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§ 5 Vermögensauskunft Dritter / 2. Hinweise zu Modul N (Einholung der Vermögensauskunft Dritter)

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 88

▪ Voraussetzung der Einholung Auskünfte Dritter ist, dass die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist. Gleiches gilt als alternative Voraussetzung, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft dem in dem Antrag nach § 802l ZPO zugrunde liegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist. Liegt eine dieser Alternativen vor, können die Drittauskünfte eingeholt werden. Das Vorliegen, aus denen sich einer dieser Voraussetzungen ergibt, muss sich daher aus einer dem Auftrag beigefügten Anlage ergeben.
▪ Mit der Überarbeitung von § 802l ZPO zum 1.1.2022 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich erheblich verteuert, da der Rückgriff auf die Ergebnisse einer von einem anderen Gläubiger beantragten Abnahme der Vermögensauskunft nicht mehr möglich ist und bereits eingeholte ältere Auskünfte bei neuen Anfragen nur binnen drei Monaten weitergegeben werden können.
▪ Jede Auskunft kann einzeln beantragt werden. Jede einzelne Auskunft löst allerdings nach § 10 GvKostG eine eigenständige Gebühr ...

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