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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Datenlöschung bei mangelnder Erforderlichkeit

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 13

Nach § 802l Abs. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher alle Daten, die ihm von der Auskunftsstelle übermittelt wurden, die für Zwecke der Zwangsvollstreckung aber nicht erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Die Art und Weise der Löschung/Einschränkung der Verarbeitung obliegt dem Gerichtsvollzieher.[15] Der Gerichtsvollzieher hat den Vorgang durch ein Protokoll zu dokumentieren. Diese Daten dürfen nicht an den Gläubiger weitergeleitet werden.[16]

 

Rz. 14

Die Gerichtsvollzieher löschen in der Praxis deshalb z.T. Daten bzw. sperren diese, die am Tag des Auskunftsersuchens nicht mehr aktuell sind. Damit wird dem Schutzzweck von § 802l ZPO aber nicht hinreichend Rechnung getragen. § 802l ZPO will nicht nur den künftigen Zugriff auf Vermögensgegenstände in Form des Arbeitseinkommens, des Konto-Guthabens und des Pkw ermöglichen, sondern gleichzeitig vollständige und richtige Auskünfte in der Vermögensauskunft sichern und verifizieren. Es ist deshalb erforderlich, dass dem Gläubiger auch die Daten mitgeteilt werden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft bis zur Stellung des Auskunftsersuchens nach § 802l ZPO aktuell waren, damit die Vermögensauskunft entsprechend überprüft und die falsche Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf die Vermögensauskunft nach § 156 StGB zur Anzeige gebracht und/oder nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 156 StGB zivilrechtlich als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung verfolgt werden kann. Letzteres privilegiert die Vollstreckung des Gläubigers nach § 850f Abs. 2 ZPO, so dass die Information über bereits beendete Arbeitsverhältnisse, gelöschte Konten und abgemeldete Pkw sehr wohl zu Vollstreckungszwecken erforderlich sind.

 

Rz. 15

 

Hinweis

Auf diesen Umstand sollte der Gläubiger im Rahmen seines Antrages ausdrücklich hinweisen. Sofern ...

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