Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertretungsmacht.

Rn 2 Der Vorstand hat grds umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht. Mit der hM (BGH JZ 53, 474, 475; Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]; Sauter/Schweyer/Waldner Rz 233) ist die Handlungsfähigkeit des Vereins dahin einzuschränken, dass der Vorstand keine Vertretungsmacht bei erkennbar außerhalb des Vereinszwecks liegenden Rechtsgeschäften hat (Vo...mehr

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FoVo 09/2025, Neue Formulare in der Zwangsvollstreckung werden zum 1.10.2025 verbindlich

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (BGBl I v. 21.6.2024, Nr. 203) wurden im Layout neue Formulare mit einer überschaubaren Zahl von inhaltlichen Änderungen eingeführt (nachfolgend 2. ÄndVO ZVFV). Diese Formulare durften ab dem 1.9.2024 eingesetzt werden. Nunmehr wird es aber ernst und ab dem 1.10.2025 müssen diese Formulare ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Faktischer Geschäftsführer

Begriff Als faktisches Organ kann gelten, wer als solches handelt, ohne dazu formell bestellt zu sein. Führt z. B. der Alleingesellschafter und nicht der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer tatsächlich die Geschäfte der GmbH, spricht man von einem faktischen Geschäftsführer. Dies ist auch dann der Fall, wenn der eingetragene Geschäftsführer ausschließlich oder ü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Abgabe der Vermögensauskunft.

Rn 3 Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen vorliegen und Vollstreckungshindernisse dürfen nicht bestehen (vgl § 802c Rn 4). Eine Verhaftung ist also wegen § 89 InsO nicht möglich, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; der verhaftete Insolvenzschuldner ist aus der Haft zu entlassen (Uhlenbruck/Mock...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Bereits vorliegende Vermögensauskunft.

Rn 6 Liegt bereits eine Vermögensauskunft vor, die nicht älter als zwei Jahre ist, und haben sich seitdem die Umstände des Schuldners nicht wesentlich geändert, kann er die Vermögensauskunft verweigern (s § 802d).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nichtabgabe der Vermögensauskunft (Nr 2).

Rn 5 Die Einholung einer Fremdauskunft ist zulässig, wenn der Schuldner eine Vermögensauskunft nicht abgibt. Die Abgabe der Vermögensauskunft obliegt dem Schuldner nach näherer Maßgabe der §§ 802c, 802f. Es müssen also die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sein, ein entspr Antrag des Gläubigers vorliegen und ein Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft durch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Aussicht nicht vollständiger Befriedigung trotz abgegebener Vermögensauskunft (Nr 3).

Rn 6 Die Einholung von Fremdauskünften ist auch zulässig, wenn eine Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt. Gefordert ist hier eine Prognoseentscheidung. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der abgegebenen Vermögensauskunft sind indes nicht n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vermögensauskunft des Schuldners (Nr 2).

Rn 9 Die Vermögensauskunft kann schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens beantragt werden und erfordert insofern keinen fruchtlosen Pfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher (o Rn 1, näher s § 802c). Daneben ist nach wie vor die Vermögensauskunft nach fruchtloser Pfändung im Rahmen von § 807 möglich (s dort). Auch ein auf Übersendung des Ausdrucks der letzten Vermögen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 802f ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft.

Gesetzestext (1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn (2) 1Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 802c ZPO – Vermögensauskunft des Schuldners.

Gesetzestext (1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 807 ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch.

Gesetzestext (1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 802i ZPO – Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners.

Gesetzestext (1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 7 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nicht zustellbare Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Nr 1).

Rn 4a Die Einholung von Fremdauskünften ist zulässig, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und einer der Fälle unter lit a–c vorliegt. Es handelt sich um alternative Voraussetzungen, über die – trotz erfolgloser Zustellung: der Schuldner bleibt dann nicht unberechtigt fern (Nr. 2) – Drittauskünfte ermöglicht wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 802d ZPO – Weitere Vermögensauskunft.

Gesetzestext (1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Sonstige Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 28 Besteht der begründete Verdacht, dass die Vermögensauskunft unvollständig ist, kann ein Termin zu ihrer Vervollständigung beantragt und anberaumt werden (Schilken Rpfleger 06, 629, 633; § 802d steht dem nicht entgegen, BTDrs 16/10069, 26). Diese Verpflichtung zur Nachbesserung besteht, wenn ›ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn (2) 1Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titelschuldner, Namen und Daten (Abs 1).

Rn 8 Schuldner ist immer der Titelschuldner, bei titelübertragenden Klauseln derjenige, der sich aus der Klausel ergibt. Zur Erteilung der Vermögensauskunft ist der Schuldner höchstpersönlich verpflichtet, gg den die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Unkenntnis der eigenen Vermögenssituation entlastet nicht; ggf muss sich der Schuldner kundig machen. Von Gesamtschuldnern i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag und Bindung an den Gläubigerantrag.

Rn 2 Ein Antrag ist erforderlich, damit die Einkünfte eingeholt werden (§ 802a II Nr 3), denn immerhin handelt es sich um eine kostenverursachende Maßnahme. Der Gerichtsvollzieher kann also nicht vAw tätig werden und Fremdauskünfte einholen. Es besteht auch insoweit Formularzwang (Modul N Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Bestehen Zweifel an der Identität de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sonstige Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 9 Ob die Sperrfrist von zwei Jahren durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach neuem Recht eingetreten ist, kann durch Abruf des Vermögensverzeichnisses beim Zentralen Vollstreckungsgericht (s § 802k) ermittelt werden. Von der Veränderung der tatsächlichen Umstände, die einer Vermögensauskunft zu Grunde lagen, ist die Vermögensauskunft zu unterscheiden, die von Anfang an u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 Die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft setzt zunächst voraus, dass der Gläubiger (neben dem Vollstreckungsauftrag) einen entspr Antrag gestellt hat (s § 802c Rn 3) und die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind (s vor §§ 704 ff Rn 9). Zudem muss der Schuldner die Durchsuchung verweigert haben (Rn 6) oder der Vollstreckungsversuch erfolglos...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Eintragungsgründe (Abs 1 S 1).

Rn 2 Abs 1 S 1 nennt drei abschließende Eintragungsgründe, die gesetzliche Indikatoren für die Kreditunwürdigkeit des Schuldners sind: Rn 3 Nr 1 betrifft eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für den Fall, dass der Schuldner seine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verletzt, indem er zB zum Termin nicht erscheint, die Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eide...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Fristablauf und Terminsbestimmung (Abs 1 u Abs 2 S 1–3).

Rn 3 Abs 1 benennt die besonderen Voraussetzungen der Abnahme der Vermögensauskunft. Erforderlich ist eine letztmalige Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher (Nr 1), die eine zweiwöchige Zahlungsfrist in Gang setzt (Nr 2), nach deren Ablauf die Forderung nicht vollständig beglichen sein darf (Nr 3). Einer ausdrückliche Setzung der Frist durch den Gerichtsvollziehe...mehr

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AGS 08/2025, KostBRÄG 2025:... / XLIV. Zwangsvollstreckung

Eine eigene Angelegenheit stellt auch die Zwangsvollstreckung dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hier kommt es auf den jeweiligen Vollstreckungsauftrag an. Einen Vollstreckungsauftrag vor Erlass des Vollstreckungstitels wird man in der Regel als bedingten Auftrag ansehen müssen, sodass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Anwalt von der Existenz des Titels Kenntnis erhält. Bei m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Frist (Abs 1 S 1).

Rn 2 Die Sperrfrist im Falle, dass sich keine wesentliche Veränderung (Rn 3) ergibt, beträgt zwei Jahre und berechnet sich nach § 222 iVm §§ 187–189 BGB ab Abgabe der Versicherung. Bei der Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Prüfung durch den Gerichtsvollzieher maßgeblich (Musielak/Voit/Voit § 802d Rz 3). Die Frist gilt auch im Verhältnis zu den Vermögensauskünften nach § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verlangen des Schuldners und Verfahren (Abs 1).

Rn 2 Sobald der Schuldner es verlangt, ist ihm unverzüglich die Vermögensauskunft abzunehmen, selbst wenn er dies anlässlich seiner Verhaftung verlangt. In letztem Fall ist die Verhaftung nicht mehr erforderlich. In der Regel wird die Vermögensauskunft ansonsten sogleich vor Ort in der Haft abgenommen. Von einem schuldhaften Zögern ist aber noch nicht auszugehen, wenn der Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Weitere Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 19 Da ein fruchtloser Pfändungsversuch vor der Vermögensauskunft nicht notwendig ist, wird es für den Gerichtsvollzieher von Vorteil sein, wenn er die Auskunft in den eigenen Geschäftsräumen abnimmt. Der Vorteil einer Abnahme in der Wohnung des Schuldners ist aber, dass dort die Geschäftspapiere vor Ort zur Hand sind und ein schnellerer Rückgriff auf die nötigen Unterlage...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Erzwingungshaft wird auf Antrag des Gläubigers gerichtlich angeordnet, wenn der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder diese ohne Grund verweigert. Die Norm fasst inhaltlich die Vorgaben der bisherigen §§ 901 aF und 909 I aF zusammen. Die der Verweigerung der Vermögensauskunft nachfolgende Haft kann aber nunmehr befohlen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Eintragungsgründe (Abs 1).

Rn 4 Die Eintragungen erfolgen vAw und im Allgemeininteresse, so dass Gläubiger und Schuldner kein Unterbleiben vereinbaren können (AG Böblingen DGVZ 14, 174). Abs 1 sieht drei Vollstreckungsverfahren vor, die zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis führen können, wobei nicht mehr formale Voraussetzungen wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 21 Neben der Einholung von Drittauskünften ist auch möglich, ein vorhandenes Vermögensverzeichnis zu vervollständigen. Insb wird die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften nicht durch ein dem Gläubiger offenstehendes Nachbesserungsverfahren verdrängt (Hergenröder DGVZ 22, 181, 188). Bei Nichtabgabe eines Vermögensverzeichnisses steht die Einholung von Fremdauskünft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Schon seit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 ist der Gerichtsvollzieher für das Offenbarungsverfahren zuständig. Die Zuständigkeitsordnung entspricht insoweit der bisherigen Regelung des § 899 aF. Die Regelung gilt für die Zuständigkeit des Gerichtvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung nach § 802c (anfängliche Ausku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung.

Rn 1 Die Sachaufklärung hat in den letzten Jahrzehnten praktisch an Bedeutung gewonnen; Gläubiger sind insb aufgrund des Rückgangs der Mobiliarvollstreckung mehr und mehr auf die Beschaffung von Informationen über das Vermögen des Schuldners angewiesen (Brunner DGVZ 22, 1). Durch Art 1 Nr 7 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung vom 29.7.09 (BGBl I 2009, 2258) wurden die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Zuleitung eines Ausdrucks des letzten Vermögensverzeichnisses (Abs 1 S 2).

Rn 5 Die Regelung dient der Beschleunigung, da bei Abgabe (nicht: Nachbesserung, Zö/Seibel § 802d Rz 2) der Vermögensauskunft innerhalb der letzten 2 Jahre diese dem Gläubiger im Falle eines neuen Gläubigerantrags unmittelbar zugeleitet wird. Sie gilt auch im Falle, dass ein Antrag auf erstmalige Abgabe nach § 802c gestellt wird (AG Bad Segeberg DGVZ 14, 95; aA LG Arnsberg D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Datenübermittlung an Folgegläubiger und Antrag auf aktuelle Drittauskunft (Abs 4).

Rn 18 Nach Abs 1 S 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Das ergibt sich aus Abs 4. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem and...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Zustellungen und Mitteilungen an Gläubiger und Schuldner (Abs 6 u 7).

Rn 9 Im Hinblick auf den Schuldner gilt, dass ihm die Zahlungsaufforderungen nach Abs 1 Nr 1, die Bestimmung des Termins für die Abgabe der Vermögensauskunft nach Abs 2 S 1, die Ladung zu diesem Termin, die Bestimmung des Orts bzw der Modalität der Vermögensauskunft nach Abs 2 S 4 sowie die Belehrungen nach Abs 5 zuzustellen sind, wobei die Zustellung im Parteibetrieb (§§ 191 ff) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antrag des Gläubigers.

Rn 3 Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung setzt einen entspr Antrag des Gläubigers voraus (§§ 754, 802a II), aus dem sich auch ergibt, ob sie vom Gerichtsvollzieher vor oder nach der Sachpfändung zu verlangen ist (Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Will der Gläubiger die Vermögensauskunft sofort, setzt sie lediglich ein Ausbleiben der schuldnerisc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Der Vollstreckungsauftrag.

Rn 13 § 802a II 2 geht von der Prämisse aus, dass der Gläubiger die vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen kann und auch bestimmen muss, damit sie stattfinden. Es gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger kann seinen Antrag (§ 754) auf alle oder auch nur auf einzelne Maßnahmen beziehen. Ein Globalauftrag, bei dem die vorzunehmenden Vollstreckungshandlungen ins Ermessen des Geri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 39 EGZPO – [Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung].

Gesetzestext Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 27 Verfahrensfehler können vom Schuldner mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden (BGH v 16.6.16 – I ZB 65/15). Sie ist von dem Nachbesserungsantrag und dem Antrag auf Abgabe einer weiteren Vermögensauskunft abzugrenzen (§ 802c Rn 28). Die Einlegung einer Erinnerung gg die Verpflichtung zur Erteilung der Vermögensauskunft stellt gleichzeitig eine Weigerung zur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Geregelt wird die Geltungsdauer einer erteilten Vermögensauskunft. Die Sperrfrist wurde im Verhältnis zum früheren § 903 aF von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Dies ist vor allem den schnelleren Veränderungen im Wirtschafts- und Arbeitsleben geschuldet, sowie der Tatsache, dass Nachbesserungsanträge von Gläubigern sehr häufig sind (vgl Seip DGVZ 06, 1, 3; Goebel, D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Belehrung des Schuldners (Abs 5).

Rn 5 Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner mit der Terminsladung umfassend gem Nr 1–7 zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, ist die Ladung unwirksam und eine Säumnis des Schuldners nicht pflichtwidrig. Der Mangel kann allerdings analog § 295 geheilt werden (vgl BGH DGVZ 10, 130). Die Gesetzesmaterialien verweisen im Hinblick auf die dem Schuldner abverlangten Angaben un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Norm soll den Gläubiger und den Gerichtsvollzieher mit hinreichenden Informationen für die Entscheidung über das (weitere) Vorgehen in der Vollstreckung versorgen. Sie setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus. Der Schuldner ist allein wegen seiner ausbleibenden Leistung zur entspr Mitwirkung verpflichtet (BTDrs 16/10069, 25). Verweigert der Schuldner di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse (Abs 1 S 1).

Rn 3 Eine Ausn von der Regelfrist kommt bei einer wesentlichen Veränderung der Vermögensverhältnisse in Betracht. Darunter sollten nach wie vor der spätere Vermögenserwerb des Schuldners und die Auflösung dessen bisherigen Arbeitsverhältnisses (LG Wuppertal JurBüro 13, 492), wie § 903 S 1 aF noch ausdrücklich benannte, verstanden werden. Der Ausnahmebereich wurde sprachlich ...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 3. Besondere Angelegenheit, § 18 RVG

Rz. 27 Oft sind innerhalb eines Mandates bestimmte Handlungen wiederholt notwendig. In diesen Fällen regelt § 18 RVG, dass jede dieser Angelegenheiten eine besondere Angelegenheit darstellt. Im Mietrecht kommen folgende Fallkonstellationen vor:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO V

Vaterschaftstest heimlicher § 284 ZPO 37 Veräußerungsverbot und Drittwiderspruchsklage absolute Verfügungsverbote § 772 ZPO 5 relatives Veräußerungsverbot § 772 ZPO 1 Verbandsgericht § 1059 ZPO 4 Verbandsklage § 50 ZPO 47 konkurrierende § 5 UKlaG 14 Rechtskraftwirkung § 5 UKlaG 15 Verbandsklage nach VDuG Aussetzung § 246 ZPO 2 Verbandsklagen (VDuG) Aussetzung § 252 ZPO 1a Verbesserungsve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

Rn 9 Für den Versuch oder das Gelingen einer gütlichen Erledigung entsteht eine Gerichtsvollziehergebühr nach Nr 207 des KV zum GvKostG (19,20 EUR). Das gilt aber nur im Falle des isolierten Antrags auf gütliche Erledigung. Beantragt der Gläubiger gleichzeitig die Einholung einer Vermögensauskunft nach §§ 802a II S 1 Nr 2, 802c oder die Pfändung nach § 802a II S 1 Nr 4, ermä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IX. Vollziehung des Haftbefehls und Durchführung der Verhaftung.

Rn 14 Vor seinem Vollzug muss der Haftbefehl dem Schuldner nicht gesondert zugestellt werden. Die Ausführung des Haftbefehls wird nicht durch das Gericht, das ihn erlassen hat, vAw veranlasst. Die Verhaftung selbst führt vielmehr nach Abs 2 der Gerichtsvollzieher durch. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der geplanten Verhaftung (AG Achim JurBüro 20, 270; L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (Abs 2).

Rn 6 Die Norm bezeichnet in Abs 2 S 1 die vollstreckungsrechtlichen Standardbefugnisse, die dem Gerichtsvollzieher bei der Geldvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers zustehen (Schilken Rpfleger 06, 629, 631). Zumeist werden die Maßnahmen in der Reihenfolge, in der die Norm sie aufzählt, beantragt und durchgeführt. Der Gläubiger kann aber auch nur ei...mehr