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§ 17 Kosten der Zwangsvollstreckung / c) Vergütung für jede Angelegenheit

Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
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Rz. 78

Die Vergütung wird jeweils für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes innerhalb einer Angelegenheit gezahlt. Wann verschiedene oder besondere Angelegenheiten vorliegen, ergibt sich aus §§ 17 und 18 RVG.

 

Rz. 79

Zu unterscheiden ist, die – zu vergütende – Vollstreckungsmaßnahme, d.h. der gesamte Vorgang zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung, z.B. der Pfändung von Arbeitslohn und die einzelne Vollstreckungshandlung, etwa der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die Anforderung der Drittschuldnerauskunft oder die Aktivierung der Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO als Teilbereiche der Vollstreckungsmaßnahme. Grundsätzlich wird nur die Vollstreckungsmaßnahme als Ganzes vergütet, § 18 Nr. 1 RVG. Nach § 18 RVG können aber einzelne Tätigkeiten gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit darstellen und als solches die Gebühren gesondert auslösen.

 

Rz. 80

 

Beispiel

Innerhalb des Auftrages zur Mobiliarzwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher, stellt das Verfahren auf Zulassung einer Austauschpfändung nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 RVG eine besondere Angelegenheit dar, die zusätzlich zu vergüten ist. Allerdings hat für beide Verfahren auch eine gesonderte Bestimmung des Gegenstandswertes statt zu finden.

 

Rz. 81

Hier ist es Aufgabe des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters darauf zu achten, dass er die Gebühren und Auslagen, die letztlich über § 788 ZPO vom Schuldner zu tragen sind, auch geltend macht.

 

Rz. 82

 

Hinweis

Die Frage, ob verschiedene Angelegenheiten vorliegen, hat vor allem auch für die Übergangsbestimmung des § 60 RVG zum 1.1.2021, dem Inkrafttreten des KostRÄG 2021 Bedeutung. Für jede Angelegenheit ist die Übergangsbestimmung gesondert zur Anwendung zu bringen.

 

Rz. 83

Checkliste: Besondere Angeleg...

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