Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Keine besonderen Voraussetzungen für die Antragstellung mehr

Rz. 24 Nach der Reform der Sachaufklärung setzt der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft seit dem 1.1.2013 nicht mehr voraus, dass eine vorherige Sachpfändung fruchtlos verlaufen ist. Die Abnahme der Vermögensauskunft steht vielmehr ohne besondere Voraussetzungen neben den übrigen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung. Das gibt gegenüber dem alten Recht ein Mehr an takti...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 4. Hinweise zu Modul J (Verhaftungsantrag)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / c) Anfechtungstatbestände

Rz. 124 Der Schuldner muss nach § 802c Abs. 2 S. 3 ZPO dann die Tatsachen angeben, die eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz rechtfertigen können. So hat er einerseits entgeltliche Veräußerungen an eine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO anzugeben, die er in den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat. Dies ermöglicht...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / c) Möglichkeit der Entschuldigung

Rz. 211 Der Schuldner kann sein Nichterscheinen entschuldigen, was dem Erlass des Haftbefehls grundsätzlich entgegensteht. Als Entschuldigung kommt etwa eine akute Erkrankung in Betracht, die jedoch nicht nur zu behaupten, sondern auch durch Vorlage eines – aussagekräftigen – ärztlichen Attestes nachzuweisen ist.[230] Rz. 212 Hinweis Allein die Vorlage einer Arbeitsunfähigkei...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Voraussetzungen der Eintragung

Rz. 265 Ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder hat er die Vermögensauskunft abgegeben, ohne den Gläubiger binnen Monatsfrist zu befriedigen oder zumindest eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO zu treffen (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO), wird vom Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO eine Eint...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / Literaturtipps

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / A. Einleitung

Rz. 1 Nach der früheren gesetzlichen Regelung in §§ 807, 899 ff. ZPO a.F. stand die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung, dass es nach bestem Wissen so vollständig wie möglich abgegeben wurde, am Ende der – zunächst – fruchtlosen Zwangsvollstreckung. Seit dem 1.1.2013 hat der Gläubiger mit dem Inkrafttreten der Reform der Sachaufkläru...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 1. Erforderlichkeit der Auskunft

Rz. 8 Nach § 802l Abs. 2 ZPO ist das Auskunftsersuchen nur zulässig, sofern es zur Vollstreckung erforderlich ist. Dass die Angaben zur Vollstreckung erforderlich sind, wird regelmäßig mit keinen besonderen Problemen verbunden sein. Die Auskunft der Träger der Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ermöglicht die Lohnpfändung, die Auskünfte des...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 5. Zeitliche Grenze

Rz. 24 Die in der Literatur[30] und auch teilweise in der Rechtsprechung[31] vertretene Auffassung, dass ein enger zeitlicher und auch sachlicher Zusammenhang zwischen Vermögensauskunft und Drittauskünften bestehen müsse, ist meines Erachtens abzulehnen und wird auch in der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt.[32] Rz. 25 Wie sich schon aus dem Wortlaut von § 802l ZPO ergibt,...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / e) Antragsinhalt

aa) Bezeichnung der Parteien und der auskunftspflichtigen Person Rz. 45 Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass der Antrag die aus dem Titel ersichtlichen Gläubiger und Schuldner zu bezeichnen hat. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus § 750 ZPO. Dem im Titel bezeichneten Schuldner fällt insoweit die Auskunftspflicht zu. Rz. 46 Voraussetzung für eine wirksame Vermögensaus...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / c) Anwaltszwang

Rz. 40 Der Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses unterliegt nach § 78 ZPO keinem Anwaltszwang. Rz. 41 Hinweis Nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO kann der Antrag auch durch ein Inkassounternehmen gestellt werden.mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Eintragung im Schuldnerverzeichnis

a) Voraussetzungen der Eintragung Rz. 265 Ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder hat er die Vermögensauskunft abgegeben, ohne den Gläubiger binnen Monatsfrist zu befriedigen oder zumindest eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO zu treffen (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO), wird vom Gerichtsvollzieher nach...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 1. Auskunft des Trägers der Rentenversicherung und der Versorgungswerke

a) Auskunftsumfang Rz. 43 Die Auskunftsbefugnisse der Träger der Rentenversicherungen als Auskunftsstellen sind in § 74a Abs. 2 SGB X geregelt. Danach dürfen zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehersmehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / III. Subsidiarität der Auskunft, Abs. 1 S. 2

Rz. 27 Die Fremdauskunft ist subsidiär zu der Selbstauskunft. Die Einholung der Angaben Dritter stellt quasi eine Ersatzvornahme für die Einholung der eigenen Angaben des Schuldners dar und greift in erheblicher Weise in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners ein. Das Einholen von Drittauskünften ist nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nur zulässig, wenn alternati...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 3. Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts

a) Auskunftsumfang Rz. 60 Die Auskunftsbefugnis für das Kraftfahrt-Bundesamt ist in entsprechender Weise in § 35 Abs. 1 Nr. 14 StVG geregelt. Die Erlaubnis zur Übermittlung der entsprechenden Daten findet sich in § 36 Abs. 2c StVG i.V.m. § 39 Abs. 5a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Das Ziel ist, Informationen über ein ggf. pfändbares Fahrzeug des Schuldners zu erhalten. De...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 6. Schuldner erscheint nicht oder verweigert die Abgabe grundlos

a) Eintragung im Schuldnerverzeichnis Rz. 193 Erscheint der Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht, kann es der Gläubiger zunächst dabei belassen. Der Schuldner wird nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dies eröffnet unter den weiteren Voraussetzungen des § 802l ZPO die Möglichkeit, die Vermögensauskunft Dritter einzuholen. R...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Antrag auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses

a) Zuständigkeit Rz. 29 Die sachliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft mit den zwei Akten der Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Versicherung an Eides statt, dass dieses soweit als möglich vollständig und richtig ist, ergibt sich unmittelbar aus §§ 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO. Sie betrifft die Abnahme der originär...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern

a) Auskunftsumfang Rz. 53 Der Gerichtsvollzieher ist weiterhin berechtigt, Auskünfte über die Bankverbindungen des Schuldners beim Bundeszentralamt für Steuern zu erheben. Über § 93b Abs. 1 AO i.V.m. § 93 Abs. 8 AO kommt § 24c Abs. 1 KWG zur Anwendung. Danach hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Gerichtsvollzieher die Nummer eines Kontos mitzuteilen, dass der Legitimation...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 5. Rechtsmittel

a) Einleitung Rz. 184 Die frühere Möglichkeit der Abnahme der Vermögensauskunft durch Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO zu begehen, ist mit der Reform der Sachaufklärung entfallen. Ist der Schuldner der Auffassung, die erneute vorzeitige Vermögensauskunft nicht abgeben zu müssen, so muss er sich hiergegen mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen. Rz. 185 Dabei ist zu ...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 1. Antrag

Rz. 6 Die Einholung der Fremdauskunft setzt zwingend einen Antrag des Gläubigers voraus. Zudem müssen alle Erfordernisse für den Beginn der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Antragsteller kann auch ein anderer Gläubiger als der sein, in dessen Auftrag die Vermögensauskunft abgenommen wurde.[4] Der Antrag hat unter Verwendung des Formulars zu erfolgen. Er kann aber auch nachg...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / d) Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 42 Das Rechtsschutzbedürfnis wird ohne weitere Voraussetzungen durch das Vorliegen des Vollstreckungstitels und der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 ZPO indiziert. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Gläubiger bereits das gesamte Vermögen des Schuldners zuverlässig kennt, sicher weiß, dass der Schuldner kein Vermögen hat oder dieses von vornhere...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Zuständigkeit

Rz. 7 Der Antrag ist beim zuständigen Gerichtsvollzieher zu stellen, auch wenn – etwa wegen eines Wohnungswechsels – ein anderer Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abgenommen hat.[7] Lässt sich der Schuldner auf Grundlage der vom Gläubiger übermittelten Daten nicht zweifelsfrei bestimmen, kann der Gerichtvollzieher die Auskunftseinholung von weiteren Angaben wie dem Ge...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 8. Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses

Rz. 142 § 802f Abs. 8 ZPO richtet sich in S. 1 und S. 2 Hs. 1 an den Gerichtsvollzieher. Dieser hat das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument bei dem zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Gleichzeitig leitete er dem Gläubiger einen schriftlichen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des elektronischen Vermögensverze...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Datenlöschung bei mangelnder Erforderlichkeit

Rz. 13 Nach § 802l Abs. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher alle Daten, die ihm von der Auskunftsstelle übermittelt wurden, die für Zwecke der Zwangsvollstreckung aber nicht erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Die Art und Weise der Löschung/Einschränkung der Verarbeitung obliegt dem Gerichtsvollzieher.[15] Der Gerichtsvollzieher hat den Vorgang durch ein Protokoll zu do...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 4. Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte

Rz. 21 Weitere Voraussetzungen außer den vorstehend genannten normiert § 802l ZPO nicht.[26] Deshalb ist die Rechtsprechung abzulehnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO als weitere ungeschriebene Voraussetzung von § 802l ZPO fordert.[27] Das hat der BGH auch klargestellt.[28] Ein unzulässiger Eingriff in das Recht a...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / A. Einleitung

Rz. 1 § 802l ZPO ist eine praktisch sehr bedeutende Erweiterung der Befugnisse des Gerichtsvollziehers. Hiermit wird die Möglichkeit geschaffen, über den Gerichtsvollzieher Auskünfte zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis des Schuldners bei den Trägern der Rentenversicherung und bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Informationen über die Abwicklun...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 4. Terminsdurchführung

Rz. 100 Der Schuldner hat im Termin, der nicht öffentlich stattfindet, grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Er kann sich dabei durch einen Bevollmächtigten begleiten, nicht aber im Hinblick auf die Anwesenheit vertreten lassen. Der Bevollmächtigte bedarf grundsätzlich einer vorzulegenden Vollmacht. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Be...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 4. Auskunftsverweigerung

Rz. 67 Verweigert die Auskunftsstelle die Auskunft, so steht dem Gläubiger ihr gegenüber kein unmittelbares Rechtsmittel zu. Vielmehr muss dann auch der Gerichtsvollzieher die Auskunft verweigern. Hiergegen steht dem Gläubiger dann die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Dabei ist seitens des Gläubigers wie des Gerichtes darauf zu achten, dass die Auskunftsstelle als notwendiger w...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XVII. Antrag des Schuldners auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO

Rz. 315 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.17: Antrag des Schuldners auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO An das Amtsgericht _________________________ – Zentrales Vollstreckungsgericht – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Form

Rz. 39 Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO setzt das Auskunftsverlangen einen Antrag des Gläubigers voraus. Hierzu ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV die Verwendung des Formulars für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen zwingend und entsprechend das Modul H der Anlage 1 der ZVFV auszufüllen.[27] Das Begehren des Gläubigers auf ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / cc) Vollmacht und Geldempfangsvollmacht

Rz. 59 Mit dem durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Wirkung zum 1.1.2021[62] eingefügten § 753a ZPO müssen Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich versichern. Den Nachweis einer Vollmacht bedarf es...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 5. Umfang des Vermögensverzeichnisses

Rz. 113 Der Umfang der Vermögensauskunft ergibt sich aus § 802c Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Rz. 114 Das Vermögensverzeichnis muss umfassende Auskunft über den gesamten Vermögensbestand des Schuldners geben, wobei die Vermögensgegenstände in zugriffsfähiger Form zu bezeichnen sind. Dabei muss beachtet werden, dass das von den Gerichtsvollziehern verwendete Formular nur eine Hilfe für ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Sperrfrist

Rz. 145 Nach § 802d ZPO gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren. Vor Ablauf dieser Frist, gerechnet ab der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Versicherung an Eides statt, ist der Schuldner nicht verpflichtet, ein neues Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Dabei handelt es sich letztlich um einen Kompro...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Zuleitung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses

Rz. 175 Verneint der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen, unter denen vorzeitig eine Vermögensauskunft erneut abgenommen werden kann, wird dem Gläubiger das zuletzt vorgelegte Vermögensverzeichnis nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO zugesandt. Vor diesem Hintergrund sollte der Gläubiger vor der Beantragung einer Vermögensauskunft stets eine aktuelle Abfrage des Schuldnerverzeichn...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Rz. 274 Während die Sperrfrist für die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO auf zwei Jahre verkürzt wurde, verbleibt es für die Dauer der Eintragung im Schuldnerverzeichnis bei der Löschungsfrist von drei Jahren. Im Fall der Eintragung wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 Abs. 2 InsO wurde die Eintragung früher ers...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XVI. Muster einer Beschwerde des Schuldners gegen den Erlass eines Haftbefehls

Rz. 314 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.16: Muster einer Beschwerde des Schuldners gegen den Erlass eines Haftbefehls An das Landgericht – Beschwerdekammer – in _________________________ über das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Beschwerdegegner –...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 1. Ladung zum Termin ist nicht möglich, Nr. 1

Rz. 28 Die neue Alternative wurde zum 1.1.2022 eingeführt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung die Entscheidung des BGH[42] um die Einholung von Drittauskünften bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners nunmehr in geltendes Recht umgesetzt und dabei erfreulicherweise nicht nur auf die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung im Sinne des § 185 ZPO abgestellt, sond...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / I. Verfahrensvoraussetzungen

1. Allgemeine Voraussetzungen: Titel – Klausel – Zustellung Rz. 15 Wie jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung setzt auch die Einleitung des Verfahrens auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c und d ZPO voraus, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung über einen ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 7. Zweckbindung der Informationen

Rz. 138 Eine wesentliche Verstärkung des Datenschutzes zu Lasten der Gläubiger findet sich in § 802d Abs. 1 S. 3 ZPO. Das hier niedergelegte Löschungskonzept für die aus dem Vermögensverzeichnis zu entnehmenden Informationen stellt die Mehrzahl der Gläubiger vor nicht unerhebliche technische Probleme. Rz. 139 Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur noch zu Vollstreckungszw...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / IX. Muster: Ergänzung der Muster III. – VI. um einen Haftbefehlsantrag ohne Verhaftungsauftrag

Rz. 302 Muster 4.9: Ergänzung der Muster III. – VI. um einen Haftbefehlsantrag ohne Verhaftungsauftrag Hinweis: Als Grundmuster sind die Muster III. – VI. zu verwenden. Auf S. 5 ist wie nachfolgend ersichtlich das Modul I zu ergänzen. Die Seiten 1, 2, 3 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4: ▪ Hinweise zu Modul I (Haftbefehlsantra...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Erinnerungsgründe des Schuldners

Rz. 190 Der Schuldner kann der Verpflichtung zur Annahme der Vermögensauskunft nur widersprechen, wenn er sich aus verfahrensrechtlichen Gründen für nicht verpflichtet hält, entsprechende Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Dagegen kann er keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen.[197] Diese sind vielmehr mit der Vollstrecku...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / X. Muster: Ergänzung der Muster III. – VI. um einen Haftbefehlsantrag sowie einen Verhaftungsauftrag

Rz. 303 Muster 4.10: Ergänzung der Muster III.–VI. um einen Haftbefehlsantrag mit Verhaftungsauftrag Hinweis: Als Grundmuster sind die Muster III.–VI. zu verwenden. Auf Seite 4 und 5 sind wie nachfolgend ersichtlich die Module I und J zu ergänzen. Die Seiten 1, 2, 3 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 5, 6 Anlage 1 ZVFV: ▪ Hinweis...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / bb) Bezeichnung der Forderung und Forderungsaufstellung

Rz. 57 Darüber hinaus muss der Antrag die titulierte Forderung, die hierauf zu entrichtenden Nebenforderungen wie Zinsen nach Zeitraum und Höhe und die Vollstreckungskosten bezeichnen. Hierzu ist gem. § 2 Abs. 2 ZVFV das Formular der Anlage 6 – Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher – zu benutzen. Die Aufstellung der Forderungen nach Anl...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / b) Kosten

Rz. 58 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Einholung der Auskunft eine Gebühr in Höhe von 14,30 EUR nach Nr. 440 KVGvKostG sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG. Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die stets elektronisch erfolgende Übermittlung bzw. abzurufende Informationen keine Gebühren. Es handelt sich damit mit um die günstigste der drei Auskunfts...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Allgemeine Voraussetzungen: Titel – Klausel – Zustellung

Rz. 15 Wie jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung setzt auch die Einleitung des Verfahrens auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c und d ZPO voraus, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung über einen vollstreckungsfähigen und hinsichtlich des offenbarungspfli...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 13 Neben den Offenbarungsverpflichtungen nach dem materiellen Recht sind die prozessualen Offenbarungspflichten zu beachten. Aus dem Blickwinkel der Zwangsvollstreckung sind die drei prozessualen Verfahren mit Auskunftspflichten und anschließender Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Schuldner zu unterscheiden. Rz. 14mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XV. Muster: Isolierter Antrag auf Anordnung der Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit nach § 758a Abs. 4 ZPO

Rz. 313 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.15: Isolierter Antrag auf Anordnung der Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit nach § 758a Abs. 4 ZPO An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ Antrag nach § 758a Abs. 4 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner Az.: _________________________ beantrage ich namen...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Einleitung

Rz. 230 Trotz der hohen praktischen Bedeutung, was sich an der Vielzahl der Entscheidungen zeigt, hat der Gesetzgeber das in der Praxis anerkannte Nachbesserungsverfahren keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt. Rz. 231 Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das Nachbesserungsverfahren abgeschafft sehen möchte. Aus der Gesetzesbegründung zur...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XIII. Muster: Stellungnahme und Anträge des Gläubigers auf eine Erinnerung des Schuldners

Rz. 311 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.13: Stellungnahme und Anträge des Gläubigers auf eine Erinnerung des Schuldners Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / dd) Anlagen zum Vollstreckungsantrag

Rz. 60 Will der Gläubiger eine zeitliche Verzögerung oder gar eine Zurückweisung seines Antrages vermeiden, so muss er darauf achten, dass alle erforderlichen Nachweise beigefügt sind. Rz. 61 Checkliste der erforderlichen Anlagen zum Vollstreckungsantrag:mehr