Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Weitere Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 16 Der Antrag auf Erlass des Haftbefehls kann bereits zusammen mit dem Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft gestellt werden. Auch eine zeitliche Streckung ist möglich, so dass etwa im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder nach diesem Termin eine Antragstellung möglich ist (Schilken Rpfleger 06, 629, 632).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

Rn 9 Für den Versuch oder das Gelingen einer gütlichen Erledigung entsteht eine Gerichtsvollziehergebühr nach Nr 207 des KV zum GvKostG (19,20 EUR). Das gilt aber nur im Falle des isolierten Antrags auf gütliche Erledigung. Beantragt der Gläubiger gleichzeitig die Einholung einer Vermögensauskunft nach §§ 802a II S 1 Nr 2, 802c oder die Pfändung nach § 802a II S 1 Nr 4, ermä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IX. Vollziehung des Haftbefehls und Durchführung der Verhaftung.

Rn 14 Vor seinem Vollzug muss der Haftbefehl dem Schuldner nicht gesondert zugestellt werden. Die Ausführung des Haftbefehls wird nicht durch das Gericht, das ihn erlassen hat, vAw veranlasst. Die Verhaftung selbst führt vielmehr nach Abs 2 der Gerichtsvollzieher durch. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der geplanten Verhaftung (AG Achim JurBüro 20, 270; L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Geregelt wird die Geltungsdauer einer erteilten Vermögensauskunft. Die Sperrfrist wurde im Verhältnis zum früheren § 903 aF von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Dies ist vor allem den schnelleren Veränderungen im Wirtschafts- und Arbeitsleben geschuldet, sowie der Tatsache, dass Nachbesserungsanträge von Gläubigern sehr häufig sind (vgl Seip DGVZ 06, 1, 3; Goebel, D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Auskunft des Schuldners über sein Vermögen ist ein Hilfsmittel iRd Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und zugleich selbst eine Vollstreckungsmaßnahme. Sie soll dem Gläubiger ein effektives Mittel zur Durchsetzung seiner Rechte an die Hand geben, das verfassungsrechtlich aufgrund des Zwangsmonopols des Staates und des damit einhergehenden Verbots der Selbsthil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (Abs 2).

Rn 6 Die Norm bezeichnet in Abs 2 S 1 die vollstreckungsrechtlichen Standardbefugnisse, die dem Gerichtsvollzieher bei der Geldvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers zustehen (Schilken Rpfleger 06, 629, 631). Zumeist werden die Maßnahmen in der Reihenfolge, in der die Norm sie aufzählt, beantragt und durchgeführt. Der Gläubiger kann aber auch nur ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Belehrung des Schuldners (Abs 5).

Rn 5 Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner mit der Terminsladung umfassend gem Nr 1–7 zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, ist die Ladung unwirksam und eine Säumnis des Schuldners nicht pflichtwidrig. Der Mangel kann allerdings analog § 295 geheilt werden (vgl BGH DGVZ 10, 130). Die Gesetzesmaterialien verweisen im Hinblick auf die dem Schuldner abverlangten Angaben un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Inhalt des Haftbefehls.

Rn 13 Der Inhalt des Haftbefehls ergibt sich aus Abs 1 S 2. Gläubiger, Schuldner und Haftgrund sind zu bezeichnen. Bei Prozessunfähigen sind die gesetzlichen Vertreter zu nennen und – da sie die Vermögensauskunft abzugeben haben (§ 802c Rn 9–12) – zu verhaften (BTDrs 16/10069, 28; BGH NJW 22, 393 [BGH 23.09.2021 - I ZB 20/21]). Als Haftgrund ist anzuführen, auf welcher genau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 10 Bei evidenter Leistungsunfähigkeit des Schuldners fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse des Gläubigers am Erlass eines Haftbefehls (BVerfGE 61, 126). Da allerdings der Abgabe des Vermögensverzeichnisses weder ein erfolgloser Vollstreckungsversuch noch eine aussichtslose Vollstreckung vorangehen muss, wird kaum jemals eine derartige Evidenz vor Abgabe der Vermögensausku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VermVV Anhang zu § 802k: VermVV

Vom 26.7.12 (BGBl I S 1663, geändert durch Art 7 G v. 15.7.24, BGBl I Nr 237) Gesetzestext Diese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, die nach § 802f Absatz 8 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegen sind. Sie gilt ferner für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einsichtnahme und berechtigte Personen und Behörden (Abs 2).

Rn 6 Abrufe eines verwalteten Vermögensverzeichnisses dürfen nur zu Vollstreckungszwecken erfolgen. Zum Abruf (das heißt: Einsichtnahme) befugt sind Gerichtsvollzieher (S 1). Da § 6 I Nr 1 JBeitrO ua auf § 802k verweist, dürfen auch die Vollziehungsbeamten der JBeitrO ein Vermögensverzeichnis abrufen. Rn 7 Auch die Vollstreckungsbehörden, die in S 2 Nr 1–3 aufgeführt sind, kö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. (2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. (3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Weitere praktische Hinweise.

Rn 14 Die möglichen Anträge nach § 802a sollen dem Gläubiger schon am Anfang der Vollstreckung den besten Weg zur Befriedigung aufzeigen und eröffnen. Durch geschickte Kombination und Reihung der Maßnahmen kann sich der Gläubiger fruchtlose Pfändungen ersparen, wovon auch der Schuldner profitiert. Der Gläubiger muss sich freilich im Klaren sein, dass, sobald ein kombinierter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Auskünfte Dritter (Nr 3).

Rn 10 Drittauskünfte kommen in Betracht, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c nicht nachkommt oder die an Eides Statt versicherte Vermögensauskunft kein verwertbares Vermögen ergibt (näher s § 802l). Daneben steht die Befugnis des Gerichtsvollziehers, den Aufenthalt des Schuldners durch Ermittlung bei Dritten in Erfahrung zu bringen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nicht öffentlicher Termin.

Rn 11 Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung ist nicht öffentlich, der Gläubiger und – soweit vorhanden – der Prozessbevollmächtigte des Schuldners haben aber ein Anwesenheitsrecht. Die Mitteilung des Teilnahmewunsches in Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV (s § 802a Rn 4) ist nicht Voraussetzung für dessen Ausübung. Der Gläubiger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung ...mehr

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AGS 08/2025, KostBRÄG 2025:... / XL. Vollstreckungsandrohung

Vollstreckungsandrohung und Durchführung der angedrohten Vollstreckung sind dieselbe Angelegenheit, sodass es nicht auf die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme ankommt, sondern auf den Auftrag zur Androhung. Beispiel 25 Der Anwalt hatte vom Mandanten im April 2025 den Auftrag erhalten, dem Schuldner die Zwangsvollstreckung anzudrohen, wenn dieser nicht bis zum 6.6.2025 za...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm regelt das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (802c). Der zuständige Gerichtsvollzieher (s § 802e) fordert den Schuldner zur Zahlung auf, was eine Leistungsfrist von zwei Wochen (krit Schilken Rpfleger 06, 629, 635) in Gang setzt, nach deren fruchtlosem Ablauf er den Schuldner zur Abgabe der Auskunft lädt, belehrt und schließlich mit den in § 802c nähe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Fruchtlose Leistungsaufforderung.

Rn 5 Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner – ggf nach Aufenthaltsermittlung (§ 755) – aufgrund des Vollstreckungsantrags (§ 754) zur Leistung auf. Bleibt die Leistung aus oder wird die Gläubigerbefriedigung entgegen einer gütlichen Zahlungsvereinbarung (§ 802b) nicht erreicht, genügt dies für die Abnahme der Vermögensauskunft. Verweigert der Schuldner dann noch die Za...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erforderlichkeit (Abs 1 S 1).

Rn 9 Die sehr umstrittene Bagatellgrenze iSd § 802l I 2 aF in Höhe von 500 EUR ist durch Art 1 Nr 10 EuKoPfVODG zum 26.11.16 entfallen (s Rn 1 aE). Dies begründet der Gesetzgeber nicht zuletzt mit dem Wunsch nach einer Reduzierung der Haftbefehlsanträge (BTDrs 18/9698, 23 f). Auch für die korrespondierende Übermittlungsbefugnis der gesetzlichen Rentenversicherungsträger in §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die Nachrangigkeit der Fremdauskunft (Abs 1 S 2).

Rn 4 Die Fremdauskunft ist nur zulässig, wenn gem Nr 1 die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und einer der Fälle nach lit a–c vorliegt (Rn 4a), gem Nr 2 der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt (Rn 5) oder dieser Pflicht zwar nachkommt, aber gem Nr 3 eine Vollstreckung in die dort gen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten.

Rn 10 Der GV erhält für die Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 807 ebenso wie nach §§ 802c, 802d I eine Gebühr gem KV-GvKostG Nr 260). Da die Abnahme der Vermögensauskunft eine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme ist (vgl oben Rn 1), entsteht für den RA eine gesonderte Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr 3309 neben der Gebühr für den Pfändungsauftrag (§ 18 I Nr 1, 16 RVG). Der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 882d eröffnet dem Schuldner als Sondervorschrift zu den §§ 23 ff EGGVG ein befristetes Widerspruchsrecht gg die Eintragungsanordnung des GV nach § 882c. Der Widerspruch ist begründet, wenn ein Eintragungshindernis besteht; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (LG Stuttgart v 7.12.17 – 19 T 382/17, Rz 13). Der Eintragung ist iÜ die Grundlage entzog...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verweigerung ohne Grund.

Rn 8 Eine Verweigerung ist der andere denkbare Haftgrund. Eine Verweigerung liegt vor, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft ausdrücklich ganz oder tw ablehnt. Auch wenn er dazu explizit nur unter verfahrensfremder/irrationaler Bedingung bereit ist, gilt dies als Ablehnung (LG Hannover BeckRS 23, 13327). Dasselbe gilt für wissentliche Falschangaben, ein äußerli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 18 Der Schuldner kann gg die Terminsbestimmung in seiner Wohnung, an einen anderen geeigneten Ort oder per Bild- und Tonübertragung Widerspruch einlegen (s Rn 4b). Der ehemals in § 900 IV aF auch ansonsten vorgesehene Widerspruch ist entfallen. Gg die Terminsbestimmung als solche steht also kein Rechtsbehelf zur Verfügung (Hascher/Schneider JurBüro 14, 60 f). Der Gläubige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Zuständigkeit und Verfahren.

Rn 26 Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher zuständig (s § 802e), der auch schon nach altem Recht für das Offenbarungsverfahren zuständig war (§ 899 Abs 1 aF). Das Verfahren für die Abgabe und Abnahme der Auskunft richtet sich nach § 802f (s dort). Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Perso...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Haftaussetzung, neuer Termin und Verfahren (Abs 3).

Rn 4 Es geht um die Situation, dass der Schuldner Unterlagen benötigt, um die Vermögensauskunft abgeben zu können. Der Gerichtsvollzieher kann dann nach seinem Ermessen die Vollziehung aussetzen und zugleich einen neuen Termin zur Abgabe bestimmen. Das Verfahren läuft dann gänzlich nach § 802f (s dort), nur dass keine Zahlungsfrist gesetzt werden muss (BTDrs 16/10069, 29). E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

Rn 4 Wie für jede der in §§ 802a, 754 genannten Maßnahmen müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auch bei der Auskunftserteilung vorliegen, damit der Antrag des Gläubigers wirksam gestellt ist und es zur Mitwirkungspflicht des Schuldners (Rn 2) kommt. Es bedarf also der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung; vgl zuletzt BGH v 27.4....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 7 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. (2) Na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aufhebung des Haftbefehls.

Rn 15 Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn er verbraucht ist, entweder, weil die Vermögensauskunft abgegeben ist (§ 802i Rn 3), der Anspruch befriedigt, die Haftdauer abgelaufen (§ 802j) oder, weil ein Rechtsbehelf des Schuldners Erfolg hat. Auch der nachträgliche Nachweis unverschuldeter Terminsversäumung kann zur Aufhebung des Haftbefehls führen (HK-ZV/Sternal § 802g Rz 31)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Einholung der Auskünfte bestimmter Dritter ist eine Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers, die aus § 802a II 1 Nr 3 folgt. Die Selbstauskunft des Schuldners (s § 802c) hat zwar Vorrang, Fremdauskünfte können aber im Interesse der Effektivität der Vollstreckung eingeholt werden, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermittelbar ist, die Schuldnerauskunft verwe...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / LIV. Zwangsvollstreckung

Rz. 155 Der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung bemisst sich nach § 25 RVG. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Forderung einschließlich der angefallenen Kosten und Zinsen. Zum Streitwert gehören also sämtliche titulierten vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten, Verzugs- und Prozesskostenzinsen, und auch die Ko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Z

Zahlung eines Geldbetrags § 757 ZPO 3 Zahlungsbefehl europäischer § 1093 ZPO 1 Zahlungsfiktion § 815 ZPO 5; § 817 ZPO 15 Zahnarzthaftung selbstständiges Beweisverfahren § 485 ZPO 8 Zeitablauf kein Einfluss auf Beweislastverteilung § 286 ZPO 70 Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung § 6 MediationsG 4 Zession § 50 ZPO 34 Zessionar § 727 ZPO 7 Zeuge Abgrenzung § 373 ZPO 7 Abgrenzun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Dem Gläubiger steht die Erinnerung (§ 766) gg die geplante Haftentlassung zur Verfügung, die Erfolg haben wird, wenn die Vermögensauskunft unvollständig oder falsch ist. Wurde der Schuldner bereits entlassen, ist der Gläubiger auf das Nachbesserungsverfahren (§ 802c Rn 28) beschränkt.mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Ermittlung der Gebühren in der Zwangsvollstreckung

Rz. 159 Der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung wird abweichend von den Gegenstandswerten der Vertretung oder gerichtlichen Tätigkeit bestimmt. Nach § 25 RVG Abs. 1 Nr. 1 RVG ist die gesamte geltend gemachte Forderung oder Teilforderung (sofern die Vollstreckung beschränkt wird), also einschließlich der angefallenen Nebenkosten, Verfahrenskosten und bisherigen Vollstreck...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechte und Pflichten des Schuldners (Abs 4).

Rn 4b Der Schuldner kann der Terminsbestimmung an einem anderen Ort als in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers innerhalb einer Woche gem Abs 4 S 1 widersprechen. Der Widerspruch erfolgt ggü dem Gerichtsvollzieher und ist formlos und ohne Begründung möglich. Für die Bestimmung des Termins in der Wohnung des Schuldners entspricht dies Abs 2 S 2 aF und trägt dem verfass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. (2) Die Bewi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 58. Eidesstattliche Versicherung.

Rn 102 Bei der Klage aus §§ 259 II, 260 II BGB bemessen sich ZuS, GeS und ReS für das Rechtsmittel des Kl nach dessen Interesse an der Abgabe, § 3. Die Rspr nimmt einen Bruchteil des Leistungsinteresses, idR 1/20 bis 1/4 (BGH KostRspr ZPO § 3 Nr 113; Celle MDR 03, 55; Bambg FamRZ 97, 40; gg eigenständigen Wertansatz neben dem Auskunftswert Frankf JurBüro 1973, 766; Köln MDR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 38 Der Anwalt erhält die Gebühren nach den Nr 3309, 3310 VV RVG. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 ff VV RVG. In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine besondere Gebührenangelegenheit iSd § 15 RVG (§ 18 Nr 1 Hs 1 RVG)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten.

Rn 15 Die Kosten eines Antrags auf Vornahme der in § 802a beschriebenen Maßnahmen richten sich nach dem Kostenverzeichnis zu § 9 GvKostG, wobei hier anlässlich der Reform der Sachaufklärung neue Kostentatbestände eingeführt wurden (Mroß DGVZ 12, 169, 178). Diese haben sich durch Art 12 EuKoPfVODG zum 26.11.16 (Rn 3) teilweise erneut geändert (Goebel FoVo 16, 201, 207 f; Rich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. (2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Entgeltliche Veräußerungen (Abs 2 S 3 Nr 1).

Rn 22 Die Regelung nimmt Bezug auf die nahestehenden Personen im Sinne von § 138 InsO. Erfasst sind hier der Ehegatte und der Lebenspartner des Schuldners, Verwandte des Schuldners und seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie Ehegatten und Lebenspartner von Verwandten des Schuldners. Ebenso zählen zu den nahestehenden Personen solche, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. 2In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. (2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das beweg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 3 Über die Bewilligung entscheidet das Gericht vAw, wenn die Zustellung durch die Geschäftsstelle (vgl § 168) nicht durchführbar iSd § 185 ist (MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 3). Die Bewilligung kann nur für den Einzelfall, dh für eine einzelne Zustellung (wenn auch mglw mehrerer Schriftstücke) ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen müssen damit für jedes Schriftstück geso...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Abgrenzung der Angelegenheiten

Rz. 155 Die Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung müssen sorgfältig zu anderen Angelegenheiten abgegrenzt werden. Dabei muss unterschieden werden, ob der Rechtsanwalt bereits im Erkenntnisverfahren tätig war oder nicht. Für den Rechtsanwalt, der bereits im Erkenntnisverfahren tätig war, beginnt die Zwangsvollstreckung erst, wenn die Handlungen des Erkenntnisverfahrens abges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Ladung und Abnahme der Vermögensauskunft setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und keine Vollstreckungshindernisse vorliegen (s § 802c Rn 4), die Leistungsfrist fruchtlos abgelaufen ist und der Gläubiger einen Antrag auf Abnahme der Auskunft gestellt hat (§ 802a Abs 2 Nr 2). I. F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Norm regelt die Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners im Wesentlichen entspr § 902 aF. Für das Verfahren wird vielfach auf § 802f verwiesen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Die Bereiche der Fremdauskunft (Abs 1 S 1 Nr 1–3).

Rn 10 Die von der Fremdauskunft erfassten Bereiche sind für die Vollstreckung typischerweise von entscheidender Bedeutung (Würdinger JZ 11, 177, 182), da das Arbeitseinkommen des Schuldners, dessen Kontoguthaben und dessen Kraftfahrzeug wichtige Zugriffsgegenstände sind. Auf diese Bereiche ist die Auskunftsmöglichkeit zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Schu...mehr