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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Voraussetzungen/Antrag

Frank-Michael Goebel
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Rz. 81

Es bestehen keine besonderen Voraussetzungen, um die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen zu können. Vielmehr handelt es sich um eine der fünf alternativ zur Verfügung stehenden Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO. Das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft wird auf Antrag des Gläubigers durch den zuständigen Gerichtsvollzieher eingeleitet. Zuständig ist nach § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner bei Antragstellung seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§§ 12, 13, 17 ZPO), in Ermangelung eines solchen, in dessen Bezirk er sich aufhält. Spätere Wohnsitzwechsel lassen die einmal begründete Zuständigkeit also unberührt. Bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft.

Da die Abnahme der Vermögensauskunft weiterhin dem Gerichtsvollzieher obliegt, kann zur Beschleunigung des Verfahrens ein kombinierter Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und jede andere der fünf Regelbefugnisse, etwa eine anschließende Sachpfändung oder auch Vorpfändung, in jedem Fall aber die gütliche Einigung, gestellt werden. Die Voraussetzungen für einen solchen Antrag sind die gleichen wie bei getrennt gestellten Anträgen. Der Vorteil liegt darin, dass der Gerichtsvollzieher nach der Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unmittelbar die weitere Vollstreckung einleiten kann und so Zeitvorteile entstehen. Die taktischen Vor- und Nachteile müssen gut gegeneinander abgewogen werden.[78]

Nach § 754a ZPO kann die Antragstellung unter den dort genannten Voraussetzungen elektronisch erfolgen. Dies sollte nicht nur aus Kostengründen, sondern auch wegen der Zeitvorteile genutzt werden.

[78] Zu Fragen der Taktik der Zwa...

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