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§ 4 Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft / V. Folgen des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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1. Übersendung, Hinterlegung und Eintragung

 

Rz. 259

Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem betreibenden Gläubiger eine Abschrift des Terminprotokolls sowie des Vermögensverzeichnisses und hinterlegt dieses beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht, § 802f Abs. 6 ZPO. Zugleich prüft er den Erlass einer Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO, um die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zu bewirken.

2. Auswertung des Vermögensverzeichnisses durch den Gläubiger

 

Rz. 260

Der Gläubiger wird nunmehr das Vermögensverzeichnis intensiv auszuwerten haben. Auf angegebene Vermögenswerte ist unmittelbar mit der entsprechenden Vollstreckungsart zuzugreifen.

 

Rz. 261

 

Hinweis

Der Auswertung des Vermögensverzeichnisses sollte größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Allein aus der Tatsache, dass der Schuldner ein solches Verzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, begründet noch nicht die Vermutung, dass tatsächlich kein Vermögen vorhanden ist. Nur so macht auch die "Investition" der Gebühr nebst Auslagen von über 50,00 EUR Sinn.

 

Rz. 262

Im Übrigen ist insbesondere auf folgende beispielhaften Aspekte zu achten:

▪ Ist das Vermögensverzeichnis überhaupt vollständig? Sollte dies verneint werden, ist die Nachbesserung zu verlangen.
▪ Ist das Vermögensverzeichnis in sich widerspruchsfrei? Sollte dies verneint werden, ist die Nachbesserung zu verlangen.
▪ Verfügen die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen, welches ihre ganz oder teilweise Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO rechtfertigt, sodass ein entsprechender Antrag gestellt werden kann.
▪ Verfügt der Schuldner über Nebeneinkommen, die zwar für sich nicht pfändbar sind, aber bei einer Zusammenrechnung nach § 850e ZPO zu einem pfändbaren Betrag führen?
▪ Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner bei Begründung de...

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