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§ 3 Vor- und außergerichtliche Einigung und die gütliche ... / XXIII. Muster: Ergänzung des Musters XXI um einen Haftbefehlsantrag sowie einen Verhaftungsauftrag

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 110

 

Muster 3.23: Ergänzung des Musters XXI um einen Haftbefehlsantrag mit Verhaftungsauftrag

Seite 5, Anlage 1 ZVFV:

Seite 6, Anlage 1 ZVFV:

▪ Hinweise zu Modul J (Verhaftung des Schuldners):[83]

▪ Die Verhaftung des Schuldners kann muss aber nicht auf den Erlass des Haftbefehls erfolgen. Für die Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Beauftragung erfolgt im Modul J.
▪ Hierzu ist unter Bezugnahme auf das Modul B der zu verhaftende Schuldner zu bezeichnen. Dieser Angaben bedarf es auch nicht, wenn im Modul I bereits beantragt wird, dass der erlassene Haftbefehl unmittelbar dem Gerichtsvollzieher übersandt und dieser mit der Verhaftung des Schuldners nach § 802g Abs. 2 ZPO beauftragt wird. In diesem Fall kann das Modul J nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV vollständig weggelassen werden. Die notwendigen Angaben ergeben sich für den Gerichtsvollzieher aus dem ihm übermittelten Haftbefehl.
▪ Vor der Verhaftung hat der nach § 802g Abs. 2 S. 1 ZPO zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner zur freiwilligen Abgabe der Vermögensauskunft aufzufordern. Gibt der Schuldner dann die Vermögensauskunft freiwillig ab, muss beachtet werden, dass keine Gebühr für die Verhaftung erhoben wird. Oft wird dies in der Praxis übersehen.[84] Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus, § 802g Abs. 2 S. 2 ZPO. Mit der Verhaftung ist der Haftbefehl verbraucht.
▪ Der Haftbefehl wird nicht im Parteibetrieb zugestellt, sodass für dessen Aushändigung keine gesonderten Kosten anfallen. Für die – tatsächlich stattfindende – Verhaftung fällt ansonsten eine Gebühr i.H.v. 42,90 EUR nach Nr. 270 GvKostG nebst Auslagen an. Nach dem KostRÄndG soll die Gebühr auf 46,80 EUR steige...

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