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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Einleitung

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 445

Der Bausparvertrag ist der Vertrag zwischen Bausparkasse und Bausparer, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt.[418] In Deutschland handelt es sich weiterhin um eine beliebte Form der Vermögensbildung, die langfristig angelegt ist und deshalb auch im Vermögen von Schuldnern zu finden ist, die erst langsam in die Verschuldung geraten sind.

Die Vertragssumme (Bausparsumme) wird zugeteilt und unter weitergehender Gewährung des Bauspardarlehens ausgezahlt, wenn ein Mindestsparguthaben erreicht und eine bestimmte Mindestfrist abgelaufen ist. Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen zu gewähren. Die Bausparsumme setzt sich zusammen aus dem Bausparguthaben (Einlage, Zinsen, sonstige gutgeschriebene Beträge wie etwa eine Wohnungsbauprämie) und dem Bauspardarlehen. Das Bauspardarlehen ist "Baugeld" und unterliegt damit einer Zweckbestimmung.

Allerdings erwirbt der Bausparer auch einen Auszahlungsanspruch an den Sparbeiträgen samt Zinsen, wenn er auf die Zuteilung eines Bauspardarlehns verzichtet. Hierauf kann der Gläubiger in vollem Umfange zugreifen.

 

Rz. 446

 

Tipp

Hat der Gläubiger Informationen darüber, dass der Schuldner Einzahlungen auf einen Bausparvertrag vornimmt bzw. vorgenommen hat und stellt sich dann aber auf die Drittschuldnerauskunft heraus, dass der Schuldner selbst kein Vertragspartner ist, muss in Betracht gezogen werden, dass der Bausparvertrag unter einem anderen Namen als Treuhänder gehalten wird, so dass die Pfändung der Ansprüche aus § 667 BGB oder aber auch die Anfechtung der Einzahlungen zug...

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