Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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FoVo 02/2025, Pfändung eine... / III. Schuldner muss alle notwendigen Angaben im Vermögensverzeichnis machen

Informationsbeschaffung Der Schuldner hat im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft anzugeben, ob und in welcher Form sowie in welcher Höhe er eine Mietkaution geleistet hat. In den üblichen Vordrucken findet sich die Frage unter Nr. 17. Daneben muss er den Drittschuldner benennen, d.h. den Vermieter mit vollständigem Namen und Anschrift oder bei einem übergebenen Sparbuch d...mehr

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FoVo 02/2025, Pfändung eine... / Einführung

Dem Gläubiger ist nicht selten bekannt, dass der Schuldner zur Miete wohnt. Das legt nahe, dass er dem Vermieter eine Kaution gezahlt hat, da dies nicht nur der gesetzlichen Regelung nach § 551 BGB entspricht, sondern auch Inhalt aller handelsüblichen Mustermietverträge ist. Zugleich ist der Schuldner im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, nicht nur den Ver...mehr

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FoVo 02/2025, Pfändung eine... / V. Mitwirkungspflichten des Schuldners

Herausgabepflichten des Schuldners aktivieren Der Schuldner hat sowohl im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft als auch nach der Pfändung eines angeblichen Rückzahlungsanspruchs nach § 836 Abs. 3 ZPO dem Gläubiger gegenüber die Verpflichtung, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, d.h. mitzuteilen, ob und in welcher Form die Kaution erbracht wurde. Die entsprechenden ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Makler: Bestellerprinzip / 8.1 Mieterselbstauskunft

Muster: Mieterselbstauskunft Mieterselbstauskunftmehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigentümerwechsel im Wohnun... / Zusammenfassung

Begriff Ein Eigentümerwechsel kann im Wege der rechtsgeschäftlichen Veräußerung erfolgen. Hierunter fällt der vertragliche Erwerb von Sondereigentum (z. B. durch Kaufvertrag oder Schenkung). Ferner kann ein Eigentümerwechsel durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erfolgen. Praktische Relevanz hat der Eigentümerwechsel in erster Linie hinsichtlich der Zahlungspflichten des n...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / VI. Kombinierter Antrag auf gütliche Einigung mit Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 292 Muster 4.6: Grundmuster eines kombinierten Antrages auf gütliche Einigung mit Abnahme der Vermögensauskunft Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3, 6 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV Dazu folgende Anlage: Anlage _________________________ zum Antrag auf Abnahme der Vermö...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft

a) Zahlungsaufforderung und die Terminsbestimmung Rz. 62 Das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO wird damit eingeleitet, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine letzte Möglichkeit gibt, die Forderungen binnen einer Frist von zwei Wochen zu begleichen bevor die Vermögensauskunft abgenommen wird. Wird die Forderung innerhalb von zwei Wochen ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / IV. Muster: Isolierter Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, § 802c ZPO

Rz. 290 Muster 4.4: Isolierter Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3, 6 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalles auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlage: Anlage _________________________ zum Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c, 802f ZPO [349] Im ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / V. Muster: Isolierter Antrag auf Abnahme der vorzeitigen erneuten Vermögensauskunft, § 802d ZPO

Rz. 291 Muster 4.5: Isolierter Antrag auf Abnahme der vorzeitigen erneuten Vermögensauskunft, § 802d ZPO Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3, 6 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlage: Anlage _________________________ zum Vollstreckungsantrag auf isolierte Abn...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XII. Muster: Erinnerung des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 766 ZPO

Rz. 310 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.12: Erinnerung des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 766 ZPO An das Amtsgericht _________________________ – Vollstreckungsgericht – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsgegner – Verfahrensbevollmäch...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Hinweise zu Modul H (Vermögensauskunft)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Hinweise zu Modul H (Vermögensauskunft)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Hinweise zu Modul H (Vermögensauskunft)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Abnahme der Vermögensauskunft und Sicherungsvollstreckung

Rz. 16 Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO.[4] Nachdem § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO keine vorherige fruchtlose Zwangsvollstreckung mehr verlangt, ist dies unmittelbar nach Erlass des Titels und dem Abwarten einer angemessenen Zahlungsfrist möglich. Die Abgabe der Vermögensauskunft die...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 149 Der Sperrfrist nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO kommt keine absolute Bedeutung zu. Vielmehr ist der Schuldner zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft vor Ablauf der Zweijahresfrist verpflichtet, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Rz. 150 Die Tatsachen, die auf eine ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / VII. Kombinierter Antrag auf gütliche Einigung mit Abnahme der Vermögensauskunft und anschließender (bedingter) Sachpfändung

Rz. 296 Muster 4.7: Grundmuster eines kombinierten Antrags auf gütliche Einigung mit Abnahme der Vermögensauskunft und anschließender Sachpfändung Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalles auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlagen: Anlage ____...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XI. Muster: Kombinierter Antrag auf gütliche Einigung, Sachpfändung und Verhaftung zur Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 304 Muster 4.11: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und Verhaftung zur Abnahme der Vermögensauskunft Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlagen: Anlage _________________________ zum Antrag auf Abna...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XVIII. Formular: Vermögensverzeichnis im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft (natürliche Person) samt Merkblatt – NRW

Rz. 316 Muster 4.18: Formular: Vermögensverzeichnis im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft (natürliche Person) samt Merkblatt – NRW (Abdruckgenehmigung erteilt durch den Herausgeber: Zentrale Pflegestelle für das Textsystem Justiz und das Formularwesen in NRW.) Rz. 317 Der Vordruck für das Vermögensverzeichnis wurde zwischen den Bundesländern abgestimmt und wird inzwis...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / 2. Hinweise zu Modul H (Vermögensauskunft)

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 2. Hinweise zu Modul H (Vermögensauskunft)

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / II. Muster: Isolierter Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft Dritter

Rz. 84 Muster 5.2: Isolierter Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft Dritter Hinweis: Die Seiten 1,[98] 2, 3, 6 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlage: Anlage zum Antrag nach § 802l ZPO [99] Ausweislich der Anlagen war die Ladung zu dem Termin zur A...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / III. Muster: Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft Dritter mit anschließender Vorpfändung

Rz. 86 Muster 5.3: Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft Dritter mit anschließender Vorpfändung Hinweis: Die Seiten 1,[102] 2, 3, 7 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalles auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seiten 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlage: Anlage zum Antrag nach § 802l ZPO [103] Ausweislich...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / XXI. Muster: Antrag auf gütliche Erledigung in Kombination mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 105 Muster 3.21: Antrag auf gütliche Erledigung in Kombination mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft Hinweis: Die Seiten 1, 2, 7 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlage: Anlage _________________________ zum Antrag auf Abnahme der Vermöge...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Schuldner gibt die Vermögensauskunft nicht ab, Nr. 2

Rz. 31 Wenn der Schuldner die Auskunft nicht oder nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, handelt er pflichtwidrig. Nicht nur eine Aussageverweigerung erfüllt daher den Tatbestand, sondern auch jede unvollständige oder auch nur in die Irre führende Auskunft. Dafür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme vorliegen.[45] Nach Ansicht des LG Aachen kommt es ...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter

A. Einleitung Rz. 1 § 802l ZPO ist eine praktisch sehr bedeutende Erweiterung der Befugnisse des Gerichtsvollziehers. Hiermit wird die Möglichkeit geschaffen, über den Gerichtsvollzieher Auskünfte zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis des Schuldners bei den Trägern der Rentenversicherung und bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Informationen über ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / II. Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft

1. Einleitung Rz. 28 Wie dargestellt, kann das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO isoliert, nach Maßgabe des § 802a Abs. 2 S. 2 aber auch kombiniert mit der gütlichen Einigung – was der Regelfall sein wird –, der Sachpfändung, der Vermögensauskunft Dritter sowie der Vorpfändung beantragt werden. Umfang und Reihenfolge der Maßnahmen st...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / III. Sperrfrist und vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft

1. Sperrfrist Rz. 145 Nach § 802d ZPO gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren. Vor Ablauf dieser Frist, gerechnet ab der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Versicherung an Eides statt, ist der Schuldner nicht verpflichtet, ein neues Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Dabei handelt es sich letztlich um...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / B. Voraussetzungen der Vermögensauskunft Dritter

I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Antrag Rz. 6 Die Einholung der Fremdauskunft setzt zwingend einen Antrag des Gläubigers voraus. Zudem müssen alle Erfordernisse für den Beginn der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Antragsteller kann auch ein anderer Gläubiger als der sein, in dessen Auftrag die Vermögensauskunft abgenommen wurde.[4] Der Antrag hat unter Verwendung des Formular...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / V. Folgen des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft

1. Übersendung, Hinterlegung und Eintragung Rz. 259 Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem betreibenden Gläubiger eine Abschrift des Terminprotokolls sowie des Vermögensverzeichnisses und hinterlegt dieses beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht, § 802f Abs. 6 ZPO. Zugleich prüft er den Erlass einer Eint...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / V. Muster: Gütliche Einigung, Vermögensauskunft mit bedingter Sachpfändung

Rz. 549 Muster 6.5: Gütliche Einigung, Vermögensauskunft mit bedingter Sachpfändung Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlagen:mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Hinweise zu Modul N (Einholung der Vermögensauskunft Dritter)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft

A. Einleitung Rz. 1 Nach der früheren gesetzlichen Regelung in §§ 807, 899 ff. ZPO a.F. stand die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung, dass es nach bestem Wissen so vollständig wie möglich abgegeben wurde, am Ende der – zunächst – fruchtlosen Zwangsvollstreckung. Seit dem 1.1.2013 hat der Gläubiger mit dem Inkrafttreten der Reform der...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Terminsort

Rz. 82 § 802f Abs. 2 S. 4 ZPO enthält eine Aufzählung möglicher Orte, an denen die Abnahme der Vermögensauskunft stattfinden darf, sowie deren Art – in Präsenz oder per Bild- und Tonübertragung. Die Entscheidung über Ort und Art des Termins liegt im Ermessen des Gerichtsvollziehers, der die Interessen der Beteiligten, einschließlich des Interesses des Gläubigers an einer züg...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 6. Gegenstandswert im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 161 Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist der Gegenstandswert für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auf 2.000,00 EUR gedeckelt, was sich dementsprechend bei diesen Betrag übersteigenden Vollstreckungsforderungen auswirkt. Grundsätzlich ist auch hier also der Nennwert der Vollstreckungsforderung maßgeblich, aber nicht mehr als 2.000,00 EUR. Rz. 162 Hinweis Wertet de...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / I. Allgemeine Voraussetzungen

1. Antrag Rz. 6 Die Einholung der Fremdauskunft setzt zwingend einen Antrag des Gläubigers voraus. Zudem müssen alle Erfordernisse für den Beginn der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Antragsteller kann auch ein anderer Gläubiger als der sein, in dessen Auftrag die Vermögensauskunft abgenommen wurde.[4] Der Antrag hat unter Verwendung des Formulars zu erfolgen. Er kann aber a...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / II. Besondere Voraussetzungen

1. Erforderlichkeit der Auskunft Rz. 8 Nach § 802l Abs. 2 ZPO ist das Auskunftsersuchen nur zulässig, sofern es zur Vollstreckung erforderlich ist. Dass die Angaben zur Vollstreckung erforderlich sind, wird regelmäßig mit keinen besonderen Problemen verbunden sein. Die Auskunft der Träger der Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ermöglicht die...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / V. Auskunftsstellen

1. Auskunft des Trägers der Rentenversicherung und der Versorgungswerke a) Auskunftsumfang Rz. 43 Die Auskunftsbefugnisse der Träger der Rentenversicherungen als Auskunftsstellen sind in § 74a Abs. 2 SGB X geregelt. Danach dürfen zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehersmehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Einleitung

Rz. 28 Wie dargestellt, kann das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO isoliert, nach Maßgabe des § 802a Abs. 2 S. 2 aber auch kombiniert mit der gütlichen Einigung – was der Regelfall sein wird –, der Sachpfändung, der Vermögensauskunft Dritter sowie der Vorpfändung beantragt werden. Umfang und Reihenfolge der Maßnahmen stehen in der D...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Einleitung

Rz. 184 Die frühere Möglichkeit der Abnahme der Vermögensauskunft durch Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO zu begehen, ist mit der Reform der Sachaufklärung entfallen. Ist der Schuldner der Auffassung, die erneute vorzeitige Vermögensauskunft nicht abgeben zu müssen, so muss er sich hiergegen mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen. Rz. 185 Dabei ist zu beachten, das...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 4. Kosten des Verfahrens

Rz. 181 Nach Nr. 260 KV GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher für die Abnahme der erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO eine Gebühr in Höhe von 36,30 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 713 KV GvKostG sowie der Ladungskosten für den Schuldner nach Nrn. 101, 702 KV GvKostG. Rz. 182 Tipp Ein Gerichtsvollzieher darf Gebühren für den erfolglosen Versuch der Abnahme der ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Zahlungsaufforderung und die Terminsbestimmung

Rz. 62 Das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO wird damit eingeleitet, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine letzte Möglichkeit gibt, die Forderungen binnen einer Frist von zwei Wochen zu begleichen bevor die Vermögensauskunft abgenommen wird. Wird die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung nicht vollständig b...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Erlass eines Haftbefehls

Rz. 195 Kommt der Schuldner der – ordnungsgemäßen – Ladung des Gerichtsvollziehers zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht nach oder erscheint er zwar im Termin, gibt dort aber die Vermögensauskunft ohne Grund nicht ab, so kann das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht – auf isolierten Antrag des Gläubigers oder nach Vorlage der Akten durch den Gerichtsvollzieher ...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / VI. Isolierte Drittauskünfte

Rz. 71 Bei der Frage der isolierten Drittauskünfte geht es darum, ob ein Gläubiger einen isolierten Antrag auf Erteilung der Fremdauskunft stellen kann oder ob diesem Antrag zwingend ein Verfahren auf Selbstauskunft vorausgehen muss. Der BGH hatte 2020 diese Frage dahingehend entschieden, dass ein eigenes Verfahren nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich ist.[85] All...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XIV. Muster: Isolierter Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO

Rz. 312 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.14: Isolierter Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Rz. 193 Erscheint der Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht, kann es der Gläubiger zunächst dabei belassen. Der Schuldner wird nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dies eröffnet unter den weiteren Voraussetzungen des § 802l ZPO die Möglichkeit, die Vermögensauskunft Dritter einzuholen. Rz. 194 Hinweis Hier muss im Einzelfall...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Zuständigkeit

Rz. 29 Die sachliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft mit den zwei Akten der Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Versicherung an Eides statt, dass dieses soweit als möglich vollständig und richtig ist, ergibt sich unmittelbar aus §§ 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO. Sie betrifft die Abnahme der originären Vermögensausk...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / aa) Bezeichnung der Parteien und der auskunftspflichtigen Person

Rz. 45 Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass der Antrag die aus dem Titel ersichtlichen Gläubiger und Schuldner zu bezeichnen hat. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus § 750 ZPO. Dem im Titel bezeichneten Schuldner fällt insoweit die Auskunftspflicht zu. Rz. 46 Voraussetzung für eine wirksame Vermögensauskunft ist die Prozessfähigkeit des Schuldners, was sich nach § 5...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / d) Die Verhaftung des Schuldners

Rz. 215 Die Verhaftung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers. Diesen Antrag kann der Gläubiger bereits mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft an den Gerichtsvollzieher erteilen. Soweit der Gläubiger die erforderlichen Aufträge bereits im Formularauftrag an den Gerichtsvollzieher angekreuzt hat, ist ein erneuter Verhaftungsauftrag nich...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / Literaturtipps

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 3. Vollständige Befriedigung nicht zu erwarten, Nr. 3

Rz. 38 Ob eine vollständige Befriedigung nicht zu erwarten ist, beurteilt der Gerichtsvollzieher anhand von Titel und Vermögensverzeichnis: Der Gläubiger hat – für jeden Einzelfall – anhand des ihm vorliegenden Vermögensverzeichnisses glaubhaft zu machen, dass eine vollständige Befriedigung der konkreten beizutreibenden Forderung voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Bei de...mehr