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Zivilprozessordnung / § 802f Abnahme der Vermögensauskunft

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(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn

 

1.

der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,

 

2.

seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und

 

3.

die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.

 

(2) 1Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. 2Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. 3Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. 4Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin

 

1.

in seinen Geschäftsräumen,

 

2.

in der Wohnung des Schuldners,

 

3.

an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder

 

4.

per Bild- und Tonübertragung

stattfindet.

 

(3) 1Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. 2Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.

 

(4) 1Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 2Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. 3Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn

 

1.

der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,

 

2.

der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder

 

3.

der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Ter...

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 802f ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft.
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