Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / XXIII. Muster: Ergänzung des Musters XXI um einen Haftbefehlsantrag sowie einen Verhaftungsauftrag

Rz. 110 Muster 3.23: Ergänzung des Musters XXI um einen Haftbefehlsantrag mit Verhaftungsauftrag Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: ▪ Hinweise zu Modul J (Verhaftung des Schuldners):[83]mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / I. Einleitung

Rz. 34 Bis zur Reform der Sachaufklärung war es Aufgabe des Gerichtsvollziehers, während der Sachpfändung, der darauf fußenden Verwertung und des Offenbarungsverfahrens mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung zu versuchen, §§ 806b, 813a und b und 900 Abs. 3 ZPO a.F. Anders als bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung zeigten sich die Gerichtsvollzieher hier auch durchaus ...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 2. Aufenthalts- und Vermögensermittlung nach §§ 755, 802l ZPO

Rz. 272 Die zum 1.1.2013 in Kraft tretende Reform der Sachaufklärung bringt für den Gläubiger weitere Möglichkeiten mit sich, den Aufenthalt und das Vermögen des Schuldners zu ermitteln. Die Auskunftsrechte wurden zudem durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (G...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / XIV. Muster: Antrag auf Anordnung bezüglich der zu berücksichtigenden Steuerklasse des Schuldners nach erfolgter Pfändung, § 850h Abs. 2 ZPO analog

Rz. 209 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.28: Antrag auf Anordnung bezüglich der zu berücksichtigenden Steuerklasse des Schuldners nach erfolgter Pfändung, § 850h Abs. 2 ZPO analog An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – gegen den _____________________...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / 7. Gegenstandswert im Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter

Rz. 164 Mit dem VVInkG hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG dahingehend eine Ergänzung vorgenommen, dass eine Wertkappungsgrenze, wie auch bei den Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft, von 2.000,00 EUR zu beachten ist. Diese Änderung ist bereits gem. Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung wei...mehr

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§ 18 Elektronischer Rechtsv... / 4. Vereinfachter Vollstreckungsauftrag und Haftbefehl

Rz. 16 Die Möglichkeit einen vereinfachten Auftrag zu erteilen, bei welchem der Vollstreckungsbescheid nur als Datei eingereicht werden kann, gilt ausschließlich für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Der Haftbefehl wird vom Richter erlassen. Dieser benötigt den Original-Vollstreckungsbescheid.[7] Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Gläubiger ...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / b) Anwaltliche Gebühren im Einzelnen

Rz. 73 Nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG kann der Rechtsanwalt in der Mobiliarzwangsvollstreckung folgende Gebühren verlangen:mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / VI. Muster: Anlage Vollstreckungskosten zur ZVFV

Rz. 247 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.6: Anlage Vollstreckungskosten zur ZVFV Anlage Vollstreckungskosten Soweit in der Anlage 7 zur ZVFV unter IV. Vollstreckungskosten geltend gemacht werden, wird gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO versichert, dass diese angefallen sind. Vollstreckungskosten, die vor dem vorliegenden Verfahren angefallen und noch nicht ...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / III. Muster: Isolierter Sachpfändungsauftrag

Rz. 543 Muster 6.3: Isolierter Sachpfändungsauftrag Hinweis: Die Seiten 1, 2, 3, und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 7, Anlage 1 ZVFV: Dazu folgende Anlage: Anlage _________________________ zum Sachpfändungsauftrag [362] Hinsichtlich des erteilten Sachpfändungsauftra...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 3. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 1004 Soweit sich im Zuge der Vermögensauskunft Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sich der Schuldner in einer bestehenden Ehe-/Lebenspartnerschaft befindet, kann eine mögliche Pfändung von Taschengeldansprüchen in Betracht gezogen werden. Jeder Ehe- und Lebenspartner hat innerhalb einer bestehenden Ehe bzw. Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des ...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / II. Unterschiedliche Informationsquellen nutzen

Rz. 30 Für ein aktives Informationsmanagement stehen verschiedene Informationsquellen zur Verfügung: Zunächst muss das Unternehmen die eigenen Informationsquellen nutzen, was den Vorteil hat, dass diese Informationen nicht gesondert vergütet werden müssen, wie es bei Nutzung eines externen Dienstleisters, insbesondere Wirtschaftsauskunftsdiensten der Fall ist. Rz. 31 Hinweis G...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 6 Auflage

Rz. 232 Keine Pfändbarkeit der Auflage Vermächtnis[267] und Auflage sind beliebte Gestaltungsmittel im Erbrecht. Deshalb stellt sich auch bei der Auflage die Frage der Pfändbarkeit. Anders als das Vermächtnis beinhaltet die Auflage jedoch nicht notwendig die Zuwendung eines Vermögensvorteils an den Begünstigten der Auflage.[268] Für die Auflage steht nicht die Zuwendung im Vo...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / c) Vergütung für jede Angelegenheit

Rz. 78 Die Vergütung wird jeweils für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes innerhalb einer Angelegenheit gezahlt. Wann verschiedene oder besondere Angelegenheiten vorliegen, ergibt sich aus §§ 17 und 18 RVG. Rz. 79 Zu unterscheiden ist, die – zu vergütende – Vollstreckungsmaßnahme, d.h. der gesamte Vorgang zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung, z.B. der Pfändung von ...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 6. Postulationsfähigkeit

Rz. 43 Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ist § 78 ZPO zur Anwendung zu bringen. Anwaltszwang besteht so nur dort, wo es sich bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsorgan um ein Landgericht handelt. Rz. 44 Nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO sind auch Inkassodienstleister in der Mobiliarzwangsvollstreckung, d.h. der Sachpfändung, bei der gütlichen Erledigung...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 5. Sonderfall: Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO

Rz. 232 Nach § 720a ZPO hat der Gläubiger die Möglichkeit, mit einem Urteil oder einem sonstigen Titel nach § 795 ZPO, welches lediglich gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, die Sicherungsvollstreckung zu betreiben. Die Vorschrift schützt als Ausnahme von § 751 Abs. 2 ZPO die Interessen des Gläubigers, indem sie ihm ermöglicht, die Vollstrecku...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / XIII. Muster: Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 6 ZPO (Nachtragsverfahren)

Rz. 207 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.26: Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 6 ZPO (Nachtragsverfahren) An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – gegen den _________________________ – Schuldner – (Az: _________________________) zeige ich an, dass ic...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / dd) Ermittlung und Dokumentation weiterer Vollstreckungsmöglichkeiten

Rz. 521 Führt die Sachpfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers, so gehört es zu den Aufgaben des Gerichtsvollziehers durch die Befragung des Schuldners oder die Einsichtnahme in bei der Durchsuchung aufgefundene Unterlagen, weitere Vollstreckungsmöglichkeiten zu ermitteln. § 806a ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher dann seine Kenntnis von Geldforderun...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 2. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / a) Wesen von Eigentümergrundschulden

Rz. 618 Die Pfändung von Eigentümergrundschulden erfolgt – ebenfalls – nach §§ 857 Abs. 6, 830 ZPO,[517] d.h. die Pfändung der Buchgrundschuld wird mit der Eintragung, die Pfändung der Briefgrundschuld in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Brief in den Besitz des Pfändungsgläubigers oder des Gerichtsvollziehers gelangt.[518] Rz. 619 Bei der Zwangsvollstreckung in Eigentümergru...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / 2. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / A. Einleitung

Rz. 1 In der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung wie im Forderungsmanagement gibt es regelmäßig zwei Problemkreise für den Rechtsanwalt: Er muss sich Kenntnis über das Vermögen des Schuldners verschaffen und den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln. Nicht selten lassen sich die Maßnahmen kaum voneinander trennen. Rz. 2 Zur Beschaffung dieser Informationen können der Gläub...mehr

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FoVo 01/2025, Aktuelle Rech... / Einführung

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab, ist die Einholung der Drittauskünfte nach § 802l ZPO zur Ermittlung eines Arbeitgebers oder der Inhaberschaft oder Verfügungsbefugnis über ein Konto eine effektive Methode, um in der Zwangsvollstreckung weiterzukommen. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung mit konkreten Fragen zur Umsetzung von § 802l ZPO beschäftigen.mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / III. Folgen der gütlichen Einigung mit dem Gerichtsvollzieher

Rz. 61 Der Zahlungsplan kann die Gewährung einer Zahlungsfrist mit Vollstreckungsaufschub oder – wie es der Regel entsprechen wird – die Tilgung durch regelmäßige oder unregelmäßige Teilleistungen umfassen. Es handelt sich um eine rein vollstreckungsrechtliche Maßnahme ohne materiell-rechtliche Wirkung. Insbesondere wird die Forderung nicht gestundet, so dass weder die Fälli...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 3. Information des Gläubigers über das Vollstreckungsergebnis

Rz. 525 Über den Verlauf und das Ergebnis einer Vollstreckungshandlung sind sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner zu informieren, wobei zwischen kostenfreien und kostenpflichtigen Informationsformen zu unterscheiden ist. Der Schuldner wird vom Gerichtsvollzieher persönlich über den Verlauf und das Ergebnis der Vollstreckungshandlung informiert, soweit er dieser beiwohnt...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / b) Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO

Rz. 272 Soll die Durchsuchung in der Wohnung des Schuldners stattfinden, ohne dass eine Einwilligung des Schuldners vorliegt, ist nach § 758a Abs. 1 ZPO eine richterliche Durchsuchungsanordnung eines Richters am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll,[198] auf Antrag des Gläubigers erforderlich. Für den Antrag ist das gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV verbi...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 3. Verfahren der Vorpfändung

Rz. 167 Die Vorpfändung erfolgt dergestalt, dass der Gläubiger (oder ein [Prozess-]Bevollmächtigter) dem Drittschuldner und dem Schuldner eine private schriftliche Benachrichtigung darüber, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lässt, verbunden mit der Aufforderung,mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 2. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / A. Einleitung

Rz. 1 Obwohl noch immer vielfach beauftragt, ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohne jede praktische Bedeutung im Hinblick auf die Erzielung von Vollstreckungserfolgen. Nur in rund 0,1 % aller beauftragten Sachpfändungen kommt es tatsächlich zum Zugriff auf im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperliche Sachen, § 808 ZPO und deren Verwertung nach §§ 814 f...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / XV. Einsicht in das PKH-Heft

Rz. 218 Die Zwangsvollstreckung beginnt schon vor und während des Erkenntnisverfahrens. Der aufmerksame Gläubiger kann hier eine Vielzahl von Informationen erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner als Beklagter im Prozess Prozesskostenhilfe beantragt. Rz. 219 Hinweis In diesem Fall muss sich der Gläubiger vor Augen führen, dass seine Zwangsvollstreckung auch ...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 9. Prozesskostenhilfe

Rz. 54 Die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe muss vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überprüft werden. Insbesondere, wenn die Erteilung des Mandats erst nach Abschluss des Erkenntnisverfahren erfolgt. Die für das Erkenntnisverfahren gewährte Prozesskostenhilfe bezieht sich nicht auf die Zwangsvollstreckung, sondern ist dafür gesondert zu bean...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / XXIII. Gerichtsvollzieher als Auskunftsquelle

Rz. 268 Als Auskunftsquelle kann natürlich auch der Gerichtsvollzieher dienen. Schon rein informell kann der für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gerichtsvollzieher häufig mitteilen, ob eine Vollstreckung gegen den Schuldner überhaupt Sinn macht. Ein Anruf macht also durchaus Sinn und ist kostengünstig. Das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft als Auskunftsquelle...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 4. Katalog möglicher Zusatzfragen

Rz. 248 Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den schutzwürdigen Interessen von Gläubiger und Schuldner gleichermaßen Rechnung tragen. Einerseits hat er den berechtigten Belangen des Schuldners nachzugehen, keine überflüssigen und unnötigen Fragen beantworten zu müssen. Er muss danach die allgemeine Ausforschung der Lebensverhältnisse des Schuldners verhindern. Auch der S...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 3. Wirtschaftsauskünfte

Rz. 191 Der gewerbsmäßige Handel mit Informationen über Privatpersonen, vor allem aber Unternehmen, wächst zunehmend. Die einschlägigen Anzeigen in den Regionalzeitungen, zum Teil aber auch in juristischen Fachzeitschriften, zeigen dies mehr als deutlich. Rz. 192 Neben den großen Informationsanbietern[57] lassen sich weitere Dienstleister über das örtliche Telefonbuch, Branch...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / II. Muster: Anfrage über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Rz. 319 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.2: Anfrage über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis An das Amtsgericht – Zentrales Vollstreckungsgericht / Schuldnerverzeichnis – In _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner betreibt der Gläubiger ausweislich des in der Anlage in Abschrift beigefügten Vollstreckungstite...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 838 Ist der Schuldner Inhaber einer Mietzinsforderung (Vermieter) – dafür muss er nicht zwingend der Eigentümer sein –, stellt diese für den Gläubiger eine aussichtsreiche Möglichkeit zum Vollstreckungszugriff und damit zur Befriedigung seiner titulierten Forderung dar. Eine Möglichkeit des Vollstreckungszugriffs ist die Forderungspfändung. Eine weitere Option bietet der...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 3. Vollstreckungsauftrag

Rz. 37 Der Vollstreckungsauftrag unterliegt nach § 754 ZPO zunächst keinem Formzwang.[13] Dieser Grundsatz erfährt allerdings insoweit eine Durchbrechung als der Gesetzgeber das Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung verbindliche[14] Formulare einführen kann. Hiervon hat der Gesetzgeber mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnun...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / IV. Kenntnis des Pflichtteilsrechts und Geltendmachung

Rz. 941 Nach möglichen Erb- oder Pflichtteilsansprüchen sollte der Mandant schon bei der Beauftragung befragt werden.[721] Rz. 942 Der Schuldner ist im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses verpflichtet, über seine Erb- und Pflichtteilsrechte Auskunft zu geben. Selbstverständlich kann er auch befragt werden. Ein...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 4. Hinweis zu Modul P (Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge)

Rz. 553 Dem Gläubiger obliegt es – als Herr des Verfahrens – die Art, den Beginn und das Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen kann daher auch die Reihenfolge bzw. Kombination, aber auch die Bedingtheit angegeben werden. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spä...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 882 Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an Sachen und Rechten (§ 1030 BGB). Er umfasst insbesondere das Recht zur Fruchtziehung, zur Nutzung und Gebrauchsvorteile, aber auch die Elemente der Eigentümerstellung, die durch das Recht zum Besitz und die Abwehr von Eigentumsstörungen gekennzeichnet sind (§ 1065 BGB). Der Nießbrauch kann an Grundstücken, beweglich...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 1. Auskünfte im Rahmen des § 806a ZPO

Rz. 269 Wird der Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung beauftragt (siehe hierzu § 6), empfiehlt sich ein isolierter Sachpfändungsauftrag, da der Gerichtsvollzieher dann von seiner Frageberechtigung nach § 806a ZPO Gebrauch machen und Drittschuldner ermitteln kann. Dabei ist der Gerichtsvollzieher nicht nur ermächtigt, den Schuldner selbst zu befragen, sondern kann sich auc...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 1047 Nach der Erbeinsetzung und dem Pflichtteilsrecht stellt die Anordnung eines Vermächtnisses in einer letztwilligen Verfügung die wohl wichtigste erbrechtliche Vermögensverschiebung dar. Ist der Schuldner Vermächtnisnehmer, so findet der Gläubiger hier ein wichtiges Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung. Rz. 1048 Anders als etwa beim Erb- oder Pflichtteilsanspruch ...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / 1. Hinweise zu Modul G (Gütliche Einigung)

Rz. 106 Angesichts des § 68 Abs. 2 GVGA bedarf es in der Regel weiterer Weisungen, um die gütliche Erledigung zu steuern. Dafür genügt die eine Zeile für sonstige Weisungen im Modul G nicht. Hierzu kann entweder nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV die letzte Zeile in Modul G einmal oder mehrfach dupliziert oder eine in Modul D dann zu kennzeichnende Anlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV ...mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / V. Kosten des Drittschuldners in der Zwangsvollstreckung

Rz. 179 Dem Drittschuldner entstehen in der Zwangsvollstreckung durch die Verwaltung eines oder mehrerer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die hierauf zu erbringenden Leistungen und die Abgabe der Drittschuldnererklärung Kosten in Form eines erhöhten Personal- und Sachkostenaufwandes. Die Reform der Kontopfändung mit den sich aus §§ 850k, 840 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO erge...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / 3. Hinweise zu Modul P (Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge)

Rz. 108 Dem Gläubiger obliegt es – als Herr des Verfahrens – die Art, den Beginn und das Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen kann daher auch die Reihenfolge bzw. Kombination, aber auch die Bedingtheit angegeben werden. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spä...mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / 1. Hinweise zu Modul G

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Vermächtnis an einer beweglichen Sache

Rz. 1058 Der Erblasser kann dem Vermächtnisnehmer aber auch eine konkrete bewegliche Sache aus dem Nachlass zugewendet haben, etwa eine Sammlung von Musikplatten oder CDs, Münzen oder Briefmarken seinem Sammlerkollegen, ein besonderes Schmuckstück zugunsten einer ihm nahestehenden Person, sein Pkw oder sein Motorrad an einen früheren Mitfahrer oder Enkel oder bestimmte Einri...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Uneinbringliche Forderung (Abs. 2)

Rz. 143 [Autor/Stand] Die unterste Grenze von zweifelhaften Forderungen ist die Uneinbringlichkeit. Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz, da sie wertlos sind (§ 12 Abs. 2 BewG). Zu beachten ist, dass § 12 Abs. 2 BewG nicht Kapitalforderungen, sondern ganz allgemein "Forderungen" nennt. Deshalb fallen unter § 12 Abs. 2 BewG nicht nur Kapitalforderungen (...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 724 Die Landwirte in der Bundesrepublik Deutschland erhalten eine Vielzahl von Subventionen, Beihilfen und Prämien, die aus den unterschiedlichsten Haushaltstiteln – von EU, Bund und den Ländern – gespeist werden. Die Einzelheiten ändern sich oft und es ist für den fachfremden Gläubiger schwierig, alle Fördermaßnahmen zu überblicken. Rz. 725 Die Erfahrungen in der Praxis ...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / IV. Kenntnis vom Vermächtnisanspruch

Rz. 1074 Eine Pfändung kommt selbstverständlich nur in Betracht, wenn der Gläubiger davon Kenntnis erhält, dass dem Schuldner ein Vermächtnis zugewandt wurde. Hier liegt in der Praxis nicht selten die erste vermeintlich unüberwindliche Hürde. Zunächst ist natürlich auf die Kenntnis des Mandanten abzustellen. Nach möglichen Vermächtnisansprüchen des Schuldners, ggf. auch allg...mehr