Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Spezielle Wertvorschriften bei der Einigung und in der Vollstreckung

Rz. 307 In Ergänzung zur allgemeinen Wertvorschrift des § 23 RVG ergeben sich aus den §§ 23a–31b RVG speziellere Regelungen. Entsprechend dem allgemeinen Lex-specialis-Grundsatz hat die Anwendung der spezielleren Vorschriften Vorrang vor der allgemeinen Regelung gem. § 23 RVG. Bei der Bearbeitung von Forderungsmandaten sind die speziellen Wertvorschriften gem. § 25 RVG (Volls...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ii) Externe Bearbeitung hält Kostenvergleich stand

Rz. 161 Das AG Essen-Steele ist beispielhaft der Auffassung, dass nach zwei kaufmännischen Mahnungen die vorgerichtliche anwaltliche Mahnung aus einem ganz anderen Grunde nicht mehr sachgerecht sei. Sofern weitere Zahlungsaufforderungen nicht durch eigene Mitarbeiter versandt würden, sei dem Rechtsanwalt nämlich schon aus Kostengründen ein unmittelbarer Klageauftrag und nich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundsätzliche Betracht... / I. Einleitung

Rz. 94 Unseriöse Geschäftspraktiken standen schon immer im Fokus der öffentlichen Diskus­sion. Allerdings haben die Kommerzialisierung des Internets in den 1990-er Jahren, die kontinuierliche Optimierung der Internet-Infrastruktur, u.a. durch die Erhöhung der ­Datenübertragungsraten und die Einführung normierter Protokolle, sowie die ab den 2000-er Jahren entstandenen divers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Klein- oder Bagatellforderungen

Rz. 50 Ein besonderes Problem stellt für die Gesamtheit der Gläubiger die Einziehung von Kleinforderungen dar. Dieses Problem hat der Gesetzgeber in einer einseitigen Interessenabwägung durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht durch eine Absenkung des Gebührenwertes bei Forderungen bis 50 EUR von 40 EUR auf 30 EUR bei gleichzeitiger Reduzieru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Rz. 69 Rechtsdienstleister müssen nicht nur vertragliche Ansprüche beitreiben, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung, d.h. sogenannte deliktische Ansprüche. Regelmäßig stehen solche Ansprüche auch neben einander, d.h. in echter Anspruchskonkurrenz. Vertragliche und deliktische Ansprüche müssen in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen dann jeweils selbstständig geprüf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundsätzliche Betracht... / D. Grundlegende Fragestellungen zur Kostenerstattung

Rz. 86 Nach der Betrachtung der Akteure der Forderungseinziehung stellt sich die Frage, welche Aufwendungen bei ihnen entstehen und ob der Schuldner die Kosten erstatten muss. Nachfolgend sollen die Fragestellungen im Sinne eines Überblicks skizziert werden, um sie im nächsten Kapitel des Praxisleitfadens dann einer vertiefenden Betrachtung zu unterziehen. Rz. 87 Entscheidet ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 11/2021, Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft

I. Die Frage Darf der Gläubiger an der Vollstreckung teilnehmen? Wir betreiben für eine Vielzahl von Gläubigern die Zwangsvollstreckung. Dabei lassen wir regelmäßig auch die Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO abnehmen. Leider ist der Informationswert der Vermögensverzeichnisse nicht selten sehr bescheiden. Auf der Hand liegende Nachfragen werden nicht gestellt. Manche Fra...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 11/2021, Teilnahme am ... / II. Der Handlungsspielraum ist vorhanden

Die Anforderungen an die Vermögensauskunft Der Schuldner hat nach § 802c ZPO Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu erteilen. Erheblich ist, ob es sich um grundsätzlich pfändbares Vermögen handelt. Ob im konkreten Fall Pfändungsschutz in Anspruch genommen werden könnte, ist nicht erheblich. Diese Frage ist erst im Zeitpunkt des Zugriffs zu prüfen. Parteien des Vollstreckungsv...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 11/2021, Teilnahme am ... / I. Die Frage

Darf der Gläubiger an der Vollstreckung teilnehmen? Wir betreiben für eine Vielzahl von Gläubigern die Zwangsvollstreckung. Dabei lassen wir regelmäßig auch die Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO abnehmen. Leider ist der Informationswert der Vermögensverzeichnisse nicht selten sehr bescheiden. Auf der Hand liegende Nachfragen werden nicht gestellt. Manche Fragen werden ü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 11/2021, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Abrechnung eines außergerichtlichen Mehrwertvergleichs, NJW-Spezial 2021, 539 Nach der zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Neufassung von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV entsteht die dort geregelte Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Einigungs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 10/2021, Covid-19-Pand... / 1 Der Fall

Schuldnerin begehrt Verlegung der Abnahme der Vermögensauskunft Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und hat die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat entsprechend § 802f ZPO Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Schuldnerin, die die Aufhebung u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 10/2021, Covid-19-Pand... / Leitsatz

Der Gerichtsvollzieher darf auch während der Dauer der Covid-19-Pandemie antragsgemäß einen Termin zur Vermögensauskunft ansetzen. AG Bremen, Beschl. v. 6.1.2021 – 246 M 460029/21mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 10/2021, Covid-19-Pand... / 2 II. Die Entscheidung

AG sieht keinen Verlegungsgrund Die Erinnerung der Schuldnerin ist gemäß § 766 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Eine Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, 41. Aufl., § 802f Rn 16), insbesondere eine einstweilige Terminverlegung, ist nicht geboten. Die Schuldnerin hat mit ihrer Erinnerungsschrift vom 3.1.2021 keine Gründe vorgetragen, welche i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 10/2021, Reduzierter P... / 1 I. Die Entscheidung

Auf Antrag des Gläubigers wird der Pfändungsfreibetrag reduziert Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.2.2021 auf Abänderung des Pfändungsfreibetrags der Schuldnerin auf ihrem Pfändungsschutzkonto war zu entsprechen. Die Schuldnerin lebt laut ihrer Vermögensauskunft vom 12.11.2020 mit ihrem Lebensgefährten zusammen und bezahlt diesem keine Miete. Da aber der unpfändbare Betrag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 10/2021, Covid-19-Pand... / 3 Der Praxistipp

Keine tatsächlichen Hindernisse Der Entscheidung des AG ist zuzustimmen. Inzwischen hat jede erwachsene Person die Möglichkeit, sich impfen und/oder testen zu lassen. Unter Berücksichtigung der Abstandsregeln, der Hygienevorschriften und der Maskenpflicht entsteht so ein hygienisches Sicherheitskonzept, das Bedenken gegen die Durchführung der Abnahme der Vermögensauskunft zur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 10/2021, Anspruch auf ... / 3 Der Praxistipp

Die Voraussetzungen der Zwangssicherungshypothek Die Zwangssicherungshypothek ist in §§ 866, 867 ZPO geregelt. Eine Sicherungshypothek darf nur für einen Betrag von mehr als 750 EUR eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 10/2021, Erneutes Auskunftsverlangen nach § 840 ZPO

Pflicht zur Drittschuldnerauskunft Als Folge der Pfändung einer Geldforderung nach §§ 829, 835 ZPO hat der Drittschuldner dem Gläubiger binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 840 Abs. 1 ZPO eine Drittschuldnerauskunft zu erteilen, die sich insbesondere darüber verhalten muss, ob der Drittschuldner in der behaupteten Geschäftsb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 09/2021, Folgen der so... / 1 Der Fall

Zwangsvollstreckung aus einem KFB: Der Schuldner ist nicht auskunftsfreudig Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Kostenrechnung. Am 12.9.2019 erließ das AG gegen den Schuldner den verfahrensgegenständlichen Haftbefehl nach § 802g Abs. 1 ZPO. Der Schuldner sei in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 15.5.2018 vor d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 09/2021, Folgen der so... / 2 II. Die Entscheidung

BGH lehnt Aussetzung ab … Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Vollstreckung des angegriffenen Haftbefehls ist während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen. … weil es nichts auszusetzen gibt Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der sofortigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 09/2021, Der Schuldner führt Sie in der Zwangsvollstreckung zu Zugriffsobjekten

Verschuldung hat Ursachen. Nicht selten teilt der Schuldner diese Ursachen im Rahmen der schriftlichen, fernmündlichen oder persönlichen Kontaktaufnahme mit. Der nachfolgende Beitrag soll an drei Beispielen zeigen, wie solche Mitteilungen Anhaltspunkte für weitere Forderungsbeitreibungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geben können, obwohl sie auf den ersten Blick die Zah...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 09/2021, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Die Änderungen der Anwaltsvergütung durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, NJW 2021, 2313 In seinem Beitrag erörtert der Autor die Änderungen im RVG, die durch das in der Überschrift genannte Gesetz mit Wirkung zum 1.10.2021 eingeführt worden sind. Diese Änderungen haben ihre Grundlage in der Absicht des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 08/2021, Keine gesonder... / I. Sachverhalt

Der Anwalt der Gläubigerin hatte gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid erwirkt und zunächst erfolglos eine Forderungspfändung durchgeführt. Im Anschluss drohte er die weitere Zwangsvollstreckung an, worauf am 23.1.2017 eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen wurde. Es wurde sodann auch eine erste Teilzahlung i.H.v. 80,00 EUR geleistet. Der Schuld...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Schuldnerverzeichnis

Rn 17 Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans führt nicht zur Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ff. ZPO). Grundsätzlich erfolgt eine Löschung erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung (§ 882e Abs. 1 ZPO). Eine vorzeitige Löschung kommt nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur im Falle einer vollständigen Befriedigung des Gläubig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 88 Muster 58.21: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung Muster 58.21: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigungmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / VII. Muster: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 92 Muster 58.23: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunft Muster 58.23: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunftmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / 7. Erneute vorzeitige Vermögensauskunft

Rz. 86 Für den Schuldner besteht gem. § 802d ZPO alle zwei Jahre die Verpflichtung, eine erneute Vermögensauskunft abzugeben. Eine vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft kann verlangt werden, wenn ein Gläubiger Tatsachen nach § 294 ZPO glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Der Gesetzgeber wol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / IX. Muster: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft

Rz. 94 Muster 58.24: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft Muster 58.24: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft Herrn/Frau (Ober-)Gerichtsvollzieher _____ _____ (Straße) _____ (PLZ, Ort) (Alternativ:) Amtsgericht _____ – Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge – _____ (Straße) _____ (PLZ, Ort) Antrag auf Ergänzung der Vermögensauskunft In Sachen Mack, _____, gegen Klamm,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / D. Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 79 Herr Mack hat gegen Herrn Klamm einen Zahlungstitel erwirkt. Auf eine weitere Zahlungsaufforderung wird der Anspruch aber nicht erfüllt. Die Frage seines Bevollmächtigten, wo ggf. erfolgreich vollstreckt werden könnte, muss Herr Mack unbeantwortet lassen. Hierzu liegen ihm keinerlei Erkenntnisse vor. Der Bevollmächtigte erwägt deshalb unmittelb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / V. Muster: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 90 Muster 58.22: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung Muster 58.22: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung Dazu folgende Anlagen: Anlage _____ zum Sachpfändungsauftrag [92] Hinsichtlich des erteilten Sachpfändungsauftrages wird gebeten, die im Gewahrsam...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / XIII. Isolierter Verhaftungsauftrag

Rz. 98 Muster 58.26: Isolierter Verhaftungsauftrag Muster 58.26: Isolierter Verhaftungsauftrag An das Amtsgericht in _____ Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO In der Zwangsvollstreckungssache des _____ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____ gegen den _____ – Schuldner und Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____ beantrage ich im N...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Voraussetzungen/Antrag

Rz. 81 Es bestehen keine besonderen Voraussetzungen, um die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen zu können. Vielmehr handelt es sich um eine der fünf alternativ zur Verfügung stehenden Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO. Das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft wird auf Antrag des Gläubigers durch den zuständigen Gerichtsvollzieher eingeleitet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Pflicht des Schuldners

Rz. 82 Der Schuldner hat in dem Termin ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Die Übersendung eines einfachen oder notariellen Vermögensverzeichnisses lässt diese Frist nicht entfallen. Anderes kann allerdings gelten, wenn sich der Gläubiger auf die Vorlage eines solchen privaten Vermögensverzeic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / 8. Vermögensverzeichnis

Rz. 87 Das Vermögensverzeichnis muss vom Gläubiger dahin ausgewertet werden, ob es Eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung) kann von einem Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher, der die Vermögensau...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 79 Herr Mack hat gegen Herrn Klamm einen Zahlungstitel erwirkt. Auf eine weitere Zahlungsaufforderung wird der Anspruch aber nicht erfüllt. Die Frage seines Bevollmächtigten, wo ggf. erfolgreich vollstreckt werden könnte, muss Herr Mack unbeantwortet lassen. Hierzu liegen ihm keinerlei Erkenntnisse vor. Der Bevollmächtigte erwägt deshalb unmittelbar die Abnahme der Vermö...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / 5. Erzwingungshaft

Rz. 84 Erscheint der Schuldner im Termin nicht oder verweigert er grundlos die Abgabe der Vermögensauskunft, ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft an (vgl. § 802g ZPO). Zuständig für den Erlass dieses Haftbefehls ist der Richter gem. § 4 Abs. 3 RPflG. Zur Vollstreckung eines solchen Haftbefehls zur Nachtzeit oder an...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / XI. Muster: Kombinierter Verhaftungsauftrag

Rz. 96 Muster 58.25: Vermögensauskunft ergänzt um Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung Muster 58.25: Vermögensauskunft ergänzt um Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftungmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Ratenzahlung

Rz. 83 Der Schuldner kann der Abnahme der Vermögensauskunft und der hieraus folgenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) dadurch entgehen, dass er eine gütliche Erledigung nach den Bestimmungen des § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart, die die Billigung des Gläubigers findet. Die letzte Entscheidung liegt damit (anders noch als nach § 900 Abs. 3 ZPO ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / VI. Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Sachpfändung

Rz. 52 Die Sachpfändung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk sich der Gegenstand befindet, auf den zugegriffen werden soll. Der Sachpfändung unterliegen alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. § 808 ZPO). Auf die rechtlichen Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Dem Geric...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / 6. Schuldnerverzeichnis

Rz. 85 Schuldner, die die eidesstattliche Versicherung auf die Vermögensauskunft abgegeben oder ohne hinreichende Rechtfertigung die Abnahme der Vermögensauskunft verweigert haben, sind nach Maßgabe der §§ 882b und 882c ZPO von Amts wegen in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Grundlage der Eintragung ist eine gesonderte Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers. Solang...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 9 Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last, § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierzu gehört die Vergütung des Rechtsanwaltes ebenso wie die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsorgans. Sie sind mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Eines besonderen Vollstreckungstitels bedarf es nicht. Beachtet werde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

1. Zweck Rz. 80 Durch die Abnahme der Vermögensauskunft kann der Gläubiger Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners erhalten, der in diesem Verfahren ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat. Dabei ist vom Schuldner sein Einkommen und Vermögen in zugriffsfähiger Form anzugeben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / VIII. Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Zweck

Rz. 80 Durch die Abnahme der Vermögensauskunft kann der Gläubiger Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners erhalten, der in diesem Verfahren ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat. Dabei ist vom Schuldner sein Einkommen und Vermögen in zugriffsfähiger Form anzugeben, insbes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Mitteilung an Gläubiger

Rz. 56 Nach § 806a Abs. 1 ZPO teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Erkenntnisse über Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte, die er während der Vollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke erhält, mit, wenn eine Pfändung nicht bewirkt werden konnte oder eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / XII. Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 102 Nachdem seitens des Gläubigers Herrn Mack die Sachpfändung und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt worden sind, liegt nunmehr das Vermögensverzeichnis des Schuldners Klamm vor. Aus diesem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr Klamm verschiedene Forderungen gegen dritte Personen hat, u.a. in einem Arbeitsverhältnis steht und auch über ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 30 Menschenrechtsbeschwer... / II. Kosten

Rz. 35 Das Verfahren vor dem EGMR als solches ist für die Parteien kostenfrei.[172] Prozesskostenhilfe kann gem. Art. 105 bis 110 VerfO gewährt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache notwendig und der Beschwerdeführer finanziell bedürftig ist – allerdings erst nach Zustellung der Beschwerde an die Regierung des betroffenen Staates. Ab diesem Zeitpunk...mehr