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§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 5. Sonderfall: Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 232

Nach § 720a ZPO hat der Gläubiger die Möglichkeit, mit einem Urteil oder einem sonstigen Titel nach § 795 ZPO, welches lediglich gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, die Sicherungsvollstreckung zu betreiben. Die Vorschrift schützt als Ausnahme von § 751 Abs. 2 ZPO die Interessen des Gläubigers, indem sie ihm ermöglicht, die Vollstreckung mit rangwahrender Wirkung schon vor der Sicherheitsleistung durchzuführen. Der Schuldner wiederum ist dadurch geschützt, dass die Vollstreckung nicht endgültig ist. Der Schuldner seinerseits ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit wegen des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn dieser nicht vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat, § 720a Abs. 3 ZPO.[187]

 

Rz. 233

Zulässig ist die Sicherungsvollstreckung im Falle der Verurteilung des Schuldners zu einer Leistung von Geld und wenn das Urteil nach §§ 709, 712 Abs. 2 S. 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist oder nach § 709 S. 3 ZPO die weitere Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde.[188] Urteile nach § 711 ZPO sind von § 720a ZPO nicht mit umfasst, da der Gläubiger in der Konstellation der Abwendungsbefugnis des Schuldners durch die hinterlegte Sicherheit in ausreichendem Maße geschützt ist.[189] Die Vorauspfändung für künftig fällige Unterhaltsansprüche ist zulässig.[190] Dies dürfte aber nach der Einführung des FamFG überholt sein,[191] weil mit Wirksamkeit der Entscheidung vollstreckt werden kann.

 

Rz. 234

 

Hinweis

Die Sicherungsvollstreckung kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt worden ist.[192]

 

Rz. 235

Dem Gl...

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