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§ 5 Vermögensauskunft Dritter

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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A. Einleitung

 

Rz. 1

§ 802l ZPO ist eine praktisch sehr bedeutende Erweiterung der Befugnisse des Gerichtsvollziehers. Hiermit wird die Möglichkeit geschaffen, über den Gerichtsvollzieher Auskünfte zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis des Schuldners bei den Trägern der Rentenversicherung und bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Informationen über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs beim Bundeszentralamt für Steuern und über ein vom Schuldner gehaltenes Fahrzeug beim Kraftfahrtbundesamt einzuholen. Bei diesen Stellen können nach der Lebenserfahrung typischerweise Informationen zu Vermögenswerten vorliegen. Durch die am 26.11.2016 in Kraft getretene Änderung ist die Wertgrenze von 500,00 EUR entfallen. Bei Anträgen von Sozialversicherungsträgern war bislang die Regelung in § 74a Abs. 2 S. 1 SGB X zu beachten.[1] Die dort vorgesehene Wertgrenze ist mit Wirkung zum 1.7.2020 aufgehoben worden. Mit Wirkung zum 1.1.2022 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Auskunft neu strukturiert und dabei um die Fälle erweitert, in denen der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist, und die Regelung auf Auskünfte über berufsständische Versorgungen erstreckt.[2] Mit Wirkung zum 1.11.2022 ist § 98 Abs. 1a InsO in Kraft getreten, der eine Drittauskunft auch im Insolvenzverfahren ermöglicht.

 

Rz. 2

Die Vermögensauskunft Dritter steht neben der ersten und wiederholten Vermögensauskunft des Schuldners nach §§ 802c und d ZPO, dem Fragerecht des Gerichtsvollziehers nach § 806a ZPO und den Auskunftssystemen der Forderungspfändung (§§ 836 Abs. 3, 840 ZPO sowie die Informationsrechte aus mitgepfändeten Nebenrechten) sowie den unberührt fortbestehenden Möglichkeiten der außergerichtlichen Informationsbeschaffung aus öffentlichen Quellen und der Selbstauskunft des...

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