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§ 6 Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen durch de ... / 3. Vollstreckungsauftrag

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 37

Der Vollstreckungsauftrag unterliegt nach § 754 ZPO zunächst keinem Formzwang.[13] Dieser Grundsatz erfährt allerdings insoweit eine Durchbrechung als der Gesetzgeber das Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung verbindliche[14] Formulare einführen kann. Hiervon hat der Gesetzgeber mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) Gebrauch gemacht.[15] Für Aufträge an den Gerichtsvollzieher wegen der Vollstreckung von Geldforderungen, mithin auf Aufträge nach § 802a Abs. 2 ZPO, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV zwingend das Formular der Anlage 1 ZVFV "Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher" zu verwenden. Daneben ist nach § 2 Abs. 2 ZVFV zwingend dem Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher eine Forderungsaufstellung nach der Anlage 6 ZVFV der ZVFV beizufügen.[16]

 

Rz. 38

Gegenüber dem Gerichtsvollzieher kann auch elektronisch kommuniziert werden. Dazu gelten über § 753 Abs. 4 ZPO § 130a ZPO die dazu erlassene Rechtsverordnung und § 298 ZPO. Erfasst ist die gesamte Kommunikation gegenüber dem Gerichtvollzieher soweit sie schriftlich zu erfolgen hat. Aus dem Sinn und Zweck und dem Ziel einer Stärkung des elektronischen Rechtsverkehrs folgt aber, dass auch nicht schriftformbedürftige Dokumente auf den genannten Kanälen eingereicht werden können. Wichtigste Ausnahme sind die vollstreckbaren Ausfertigungen selbst, die bislang weitgehend ausschließlich in Papierform vorgelegt werden können. Die elektronische Zwangsvollstreckung leidet insbesondere daran, dass – mit Ausnahme der Fälle des § 754a ZPO und § 829a ZPO[17] – nahezu stets eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorzulegen ist.[18] Denn Ausfertigungen gerichtlicher Vollstreckungstitel werden ausschließlich in Papierform gem. § 317 Abs. 2 S. 1 ...

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