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§ 17 Kosten der Zwangsvollstreckung / 1. Einführung und Grundsätze

Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
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Rz. 189

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner nach § 788 ZPO zu tragen, soweit sie notwendig sind. Für die Frage, wann die Kosten der Zwangsvollstreckung notwendig sind, verweist § 788 Abs. 1 ZPO auf § 91 ZPO, sodass auf die dortige Regelung und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Die Notwendigkeit der Kostenverursachung dem Grunde nach ist regelmäßig begründungsbedürftig. Der Höhe nach sind die nach den maßgeblichen Kostengesetzen anfallenden Kosten stets notwendig.

 

Rz. 190

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind notwendig, wenn

▪

der Gläubiger zum Zeitpunkt der Veranlassung[115] der Vollstreckungsmaßnahme und damit der Auslösung der Kosten davon ausgehen konnte, dass die Maßnahme zur Erlangung der zumindest teilweisen Befriedigung aus dem Titel aus der Sicht eines verständigen Gläubigers erforderlich ist, d.h. eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung vorliegt, ohne dass die Voraussetzungen überspannt werden dürfen.[116]

 

Hinweis

Hieran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckung offensichtlich aussichtslos[117] oder überflüssig ist, etwa, wenn eine liquide Aufrechnungsmöglichkeit besteht[118] oder der Gläubiger dem Schuldner nur eine unangemessene Leistungsfrist zugesteht.[119] Hat der Schuldner die titulierte Leistung zum Zeitpunkt der Veranlassung der Vollstreckungskosten bereits erfüllt, sind diese Kosten allerdings erstattungsfähig, wenn dem Gläubiger die Erfüllungshandlung weder konkret bekannt war, noch er sich hierüber hätte unschwer Kenntnis verschaffen können.[120]

In der Praxis ist nicht selten festzustellen, dass der Gläubiger die Forderung nach Verzugseintritt und weiterer Mahnung an einen Rechtsdienstleister abgibt, der dann bereits Tätigkeiten entfaltet, die die Gebühr entstehen lässt – etwa eine Abfrage beim Schuldnerve...

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