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§ 4 Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft / III. Sperrfrist und vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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1. Sperrfrist

 

Rz. 145

Nach § 802d ZPO gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren. Vor Ablauf dieser Frist, gerechnet ab der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Versicherung an Eides statt, ist der Schuldner nicht verpflichtet, ein neues Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Dabei handelt es sich letztlich um einen Kompromiss zwischen den praktischen Bedürfnissen einer zeitnahen und aktuellen Informationsbeschaffung, den als gerechtfertigt angesehenen Aspekten des Datenschutzes und dem Bedürfnis, Gerichtsvollzieher und die zentralen Vollstreckungsgerichte nicht zu überlasten.

 

Rz. 146

 

Hinweis

Der immer wiederkehrende Verweis auf die Anforderungen des Datenschutzes ist verfehlt. Der Schuldner ist verpflichtet, die berechtigte Forderung zu begleichen. Deren Berechtigung ist durch ein staatliches Verfahren festgestellt. Dem Gläubiger kommt ein verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art. 14 GG auf Durchsetzung seiner titulierten Forderung zu. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss dahinter zurücktreten. Der Schuldner hat die Möglichkeit der verstärkten Erfassung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände dadurch zu entgehen, dass er die Forderung des Gläubigers ausgleicht oder jedenfalls mit ihm eine gütliche Einigung versucht, die einen sukzessiven Forderungsausgleich erlaubt. Innerhalb gütlicher Einigungen wird meist auch die Selbstauskunft geregelt, sodass er der wiederholten Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher und die nachfolgende Eintragung im Schuldnerverzeichnis durch eigenes Tun entgehen kann.

 

Rz. 147

Die Sperrfrist wird ab der Abgabe des letzten Vermögensverzeichnisses unter Anwendung von § 222 ZPO berechnet. Nach Ablauf von zwei Jahren löscht das zentrale Vollstreckungsge...

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