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§ 30 Menschenrechtsbeschwerde nach der EMRK / II. Kosten

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Rz. 35

Das Verfahren vor dem EGMR als solches ist für die Parteien kostenfrei.[187] Auch wenn eine Beschwerde erfolglos ist, ist der Beschwerdeführer nicht zur Erstattung von Kosten verpflichtet, die bei dem Konventionsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, angefallen sind. Stellt der EGMR eine Rechtsverletzung fest, muss der beklagte Konventionsstaat hingegen die notwendigen Kosten des Beschwerdeführers tragen.

Gem. Art. 41 EMRK kann der Beschwerdeführer als Bestandteil der gerechten Entschädigung Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten und Auslagen (Ausgaben für Verfahren vor staatlichen Gerichten und vor dem EGMR, Anwaltskosten, Reise, Aufenthalts- und Übersetzungskosten)[188] verlangen. Diese müssen tatsächlich entstanden, notwendig zur Abwendung der festgestellten Konventionsverletzung und der Höhe nach angemessen sein.[189]

Prozesskostenhilfe kann gem. Art. 105 bis 110 VerfO gewährt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache notwendig und der Beschwerdeführer finanziell bedürftig ist – allerdings erst nach Zustellung der Beschwerde an die Regierung des betroffenen Staates. Ab diesem Zeitpunkt kann der Beschwerdeführer beim zuständigen Kammerpräsidenten Prozesskostenhilfe beantragen (Art. 105 Abs. 1 VerfO); das dafür vorgesehene Antragsformular "Legal Aid" ist bei der Kanzlei des Gerichts erhältlich.[190] Dem Antrag muss eine detaillierte Vermögensauskunft beigelegt werden, die von der zuständigen innerstaatlichen Behörde bestätigt werden muss (Art. 107 Abs. 1 VerfO).

In Deutschland muss die Bedürftigkeit durch eine Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO nachgewiesen werden.[191] Die Vermögensauskunft wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe an den Kammerpräsidenten beigelegt, der diese an das Bundesministerium für Justiz weiterleitet.[192] Die ge...

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