Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Datenlöschung bei mangelnder Erforderlichkeit

Rz. 13 Nach § 802l Abs. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher alle Daten, die ihm von der Auskunftsstelle übermittelt wurden, die für Zwecke der Zwangsvollstreckung aber nicht erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Die Art und Weise der Löschung/Einschränkung der Verarbeitung obliegt dem Gerichtsvollzieher.[15] Der Gerichtsvollzieher hat den Vorgang durch ein Protokoll zu do...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 4. Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte

Rz. 21 Weitere Voraussetzungen außer den vorstehend genannten normiert § 802l ZPO nicht.[26] Deshalb ist die Rechtsprechung abzulehnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO als weitere ungeschriebene Voraussetzung von § 802l ZPO fordert.[27] Das hat der BGH auch klargestellt.[28] Ein unzulässiger Eingriff in das Recht a...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / A. Einleitung

Rz. 1 § 802l ZPO ist eine praktisch sehr bedeutende Erweiterung der Befugnisse des Gerichtsvollziehers. Hiermit wird die Möglichkeit geschaffen, über den Gerichtsvollzieher Auskünfte zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis des Schuldners bei den Trägern der Rentenversicherung und bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Informationen über die Abwicklun...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 4. Auskunftsverweigerung

Rz. 67 Verweigert die Auskunftsstelle die Auskunft, so steht dem Gläubiger ihr gegenüber kein unmittelbares Rechtsmittel zu. Vielmehr muss dann auch der Gerichtsvollzieher die Auskunft verweigern. Hiergegen steht dem Gläubiger dann die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Dabei ist seitens des Gläubigers wie des Gerichtes darauf zu achten, dass die Auskunftsstelle als notwendiger w...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XVII. Antrag des Schuldners auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO

Rz. 315 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.17: Antrag des Schuldners auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO An das Amtsgericht _________________________ – Zentrales Vollstreckungsgericht – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Form

Rz. 39 Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO setzt das Auskunftsverlangen einen Antrag des Gläubigers voraus. Hierzu ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV die Verwendung des Formulars für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen zwingend und entsprechend das Modul H der Anlage 1 der ZVFV auszufüllen.[27] Das Begehren des Gläubigers auf ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / cc) Vollmacht und Geldempfangsvollmacht

Rz. 59 Mit dem durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Wirkung zum 1.1.2021[62] eingefügten § 753a ZPO müssen Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich versichern. Den Nachweis einer Vollmacht bedarf es...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 5. Umfang des Vermögensverzeichnisses

Rz. 113 Der Umfang der Vermögensauskunft ergibt sich aus § 802c Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Rz. 114 Das Vermögensverzeichnis muss umfassende Auskunft über den gesamten Vermögensbestand des Schuldners geben, wobei die Vermögensgegenstände in zugriffsfähiger Form zu bezeichnen sind. Dabei muss beachtet werden, dass das von den Gerichtsvollziehern verwendete Formular nur eine Hilfe für ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Sperrfrist

Rz. 145 Nach § 802d ZPO gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren. Vor Ablauf dieser Frist, gerechnet ab der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Versicherung an Eides statt, ist der Schuldner nicht verpflichtet, ein neues Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Dabei handelt es sich letztlich um einen Kompro...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Zuleitung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses

Rz. 175 Verneint der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen, unter denen vorzeitig eine Vermögensauskunft erneut abgenommen werden kann, wird dem Gläubiger das zuletzt vorgelegte Vermögensverzeichnis nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO zugesandt. Vor diesem Hintergrund sollte der Gläubiger vor der Beantragung einer Vermögensauskunft stets eine aktuelle Abfrage des Schuldnerverzeichn...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Rz. 274 Während die Sperrfrist für die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO auf zwei Jahre verkürzt wurde, verbleibt es für die Dauer der Eintragung im Schuldnerverzeichnis bei der Löschungsfrist von drei Jahren. Im Fall der Eintragung wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 Abs. 2 InsO wurde die Eintragung früher ers...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XVI. Muster einer Beschwerde des Schuldners gegen den Erlass eines Haftbefehls

Rz. 314 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.16: Muster einer Beschwerde des Schuldners gegen den Erlass eines Haftbefehls An das Landgericht – Beschwerdekammer – in _________________________ über das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Beschwerdegegner –...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 1. Ladung zum Termin ist nicht möglich, Nr. 1

Rz. 28 Die neue Alternative wurde zum 1.1.2022 eingeführt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung die Entscheidung des BGH[42] um die Einholung von Drittauskünften bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners nunmehr in geltendes Recht umgesetzt und dabei erfreulicherweise nicht nur auf die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung im Sinne des § 185 ZPO abgestellt, sond...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / I. Verfahrensvoraussetzungen

1. Allgemeine Voraussetzungen: Titel – Klausel – Zustellung Rz. 15 Wie jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung setzt auch die Einleitung des Verfahrens auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c und d ZPO voraus, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung über einen ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / X. Muster: Ergänzung der Muster III. – VI. um einen Haftbefehlsantrag sowie einen Verhaftungsauftrag

Rz. 303 Muster 4.10: Ergänzung der Muster III.–VI. um einen Haftbefehlsantrag mit Verhaftungsauftrag Hinweis: Als Grundmuster sind die Muster III.–VI. zu verwenden. Auf Seite 4 und 5 sind wie nachfolgend ersichtlich die Module I und J zu ergänzen. Die Seiten 1, 2, 3 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 5, 6 Anlage 1 ZVFV: ▪ Hinweis...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 7. Zweckbindung der Informationen

Rz. 138 Eine wesentliche Verstärkung des Datenschutzes zu Lasten der Gläubiger findet sich in § 802d Abs. 1 S. 3 ZPO. Das hier niedergelegte Löschungskonzept für die aus dem Vermögensverzeichnis zu entnehmenden Informationen stellt die Mehrzahl der Gläubiger vor nicht unerhebliche technische Probleme. Rz. 139 Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur noch zu Vollstreckungszw...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / IX. Muster: Ergänzung der Muster III. – VI. um einen Haftbefehlsantrag ohne Verhaftungsauftrag

Rz. 302 Muster 4.9: Ergänzung der Muster III. – VI. um einen Haftbefehlsantrag ohne Verhaftungsauftrag Hinweis: Als Grundmuster sind die Muster III. – VI. zu verwenden. Auf S. 5 ist wie nachfolgend ersichtlich das Modul I zu ergänzen. Die Seiten 1, 2, 3 und die Anlage 6 sind individuell mit den Daten des Einzelfalls auszufüllen. Seite 4: ▪ Hinweise zu Modul I (Haftbefehlsantra...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / b) Erinnerungsgründe des Schuldners

Rz. 190 Der Schuldner kann der Verpflichtung zur Annahme der Vermögensauskunft nur widersprechen, wenn er sich aus verfahrensrechtlichen Gründen für nicht verpflichtet hält, entsprechende Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Dagegen kann er keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen.[197] Diese sind vielmehr mit der Vollstrecku...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / b) Kosten

Rz. 58 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Einholung der Auskunft eine Gebühr in Höhe von 14,30 EUR nach Nr. 440 KVGvKostG sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG. Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die stets elektronisch erfolgende Übermittlung bzw. abzurufende Informationen keine Gebühren. Es handelt sich damit mit um die günstigste der drei Auskunfts...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Allgemeine Voraussetzungen: Titel – Klausel – Zustellung

Rz. 15 Wie jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung setzt auch die Einleitung des Verfahrens auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c und d ZPO voraus, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung über einen vollstreckungsfähigen und hinsichtlich des offenbarungspfli...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 13 Neben den Offenbarungsverpflichtungen nach dem materiellen Recht sind die prozessualen Offenbarungspflichten zu beachten. Aus dem Blickwinkel der Zwangsvollstreckung sind die drei prozessualen Verfahren mit Auskunftspflichten und anschließender Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Schuldner zu unterscheiden. Rz. 14mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Hinweise zu Modul G

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Einleitung

Rz. 230 Trotz der hohen praktischen Bedeutung, was sich an der Vielzahl der Entscheidungen zeigt, hat der Gesetzgeber das in der Praxis anerkannte Nachbesserungsverfahren keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt. Rz. 231 Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das Nachbesserungsverfahren abgeschafft sehen möchte. Aus der Gesetzesbegründung zur...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XIII. Muster: Stellungnahme und Anträge des Gläubigers auf eine Erinnerung des Schuldners

Rz. 311 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.13: Stellungnahme und Anträge des Gläubigers auf eine Erinnerung des Schuldners Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 5. Hinweis zu Modul P (Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge)

Rz. 309 Dem Gläubiger obliegt es – als Herr des Verfahrens – die Art, den Beginn und das Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen kann daher auch die Reihenfolge bzw. Kombination, aber auch die Bedingtheit angegeben werden. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spä...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / IX. Insolvenzverfahren

Rz. 81 Auch im Insolvenzverfahren gilt § 802l ZPO über § 4 InsO und der Gerichtsvollzieher ist zur Einholung der Fremdauskunft berechtigt und verpflichtet, sofern der Schuldner seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nachkommt, da insoweit durch die Anwendung von § 802l ZPO im Insolvenzverfahren der Gegensatz zwischen Gesamt- und Einzelvollstreckung nicht berührt wird...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / dd) Anlagen zum Vollstreckungsantrag

Rz. 60 Will der Gläubiger eine zeitliche Verzögerung oder gar eine Zurückweisung seines Antrages vermeiden, so muss er darauf achten, dass alle erforderlichen Nachweise beigefügt sind. Rz. 61 Checkliste der erforderlichen Anlagen zum Vollstreckungsantrag:mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Übersendung, Hinterlegung und Eintragung

Rz. 259 Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem betreibenden Gläubiger eine Abschrift des Terminprotokolls sowie des Vermögensverzeichnisses und hinterlegt dieses beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht, § 802f Abs. 6 ZPO. Zugleich prüft er den Erlass einer Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO, um die Ei...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / XV. Muster: Isolierter Antrag auf Anordnung der Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit nach § 758a Abs. 4 ZPO

Rz. 313 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.15: Isolierter Antrag auf Anordnung der Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit nach § 758a Abs. 4 ZPO An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ Antrag nach § 758a Abs. 4 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner Az.: _________________________ beantrage ich namen...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / II. Muster: Anfrage über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Rz. 288 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.2: Anfrage über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis An das Amtsgericht – Zentrales Vollstreckungsgericht/Schuldnerverzeichnis[346] – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Stammdaten

Rz. 115 Nach § 802c Abs. 1 hat der Schuldner Auskunft über sein Vermögen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort zu erteilen. Die zuletzt genannten Angaben dienen einerseits der Identitätsfeststellung. Andererseits ermöglichen sie auch die Einsichtnahme in das Personenstandsregister, das stets am Geburtsort einer natürlichen Person geführt wird. Rz...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / IV. Kein Ermessen

Rz. 42 Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen.[60] § 802l ZPO spricht davon, dass der Gerichtsvollzieher die Auskünfte erheben "darf". Diese Formulierung bedeutet allerdings nicht, dass dem Gerichtsvollzieher bezüglich der Ausführung ein Ermessen z...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 4. Hinweis zu Modul P (Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge)

Rz. 300 Dem Gläubiger obliegt es – als Herr des Verfahrens – die Art, den Beginn und das Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen kann daher auch die Reihenfolge bzw. Kombination, aber auch die Bedingtheit angegeben werden. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spä...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / b) Kosten

Rz. 65 Wie bereits bei den vorherigen Auskünften erhält der Gerichtsvollzieher für die Einholung der Auskunft eine Gebühr in Höhe von 13,00 EUR nach Nr. 440 KVGvKostG sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG. Hinzu kommen die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes. Rz. 66 Da der Gläubiger die Einholung der Auskunft isoliert beauftragen kann, erhält sein Bevollmächtigte...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 3. Wertunabhängige Grenze für die Auskunft

Rz. 20 Für Aufträge bis zum 25.11.2016 galt eine Bagatellgrenze von mindestens 500,00 EUR § 802l Abs. 2, S. 2 ZPO a.F. stellte klar, dass es bei der Wertgrenze grundsätzlich auf den Betrag der titulierten Forderung ankommt. Neben den Kosten der Vollstreckung waren auch anlaufende Zinsen als Nebenforderung nicht geeignet, zum Erreichen dieser Schwelle beizutragen.[24] Ausreic...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 6. Zuleitung des Vermögensverzeichnisses

Rz. 134 Grundsätzlich erhält der Gläubiger das bereits abgegebene Vermögensverzeichnis als Papierausdruck vom Gerichtsvollzieher übersandt. Anschließend kann er das Vermögensverzeichnis auswerten und die sich daraus ergebenden Zugriffsmöglichkeiten nutzen. Zur Vorbereitung der Auswertung wird das Vermögensverzeichnis von Gläubigern, die auf den Forderungseinzug spezialisiert...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Hinweis zu Modul P (Reihenfolge der Vollstreckungsaufträge)

Rz. 295 Dem Gläubiger obliegt es – als Herr des Verfahrens – die Art, den Beginn und das Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Bei einer Mehrzahl von Vollstreckungsaufträgen kann daher auch die Reihenfolge bzw. Kombination, aber auch die Bedingtheit angegeben werden. In jedem Fall sollte eine zu beauftragende gütliche Erledigung an den Beginn gestellt werden, um die spä...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / bb) Bezeichnung der Forderung und Forderungsaufstellung

Rz. 57 Darüber hinaus muss der Antrag die titulierte Forderung, die hierauf zu entrichtenden Nebenforderungen wie Zinsen nach Zeitraum und Höhe und die Vollstreckungskosten bezeichnen. Hierzu ist gem. § 2 Abs. 2 ZVFV das Formular der Anlage 6 – Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher – zu benutzen. Die Aufstellung der Forderungen nach Anl...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Hinweise zu Modul G

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 1. Hinweise zu Modul G

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / VII. Drittauskünfte des Folgegläubigers, Abs. 4

Rz. 72 § 802l ZPO Abs. 4 betrifft die Konstellation, dass bereits ein Vermögensverzeichnis erstellt wurde, die Auskünfte bei den Auskunftsstellen eingeholt wurde und nun ein weiterer Gläubiger den Antrag nach § 802l ZPO stellt. Es meint also nicht den Fall der isolierten Drittgläubigerantrags, wonach ein Selbstauskunftsverfahren gerade nicht durchgeführt wurde.[87] Der Folge...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Verhaltensmöglichkeiten des Gläubigers

Rz. 241 Für den Gläubiger, der aufgrund der ihm vorliegenden Informationen über den Schuldner sowie dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und in Kenntnis der Fragen des Vordrucks über ein Vermögensverzeichnis absieht, dass er nicht mit einem vollständigen und richtigen Vermögensverzeichnis rechnen kann, bieten sich dem Grunde nach drei Wege zum Vorgehen an:mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 2. Voraussetzungen

Rz. 233 Das Vermögensverzeichnis soll möglichst umfassend und erschöpfend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners geben. Von der Zweckrichtung des Vermögensverzeichnisses ausgehend, dem Gläubiger Möglichkeiten des Zugriffs auf diese Vermögenswerte zu schaffen, muss die Auskunft so beschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, um ...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / 3. Hinweise zu Modul L (Sachpfändung)

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / VIII. Muster: Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung)

Rz. 301 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.8: Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung) An Herrn/Frau (Ober-)Gerichtsvollzieher _________________________ Straße in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtig...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / b) Kosten

Rz. 51 Für die Einholung einer Auskunft bei den Trägern der Rentenversicherung und bei den Versorgungseinrichtungen erhält der Gerichtsvollzieher nach Nr. 440 KVGvKostG eine Gebühr in Höhe von 14,30 EUR. Sie fällt nach § 10 Abs. 2 S. 3 GvKostG für jede einzelne Auskunft nach § 802l Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO gesondert an. Hinzu kommt die Auslagenpauschale in Höhe von 3,00 EUR nach N...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / VIII. Übermittlung und Zweckbindung der Information

Rz. 73 Der Schuldner erhält die Information über den Vorgang nach vier Wochen. Die Frist sichert die Effizienz der Vollstreckung: Wenn der Schuldner zeitnah von der Abfrage durch den Gerichtsvollzieher Kenntnis erlangte, könnte er etwa ein bisher verschwiegenes Konto schnell räumen und damit den Vollstreckungserfolg verhindern.[90] Rz. 74 Der Gläubiger ist von dem Gerichtsvol...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / III. Muster: Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses

Rz. 289 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses An das Amtsgericht[347] – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den __________...mehr

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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / I. Muster: Gerichtsvollzieherauftrag nach der ZVFV – blanko

Rz. 83 Muster 5.1: Gerichtsvollzieherauftrag nach der ZVFV – blanko Seite 1, Anlage 1 ZVFV: Seite 2, Anlage 1 ZVFV: Seite 3, Anlage 1 ZVFV: Seite 4, Anlage 1 ZVFV: Seite 5, Anlage 1 ZVFV: Seite 6, Anlage 1 ZVFV: Seite 1, Anlage 6 ZVFV: Seite 2, Anlage 6 ZVFV:mehr