Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Stammdaten

Rz. 115 Nach § 802c Abs. 1 hat der Schuldner Auskunft über sein Vermögen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort zu erteilen. Die zuletzt genannten Angaben dienen einerseits der Identitätsfeststellung. Andererseits ermöglichen sie auch die Einsichtnahme in das Personenstandsregister, das stets am Geburtsort einer natürlichen Person geführt wird. Rz...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Übersendung, Hinterlegung und Eintragung

Rz. 259 Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem betreibenden Gläubiger eine Abschrift des Terminprotokolls sowie des Vermögensverzeichnisses und hinterlegt dieses beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht, § 802f Abs. 6 ZPO. Zugleich prüft er den Erlass einer Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO, um die Ei...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / II. Muster: Anfrage über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Rz. 288 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.2: Anfrage über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis An das Amtsgericht – Zentrales Vollstreckungsgericht/Schuldnerverzeichnis[346] – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / IV. Kein Ermessen

Rz. 42 Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen.[60] § 802l ZPO spricht davon, dass der Gerichtsvollzieher die Auskünfte erheben "darf". Diese Formulierung bedeutet allerdings nicht, dass dem Gerichtsvollzieher bezüglich der Ausführung ein Ermessen z...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 4. Hinweis zu Modul P (Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge)

Rz. 300 Dem Gläubiger obliegt es – als Herr des Verfahrens – die Art, den Beginn und das Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen kann daher auch die Reihenfolge bzw. Kombination, aber auch die Bedingtheit angegeben werden. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spä...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / b) Kosten

Rz. 65 Wie bereits bei den vorherigen Auskünften erhält der Gerichtsvollzieher für die Einholung der Auskunft eine Gebühr in Höhe von 13,00 EUR nach Nr. 440 KVGvKostG sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG. Hinzu kommen die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes. Rz. 66 Da der Gläubiger die Einholung der Auskunft isoliert beauftragen kann, erhält sein Bevollmächtigte...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Hinweis zu Modul P (Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge)

Rz. 295 Dem Gläubiger obliegt es – als Herr des Verfahrens – die Art, den Beginn und das Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen kann daher auch die Reihenfolge bzw. Kombination, aber auch die Bedingtheit angegeben werden. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spä...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 3. Wertunabhängige Grenze für die Auskunft

Rz. 20 Für Aufträge bis zum 25.11.2016 galt eine Bagatellgrenze von mindestens 500,00 EUR § 802l Abs. 2, S. 2 ZPO a.F. stellte klar, dass es bei der Wertgrenze grundsätzlich auf den Betrag der titulierten Forderung ankommt. Neben den Kosten der Vollstreckung waren auch anlaufende Zinsen als Nebenforderung nicht geeignet, zum Erreichen dieser Schwelle beizutragen.[24] Ausreic...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Hinweise zu Modul G

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 6. Zuleitung des Vermögensverzeichnisses

Rz. 134 Grundsätzlich erhält der Gläubiger das bereits abgegebene Vermögensverzeichnis als Papierausdruck vom Gerichtsvollzieher übersandt. Anschließend kann er das Vermögensverzeichnis auswerten und die sich daraus ergebenden Zugriffsmöglichkeiten nutzen. Zur Vorbereitung der Auswertung wird das Vermögensverzeichnis von Gläubigern, die auf den Forderungseinzug spezialisiert...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / VII. Drittauskünfte des Folgegläubigers, Abs. 4

Rz. 72 § 802l ZPO Abs. 4 betrifft die Konstellation, dass bereits ein Vermögensverzeichnis erstellt wurde, die Auskünfte bei den Auskunftsstellen eingeholt wurde und nun ein weiterer Gläubiger den Antrag nach § 802l ZPO stellt. Es meint also nicht den Fall der isolierten Drittgläubigerantrags, wonach ein Selbstauskunftsverfahren gerade nicht durchgeführt wurde.[87] Der Folge...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 5. Hinweis zu Modul P (Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge)

Rz. 309 Dem Gläubiger obliegt es – als Herr des Verfahrens – die Art, den Beginn und das Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen kann daher auch die Reihenfolge bzw. Kombination, aber auch die Bedingtheit angegeben werden. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spä...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / IX. Insolvenzverfahren

Rz. 81 Auch im Insolvenzverfahren gilt § 802l ZPO über § 4 InsO und der Gerichtsvollzieher ist zur Einholung der Fremdauskunft berechtigt und verpflichtet, sofern der Schuldner seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nachkommt, da insoweit durch die Anwendung von § 802l ZPO im Insolvenzverfahren der Gegensatz zwischen Gesamt- und Einzelvollstreckung nicht berührt wird...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Verhaltensmöglichkeiten des Gläubigers

Rz. 241 Für den Gläubiger, der aufgrund der ihm vorliegenden Informationen über den Schuldner sowie dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und in Kenntnis der Fragen des Vordrucks über ein Vermögensverzeichnis absieht, dass er nicht mit einem vollständigen und richtigen Vermögensverzeichnis rechnen kann, bieten sich dem Grunde nach drei Wege zum Vorgehen an:mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Voraussetzungen

Rz. 233 Das Vermögensverzeichnis soll möglichst umfassend und erschöpfend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners geben. Von der Zweckrichtung des Vermögensverzeichnisses ausgehend, dem Gläubiger Möglichkeiten des Zugriffs auf diese Vermögenswerte zu schaffen, muss die Auskunft so beschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, um ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / b) Kosten

Rz. 51 Für die Einholung einer Auskunft bei den Trägern der Rentenversicherung und bei den Versorgungseinrichtungen erhält der Gerichtsvollzieher nach Nr. 440 KVGvKostG eine Gebühr in Höhe von 14,30 EUR. Sie fällt nach § 10 Abs. 2 S. 3 GvKostG für jede einzelne Auskunft nach § 802l Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO gesondert an. Hinzu kommt die Auslagenpauschale in Höhe von 3,00 EUR nach N...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / VIII. Übermittlung und Zweckbindung der Information

Rz. 73 Der Schuldner erhält die Information über den Vorgang nach vier Wochen. Die Frist sichert die Effizienz der Vollstreckung: Wenn der Schuldner zeitnah von der Abfrage durch den Gerichtsvollzieher Kenntnis erlangte, könnte er etwa ein bisher verschwiegenes Konto schnell räumen und damit den Vollstreckungserfolg verhindern.[90] Rz. 74 Der Gläubiger ist von dem Gerichtsvol...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / III. Muster: Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses

Rz. 289 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses An das Amtsgericht[347] – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den __________...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / VIII. Muster: Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung)

Rz. 301 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.8: Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung) An Herrn/Frau (Ober-)Gerichtsvollzieher _________________________ Straße in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtig...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / I. Muster: Gerichtsvollzieherauftrag nach der ZVFV – blanko

Rz. 83 Muster 5.1: Gerichtsvollzieherauftrag nach der ZVFV – blanko Seite 1, Anlage 1 ZVFV: Seite 2, Anlage 1 ZVFV: Seite 3, Anlage 1 ZVFV: Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 1, Anlage 6 ZVFV: Seite 2, Anlage 6 ZVFV:mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / I. Muster: Muster: Gerichtsvollzieherauftrag nach der aktuellen ZVFV – blanko

Rz. 287 Muster 4.1: Gerichtsvollzieherauftrag nach der ZVFV – blanko – Seite 1, Anlage 1 ZVFV: Seite 2, Anlage 1 ZVFV: Seite 3, Anlage 1 ZVFV: Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 1, Anlage 6 ZVFV: Seite 2, Anlage 6 ZVFV:mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / IV. Ergänzende Fragen zum Vermögensverzeichnis und dessen Nachbesserung

1. Einleitung Rz. 230 Trotz der hohen praktischen Bedeutung, was sich an der Vielzahl der Entscheidungen zeigt, hat der Gesetzgeber das in der Praxis anerkannte Nachbesserungsverfahren keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt. Rz. 231 Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das Nachbesserungsverfahren abgeschafft sehen möchte. Aus der Gesetzesb...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / e) Rechtsbehelfe von Gläubiger und Schuldner

Rz. 226 Nach inzwischen[255] allgemeiner Meinung kann der Erlass des Haftbefehls vom Schuldner mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO in der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO angegriffen werden.[256] Nach § 572 ZPO kann der Richter der Beschwerde abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Beschwerdegericht vor. In diesem Fall kann er nach § 570 Abs. 2 ZPO die Vollziehung...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / d) Unpfändbare Gegenstände

Rz. 129 Nicht anzugeben sind gem. § 802c Abs. 2 S. 4 ZPO Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind. Offensichtlich unpfändbar können dabei nur Sachen sein, bei denen keine Zweifel bestehen, dass sie nicht pfändbar sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich daher auf Sachen immer auch dann, wenn die Unpfändbarkeit nicht ...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / a) Auskunftsumfang

Rz. 53 Der Gerichtsvollzieher ist weiterhin berechtigt, Auskünfte über die Bankverbindungen des Schuldners beim Bundeszentralamt für Steuern zu erheben. Über § 93b Abs. 1 AO i.V.m. § 93 Abs. 8 AO kommt § 24c Abs. 1 KWG zur Anwendung. Danach hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Gerichtsvollzieher die Nummer eines Kontos mitzuteilen, dass der Legitimationsprüfung nach § 15...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 1. Hinweise zu Modul K (Vorpfändung)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Auswertung des Vermögensverzeichnisses durch den Gläubiger

Rz. 260 Der Gläubiger wird nunmehr das Vermögensverzeichnis intensiv auszuwerten haben. Auf angegebene Vermögenswerte ist unmittelbar mit der entsprechenden Vollstreckungsart zuzugreifen. Rz. 261 Hinweis Der Auswertung des Vermögensverzeichnisses sollte größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Allein aus der Tatsache, dass der Schuldner ein solches Verzeichnis vorgelegt und die...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / c) Einsichtsrechte und Abdrucke

Rz. 279 § 882f ZPO gestaltet das Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis als ein grundsätzlich für jedermann einsehbares Register. Nur in dieser Ausgestaltung kann das Schuldnerverzeichnis seiner Funktion gerecht werden, im Geschäftsverkehr vor nicht hinreichend leistungsfähigen oder auch leistungsunwilligen Schuldnern zu warnen und sie über eine besondere Gefahr des Ford...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Sachen und Forderungen (Rechte)

Rz. 118 Nach § 802c Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben, wobei Forderungen nach ihrem Grund und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu bezeichnen sind. Die Angaben müssen so konkret sein, dass der Gläubiger sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung ergreifen kann.[114] Rz. 119 Zu den dem Schuldner gehörenden Vermögens...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / a) Auskunftsumfang

Rz. 43 Die Auskunftsbefugnisse der Träger der Rentenversicherungen als Auskunftsstellen sind in § 74a Abs. 2 SGB X geregelt. Danach dürfen zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehersmehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / a) Auskunftsumfang

Rz. 60 Die Auskunftsbefugnis für das Kraftfahrt-Bundesamt ist in entsprechender Weise in § 35 Abs. 1 Nr. 14 StVG geregelt. Die Erlaubnis zur Übermittlung der entsprechenden Daten findet sich in § 36 Abs. 2c StVG i.V.m. § 39 Abs. 5a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Das Ziel ist, Informationen über ein ggf. pfändbares Fahrzeug des Schuldners zu erhalten. Der Gerichtsvollzieh...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 1. Gerichtsvollzieherkosten

Rz. 3 Als Teil der Novelle des gesamten Kostenrechtes ist schon am 1.5.2001 das Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher vom 19.4.2001 in Kraft getreten.[3] Das Gesetz musste zur Harmonisierung mit anderen gesetzlichen Vorschriften und zur Beseitigung von Mängeln schon mehrfach geändert werden. Eine umfassende Änderung erfolgte durch das 2. KostRModG zum 1.8.2013, mit d...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 5. Reaktion auf die Zurückweisung von Fragen

Rz. 255 Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, alle zulässigen Fragen des Gläubigers zu beantworten.[335] Soweit der Gerichtsvollzieher einzelne Fragen für unzulässig erachtet, ist er verpflichtet, dies dem Gläubiger unter Angabe der Zurückweisungsgründe mitzuteilen. Rz. 256 Hinweis Dem Nachbesserungsantrag gebührt stets und ausnahmslos der Vorrang vor der Erinnerung n...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / C. Muster

Rz. 286 Hinweis Sie finden nachfolgend unter I. (Rdn 287) das vollständige ab dem 1.9.2024 verbindliche Formular für die Erteilung des Auftrags an den Gerichtsvollzieher. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung [344] wurden im Layout neue Formulare mit einer überschaubaren Zahl von Änderungen eingeführt (nachfolgend 2. ÄndVO ZVFV). D...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / C. Muster

Rz. 82 Hinweis Sie finden nachfolgend unter I das vollständige ab dem 1.9.2024 verbindliche Formular (nachfolgend aktuelles Formular) für die Erteilung des Auftrags an den Gerichtsvollzieher und die dazu einreihende Anlage nach § 2 Abs. 2 ZVFV. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung [97] wurden im Layout neue Formulare mit einer übe...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / IV. Abfrage des Schuldnerverzeichnisses

Rz. 79 Soweit der Rechtsanwalt mit dem Forderungsinkasso beauftragt ist und der Schuldner keine nachvollziehbaren Gründe für die Zahlungsverweigerung gegenüber dem Mandanten dargelegt hat, ist mit der Einleitung der außergerichtlichen Mahnung zu prüfen, ob der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Regelmäßig ist der Schuldner nämlich mehreren Gläubigern ver...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 5. Aktuelle Rechtsprechung zu § 788 ZPO

Rz. 241 Checkliste: Aktuelle Rechtsprechung zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung Welche Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO notwendig sind und welche Regelungen für das Verfahren und die Erstattungsfähigkeit gelten, ist immer wieder Anlass für Streitfragen, die die Rechtsprechung zu entscheiden hat. Nachfolgend soll ein Überblick zur aktuellen R...mehr

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FoVo 01/2025, Aktuelle Rech... / II. Sonstige Rechtsprechung zu § 820l ZPO

Die Instanzrechtsprechung zu § 802l ZPO ist breit gefächert. Insoweit werden nachfolgend ausgewählte Entscheidungen berücksichtigt, die entweder die Chancen und Möglichkeiten der Informationsbeschaffung über die Auskünfte oder aber absolute Grenzen, deren Überschreitung unnötigen Aufwand und Kosten verursachen, aufzeigen sollen. Unberücksichtigt gelassen wurden die Fragestel...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / VI. Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO

Rz. 152 Hat der Gläubiger einen gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel auf Zahlung einer Geldleistung erwirkt, ohne selbst in der Lage zu sein, die Sicherheitsleistung zu stellen und damit nach § 751 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung zu schaffen, muss und sollte er gleichwohl nicht auf Sicherungsmaßnahmen verzichten, um ...mehr

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FoVo 01/2025, Aktuelle Rech... / I. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 802l ZPO

Nachfolgend werden die zentralen Entscheidungen des BGH zu § 802l ZPO wiedergegeben, soweit diese nicht durch die zwischenzeitliche – einschränkende – gesetzliche Änderung von § 802l ZPO zu den Voraussetzungen der Einholung der Drittauskünfte überholt sind.mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Informationsbeschaffung über Vollstreckungsmöglichkeiten

Rz. 22 Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, über Anwartschaftsrechte im Rahmen des Vermögensverzeichnisses bei der Abnahme der Vermögensauskunft Auskunft zu erteilen (siehe hierzu § 4). Der Gläubiger muss also zunächst eine möglicher Weise bereits abgegebene Vermögensauskunft auswerten. Rz. 23 Hinweis Hier muss durch den Gläubigervertreter auch ein Abgleich mit mögli...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / 7. Auskunftsrechte

Rz. 30 In der Praxis des Forderungsmanagements machen insbesondere Auskunfts- und Rechnungslegung, bezogen auf gepfändete Ansprüche, besondere Schwierigkeiten. In der Zwangsvollstreckung verursachen die Vermögensauskunft und die Vermögensauskunft Dritter besondere Kosten. Hinweis Bei dem Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen soll es sich nach der Rechtsprechung des Bankens...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten – Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO

Rz. 160 Das Vollstreckungsgericht kann nach § 850c Abs. 6 ZPO auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet und die über eigenes Einkommen verfügen, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Rz. 161 Dieser A...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 3. ABC der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung

Rz. 212 Checkliste: ABC der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung Inzwischen liegt eine kaum noch überschaubare Kasuistik zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung vor. Die nachfolgende Checkliste soll hier eine gewisse Orientierung geben, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können.mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / XXII. Muster: Ergänzung des Musters XXI um einen Haftbefehlsantrag ohne Verhaftungsauftrag

Rz. 109 Muster 3.22: Ergänzung des Musters XXI um einen Haftbefehlsantrag ohne Verhaftungsauftrag Seite 5, Anlage 1 ZVFV: ▪ Hinweise zu Modul I (Haftbefehlsantrag): [79]mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 1. Einleitung

Rz. 174 Mit der Reform der Sachaufklärung hat sich die Bedeutung der Sachpfändung nachhaltig verändert. War diese bisher Teil des Standardauftrages des Gläubigers, weil erst ihre fruchtlose Durchführung den Weg zum Offenbarungsverfahren öffnete, kann die an dessen Stelle getretene Vermögensauskunft nun auch ohne vorherige Sachpfändung abgenommen werden. In der Vergangenheit ...mehr