Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter

A. Einleitung Rz. 1 § 802l ZPO ist eine praktisch sehr bedeutende Erweiterung der Befugnisse des Gerichtsvollziehers. Hiermit wird die Möglichkeit geschaffen, über den Gerichtsvollzieher Auskünfte zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis des Schuldners bei den Trägern der Rentenversicherung und bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Informationen über ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / II. Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft

1. Einleitung Rz. 28 Wie dargestellt, kann das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO isoliert, nach Maßgabe des § 802a Abs. 2 S. 2 aber auch kombiniert mit der gütlichen Einigung – was der Regelfall sein wird –, der Sachpfändung, der Vermögensauskunft Dritter sowie der Vorpfändung beantragt werden. Umfang und Reihenfolge der Maßnahmen st...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / III. Sperrfrist und vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft

1. Sperrfrist Rz. 145 Nach § 802d ZPO gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren. Vor Ablauf dieser Frist, gerechnet ab der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Versicherung an Eides statt, ist der Schuldner nicht verpflichtet, ein neues Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Dabei handelt es sich letztlich um...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / B. Voraussetzungen der Vermögensauskunft Dritter

I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Antrag Rz. 6 Die Einholung der Fremdauskunft setzt zwingend einen Antrag des Gläubigers voraus. Zudem müssen alle Erfordernisse für den Beginn der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Antragsteller kann auch ein anderer Gläubiger als der sein, in dessen Auftrag die Vermögensauskunft abgenommen wurde.[4] Der Antrag hat unter Verwendung des Formular...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / V. Folgen des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft

1. Übersendung, Hinterlegung und Eintragung Rz. 259 Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem betreibenden Gläubiger eine Abschrift des Terminprotokolls sowie des Vermögensverzeichnisses und hinterlegt dieses beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht, § 802f Abs. 6 ZPO. Zugleich prüft er den Erlass einer Eint...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / V. Muster: Gütliche Einigung, Vermögensauskunft mit bedingter Sachpfändung

Rz. 549 Muster 6.5: Gütliche Einigung, Vermögensauskunft mit bedingter Sachpfändung Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlagen:mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Hinweise zu Modul N (Einholung der Vermögensauskunft Dritter)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft

A. Einleitung Rz. 1 Nach der früheren gesetzlichen Regelung in §§ 807, 899 ff. ZPO a.F. stand die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung, dass es nach bestem Wissen so vollständig wie möglich abgegeben wurde, am Ende der – zunächst – fruchtlosen Zwangsvollstreckung. Seit dem 1.1.2013 hat der Gläubiger mit dem Inkrafttreten der Reform der...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Terminsort

Rz. 82 § 802f Abs. 2 S. 4 ZPO enthält eine Aufzählung möglicher Orte, an denen die Abnahme der Vermögensauskunft stattfinden darf, sowie deren Art – in Präsenz oder per Bild- und Tonübertragung. Die Entscheidung über Ort und Art des Termins liegt im Ermessen des Gerichtsvollziehers, der die Interessen der Beteiligten, einschließlich des Interesses des Gläubigers an einer züg...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 6. Gegenstandswert im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 161 Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist der Gegenstandswert für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auf 2.000,00 EUR gedeckelt, was sich dementsprechend bei diesen Betrag übersteigenden Vollstreckungsforderungen auswirkt. Grundsätzlich ist auch hier also der Nennwert der Vollstreckungsforderung maßgeblich, aber nicht mehr als 2.000,00 EUR. Rz. 162 Hinweis Wertet de...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / I. Allgemeine Voraussetzungen

1. Antrag Rz. 6 Die Einholung der Fremdauskunft setzt zwingend einen Antrag des Gläubigers voraus. Zudem müssen alle Erfordernisse für den Beginn der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Antragsteller kann auch ein anderer Gläubiger als der sein, in dessen Auftrag die Vermögensauskunft abgenommen wurde.[4] Der Antrag hat unter Verwendung des Formulars zu erfolgen. Er kann aber a...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / II. Besondere Voraussetzungen

1. Erforderlichkeit der Auskunft Rz. 8 Nach § 802l Abs. 2 ZPO ist das Auskunftsersuchen nur zulässig, sofern es zur Vollstreckung erforderlich ist. Dass die Angaben zur Vollstreckung erforderlich sind, wird regelmäßig mit keinen besonderen Problemen verbunden sein. Die Auskunft der Träger der Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ermöglicht die...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / V. Auskunftsstellen

1. Auskunft des Trägers der Rentenversicherung und der Versorgungswerke a) Auskunftsumfang Rz. 43 Die Auskunftsbefugnisse der Träger der Rentenversicherungen als Auskunftsstellen sind in § 74a Abs. 2 SGB X geregelt. Danach dürfen zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehersmehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Einleitung

Rz. 28 Wie dargestellt, kann das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO isoliert, nach Maßgabe des § 802a Abs. 2 S. 2 aber auch kombiniert mit der gütlichen Einigung – was der Regelfall sein wird –, der Sachpfändung, der Vermögensauskunft Dritter sowie der Vorpfändung beantragt werden. Umfang und Reihenfolge der Maßnahmen stehen in der D...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Einleitung

Rz. 184 Die frühere Möglichkeit der Abnahme der Vermögensauskunft durch Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO zu begehen, ist mit der Reform der Sachaufklärung entfallen. Ist der Schuldner der Auffassung, die erneute vorzeitige Vermögensauskunft nicht abgeben zu müssen, so muss er sich hiergegen mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen. Rz. 185 Dabei ist zu beachten, das...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 4. Kosten des Verfahrens

Rz. 181 Nach Nr. 260 KV GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher für die Abnahme der erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO eine Gebühr in Höhe von 36,30 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 713 KV GvKostG sowie der Ladungskosten für den Schuldner nach Nrn. 101, 702 KV GvKostG. Rz. 182 Tipp Ein Gerichtsvollzieher darf Gebühren für den erfolglosen Versuch der Abnahme der ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Zahlungsaufforderung und die Terminsbestimmung

Rz. 62 Das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO wird damit eingeleitet, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine letzte Möglichkeit gibt, die Forderungen binnen einer Frist von zwei Wochen zu begleichen bevor die Vermögensauskunft abgenommen wird. Wird die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung nicht vollständig b...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Erlass eines Haftbefehls

Rz. 195 Kommt der Schuldner der – ordnungsgemäßen – Ladung des Gerichtsvollziehers zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht nach oder erscheint er zwar im Termin, gibt dort aber die Vermögensauskunft ohne Grund nicht ab, so kann das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht – auf isolierten Antrag des Gläubigers oder nach Vorlage der Akten durch den Gerichtsvollzieher ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Rz. 193 Erscheint der Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht, kann es der Gläubiger zunächst dabei belassen. Der Schuldner wird nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dies eröffnet unter den weiteren Voraussetzungen des § 802l ZPO die Möglichkeit, die Vermögensauskunft Dritter einzuholen. Rz. 194 Hinweis Hier muss im Einzelfall...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / VI. Isolierte Drittauskünfte

Rz. 71 Bei der Frage der isolierten Drittauskünfte geht es darum, ob ein Gläubiger einen isolierten Antrag auf Erteilung der Fremdauskunft stellen kann oder ob diesem Antrag zwingend ein Verfahren auf Selbstauskunft vorausgehen muss. Der BGH hatte 2020 diese Frage dahingehend entschieden, dass ein eigenes Verfahren nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich ist.[85] All...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XIV. Muster: Isolierter Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO

Rz. 312 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.14: Isolierter Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Zuständigkeit

Rz. 29 Die sachliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft mit den zwei Akten der Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Versicherung an Eides statt, dass dieses soweit als möglich vollständig und richtig ist, ergibt sich unmittelbar aus §§ 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO. Sie betrifft die Abnahme der originären Vermögensausk...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / d) Die Verhaftung des Schuldners

Rz. 215 Die Verhaftung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers. Diesen Antrag kann der Gläubiger bereits mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft an den Gerichtsvollzieher erteilen. Soweit der Gläubiger die erforderlichen Aufträge bereits im Formularauftrag an den Gerichtsvollzieher angekreuzt hat, ist ein erneuter Verhaftungsauftrag nich...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / aa) Bezeichnung der Parteien und der auskunftspflichtigen Person

Rz. 45 Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass der Antrag die aus dem Titel ersichtlichen Gläubiger und Schuldner zu bezeichnen hat. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus § 750 ZPO. Dem im Titel bezeichneten Schuldner fällt insoweit die Auskunftspflicht zu. Rz. 46 Voraussetzung für eine wirksame Vermögensauskunft ist die Prozessfähigkeit des Schuldners, was sich nach § 5...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / Literaturtipps

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 3. Vollständige Befriedigung nicht zu erwarten, Nr. 3

Rz. 38 Ob eine vollständige Befriedigung nicht zu erwarten ist, beurteilt der Gerichtsvollzieher anhand von Titel und Vermögensverzeichnis: Der Gläubiger hat – für jeden Einzelfall – anhand des ihm vorliegenden Vermögensverzeichnisses glaubhaft zu machen, dass eine vollständige Befriedigung der konkreten beizutreibenden Forderung voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Bei de...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Keine besonderen Voraussetzungen für die Antragstellung mehr

Rz. 24 Nach der Reform der Sachaufklärung setzt der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft seit dem 1.1.2013 nicht mehr voraus, dass eine vorherige Sachpfändung fruchtlos verlaufen ist. Die Abnahme der Vermögensauskunft steht vielmehr ohne besondere Voraussetzungen neben den übrigen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung. Das gibt gegenüber dem alten Recht ein Mehr an takti...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 4. Hinweise zu Modul J (Verhaftungsantrag)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / c) Anfechtungstatbestände

Rz. 124 Der Schuldner muss nach § 802c Abs. 2 S. 3 ZPO dann die Tatsachen angeben, die eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz rechtfertigen können. So hat er einerseits entgeltliche Veräußerungen an eine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO anzugeben, die er in den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat. Dies ermöglicht...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / c) Möglichkeit der Entschuldigung

Rz. 211 Der Schuldner kann sein Nichterscheinen entschuldigen, was dem Erlass des Haftbefehls grundsätzlich entgegensteht. Als Entschuldigung kommt etwa eine akute Erkrankung in Betracht, die jedoch nicht nur zu behaupten, sondern auch durch Vorlage eines – aussagekräftigen – ärztlichen Attestes nachzuweisen ist.[230] Rz. 212 Hinweis Allein die Vorlage einer Arbeitsunfähigkei...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / Literaturtipps

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / A. Einleitung

Rz. 1 Nach der früheren gesetzlichen Regelung in §§ 807, 899 ff. ZPO a.F. stand die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung, dass es nach bestem Wissen so vollständig wie möglich abgegeben wurde, am Ende der – zunächst – fruchtlosen Zwangsvollstreckung. Seit dem 1.1.2013 hat der Gläubiger mit dem Inkrafttreten der Reform der Sachaufkläru...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 1. Erforderlichkeit der Auskunft

Rz. 8 Nach § 802l Abs. 2 ZPO ist das Auskunftsersuchen nur zulässig, sofern es zur Vollstreckung erforderlich ist. Dass die Angaben zur Vollstreckung erforderlich sind, wird regelmäßig mit keinen besonderen Problemen verbunden sein. Die Auskunft der Träger der Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ermöglicht die Lohnpfändung, die Auskünfte des...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Voraussetzungen der Eintragung

Rz. 265 Ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder hat er die Vermögensauskunft abgegeben, ohne den Gläubiger binnen Monatsfrist zu befriedigen oder zumindest eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO zu treffen (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO), wird vom Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO eine Eint...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 5. Zeitliche Grenze

Rz. 24 Die in der Literatur[30] und auch teilweise in der Rechtsprechung[31] vertretene Auffassung, dass ein enger zeitlicher und auch sachlicher Zusammenhang zwischen Vermögensauskunft und Drittauskünften bestehen müsse, ist meines Erachtens abzulehnen und wird auch in der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt.[32] Rz. 25 Wie sich schon aus dem Wortlaut von § 802l ZPO ergibt,...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern

a) Auskunftsumfang Rz. 53 Der Gerichtsvollzieher ist weiterhin berechtigt, Auskünfte über die Bankverbindungen des Schuldners beim Bundeszentralamt für Steuern zu erheben. Über § 93b Abs. 1 AO i.V.m. § 93 Abs. 8 AO kommt § 24c Abs. 1 KWG zur Anwendung. Danach hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Gerichtsvollzieher die Nummer eines Kontos mitzuteilen, dass der Legitimation...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / e) Antragsinhalt

aa) Bezeichnung der Parteien und der auskunftspflichtigen Person Rz. 45 Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass der Antrag die aus dem Titel ersichtlichen Gläubiger und Schuldner zu bezeichnen hat. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus § 750 ZPO. Dem im Titel bezeichneten Schuldner fällt insoweit die Auskunftspflicht zu. Rz. 46 Voraussetzung für eine wirksame Vermögensaus...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / c) Anwaltszwang

Rz. 40 Der Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses unterliegt nach § 78 ZPO keinem Anwaltszwang. Rz. 41 Hinweis Nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO kann der Antrag auch durch ein Inkassounternehmen gestellt werden.mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Eintragung im Schuldnerverzeichnis

a) Voraussetzungen der Eintragung Rz. 265 Ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder hat er die Vermögensauskunft abgegeben, ohne den Gläubiger binnen Monatsfrist zu befriedigen oder zumindest eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO zu treffen (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO), wird vom Gerichtsvollzieher nach...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 1. Auskunft des Trägers der Rentenversicherung und der Versorgungswerke

a) Auskunftsumfang Rz. 43 Die Auskunftsbefugnisse der Träger der Rentenversicherungen als Auskunftsstellen sind in § 74a Abs. 2 SGB X geregelt. Danach dürfen zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehersmehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / III. Subsidiarität der Auskunft, Abs. 1 S. 2

Rz. 27 Die Fremdauskunft ist subsidiär zu der Selbstauskunft. Die Einholung der Angaben Dritter stellt quasi eine Ersatzvornahme für die Einholung der eigenen Angaben des Schuldners dar und greift in erheblicher Weise in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners ein. Das Einholen von Drittauskünften ist nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nur zulässig, wenn alternati...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 6. Schuldner erscheint nicht oder verweigert die Abgabe grundlos

a) Eintragung im Schuldnerverzeichnis Rz. 193 Erscheint der Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht, kann es der Gläubiger zunächst dabei belassen. Der Schuldner wird nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dies eröffnet unter den weiteren Voraussetzungen des § 802l ZPO die Möglichkeit, die Vermögensauskunft Dritter einzuholen. R...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Antrag auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses

a) Zuständigkeit Rz. 29 Die sachliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft mit den zwei Akten der Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Versicherung an Eides statt, dass dieses soweit als möglich vollständig und richtig ist, ergibt sich unmittelbar aus §§ 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO. Sie betrifft die Abnahme der originär...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 3. Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts

a) Auskunftsumfang Rz. 60 Die Auskunftsbefugnis für das Kraftfahrt-Bundesamt ist in entsprechender Weise in § 35 Abs. 1 Nr. 14 StVG geregelt. Die Erlaubnis zur Übermittlung der entsprechenden Daten findet sich in § 36 Abs. 2c StVG i.V.m. § 39 Abs. 5a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Das Ziel ist, Informationen über ein ggf. pfändbares Fahrzeug des Schuldners zu erhalten. De...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 5. Rechtsmittel

a) Einleitung Rz. 184 Die frühere Möglichkeit der Abnahme der Vermögensauskunft durch Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO zu begehen, ist mit der Reform der Sachaufklärung entfallen. Ist der Schuldner der Auffassung, die erneute vorzeitige Vermögensauskunft nicht abgeben zu müssen, so muss er sich hiergegen mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen. Rz. 185 Dabei ist zu ...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 1. Antrag

Rz. 6 Die Einholung der Fremdauskunft setzt zwingend einen Antrag des Gläubigers voraus. Zudem müssen alle Erfordernisse für den Beginn der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Antragsteller kann auch ein anderer Gläubiger als der sein, in dessen Auftrag die Vermögensauskunft abgenommen wurde.[4] Der Antrag hat unter Verwendung des Formulars zu erfolgen. Er kann aber auch nachg...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / d) Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 42 Das Rechtsschutzbedürfnis wird ohne weitere Voraussetzungen durch das Vorliegen des Vollstreckungstitels und der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 ZPO indiziert. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Gläubiger bereits das gesamte Vermögen des Schuldners zuverlässig kennt, sicher weiß, dass der Schuldner kein Vermögen hat oder dieses von vornhere...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Zuständigkeit

Rz. 7 Der Antrag ist beim zuständigen Gerichtsvollzieher zu stellen, auch wenn – etwa wegen eines Wohnungswechsels – ein anderer Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abgenommen hat.[7] Lässt sich der Schuldner auf Grundlage der vom Gläubiger übermittelten Daten nicht zweifelsfrei bestimmen, kann der Gerichtvollzieher die Auskunftseinholung von weiteren Angaben wie dem Ge...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 8. Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses

Rz. 142 § 802f Abs. 8 ZPO richtet sich in S. 1 und S. 2 Hs. 1 an den Gerichtsvollzieher. Dieser hat das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument bei dem zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Gleichzeitig leitete er dem Gläubiger einen schriftlichen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des elektronischen Vermögensverze...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 4. Terminsdurchführung

Rz. 100 Der Schuldner hat im Termin, der nicht öffentlich stattfindet, grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Er kann sich dabei durch einen Bevollmächtigten begleiten, nicht aber im Hinblick auf die Anwesenheit vertreten lassen. Der Bevollmächtigte bedarf grundsätzlich einer vorzulegenden Vollmacht. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Be...mehr