugriffsfähiger Form anzug...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Mitteilung an Gläubiger

Rz. 56 Nach § 806a Abs. 1 ZPO teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Erkenntnisse über Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte, die er während der Vollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke erhält, mit, wenn eine Pfändung nicht bewirkt werden konnte oder eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VI. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XII. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / X. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 103 Nachdem seitens des Gläubigers Herrn Gläubig die Sachpfändung und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt worden sind, liegt nunmehr das Vermögensverzeichnis des Schuldners Schusselig vor. Aus diesem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr Schusselig verschiedene Forderungen gegen dritte Personen hat, u.a. in einem Arbeitsverhältnis steht und...mehr

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§ 30 Menschenrechtsbeschwer... / II. Kosten

Rz. 35 Das Verfahren vor dem EGMR als solches ist für die Parteien kostenfrei.[187] Auch wenn eine Beschwerde erfolglos ist, ist der Beschwerdeführer nicht zur Erstattung von Kosten verpflichtet, die bei dem Konventionsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, angefallen sind. Stellt der EGMR eine Rechtsverletzung fest, muss der beklagte Konventionsstaat hingegen die not...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 197 Mandant M war bis 2019 mit einer Malerfirma selbstständig, die er aufgrund schlechter Auftragslage und Zahlungsmoral seiner Kunden aufgeben musste. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer hat M bezahlt. M lebt seit Aufgabe seines Geschäftsbetriebes im Wesentlichen von Sozialleistungen und geht einer Tätigkeit nach, für die er monatlich ein Nettoentgelt i...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichts

Rz. 30 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.8: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichtes An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Erinnerungsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: RAe ______________________...mehr

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§ 6 Abrechnung, Gebühren un... / I. Mandanteninformation

Rz. 12 Greifen wir zunächst die Idee einer Handreichung oder eines Informationstextes für unsere Webseite auf. Hierfür brauchen wir einige Begriffe, die wir zusammentragen müssen. Innerhalb der ...mehr

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§ 6 Abrechnung, Gebühren un... / III. Begriffe

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Anhang / A. Lösungen

Rz. 1 § 3 C.: d, i, j, b, g, h, a, e, c, f. Rz. 2 § 4 A. IV.: 1. file a lawsuit | 2. paid | 3. deliver | 4. hear | 5. challenge | 6. accept | 7. statutory | 8. is not more than | 9. will probably not | 10. petition the court for Rz. 3 § 4 B. IV. 2.: Rz...mehr

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FoVo 10/2025, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, um die Nichtabgabe der Vermögensauskunft zu rechtfertigen

Leitsatz 1. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft i.S.v. § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine...mehr

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FoVo 10/2025, Arbeitsunfähi... / 2 II. Aus der Entscheidung

Keine hinreichende Entschuldigung Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, das von der Schuldnerin eingereichte "Medical Certificate" vom 6.11.2023 und die außerdem eingereichte E-Mail ihres Vorstands genügten den Anforderungen an eine hinreichende Entschuldigung des Fernbleibens des Vorstands im Termin zur Abgabe der Vermögensaus...mehr

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FoVo 10/2025, Arbeitsunfähi... / 1 Der Fall

Wegen "Schwindel" erscheint der Schuldner nicht zur Abnahme der VA Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Der sich zum damaligen Zeitpunkt in Singapur aufhaltende Vorstand der Schuldnerin ist zum vom GV angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, nachdem die Schuldnerin sein Nichterscheinen angekündigt und dies mit ei...mehr

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FoVo 10/2025, Arbeitsunfähi... / Leitsatz

1. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft i.S.v. § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschu...mehr

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FoVo 10/2025, Arbeitsunfähi... / 3 Der Praxistipp

GV muss neuen Termin bestimmen Nach der Zurückverweisung wird der Haftbefehl aufzuheben sein, weil die Schuldnerin fehlgeleitet wurde. Insoweit wird neuer Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu bestimmen sein. Dieser Termin wird aufgrund der fehlerhaften Amtsausführung des GV kostenfrei bleiben müssen, § 7 GvKostG. Darüber hinaus sind aber auch Amtshaftungsansprüche denkb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Bansemer, Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren, wistra 1994, 329; Gribbohm, Zur Strafbarkeit der Verkürzung von steuerlichen Nebenleistungen im Beitreibungsverfahren, NStZ 1998, 572; Grote, Steuerhinterziehung außerhalb des Festsetzungsverfahrens und im Mineralölsteuerverfahren, 1989; Günther, Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners ab 1.1.2013, AO-StB 2013, 3...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Erscheinungsformen

Rz. 1572 [Autor/Stand] Da nur Tathandlungen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO strafbar sind, reicht nicht jedes heimliche "steuerunehrliche" Verhalten i.S.d. älteren Rspr. aus. Aufgrund dessen sind bereits eine Vielzahl denkbarer Verhaltensweisen auszuscheiden. Rz. 1572.1 [Autor/Stand] Nicht tatbestandsmäßig ist das Verzögern der Beitreibung durch bloßes Nichtzahlen [3], die ...mehr

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FoVo 10/2025, Die Strafanze... / 2 Checkliste: Klassische Straftatbestände mit Bezug zum Forderungsmanagement

Für eine Strafanzeige des Gläubigers kommen unterschiedliche Straftatbestände, je nach der konkreten tatsächlichen Situation, in Betracht. Nachfolgend sollen nur beispielhaft einige klassische Situationen aufgearbeitet werden. Eingehungsbetrug nach § 263 StGBmehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / D. Absicherung des Schenkers durch Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten

Rz. 69 Durch den geschickten Einsatz von Widerrufs- und Rückforderungsrechten kann der Schenker auch nach der Übertragung von Vermögenswerten sicherstellen, dass das Familienvermögen auch langfristig in der Familie verbleibt. Rz. 70 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.7: Widerrufs- und Rückforderungsrecht § _________________________ Widerrufs- und Rückfo...mehr