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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 4. Verdachtspfändung

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 267

Der Antrag eines Gläubigers, näher bezeichnete Ansprüche des Schuldners gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort des Schuldners als Drittschuldner zu pfänden, ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.[292] Vor der Entscheidung des BGH war die Frage, ob von einem schlüssigen Sachvortrag ausgegangen werden kann, wenn der Gläubiger gleichzeitig die Pfändung und Überweisung von mehreren Forderungen des Schuldners gegen eine Vielzahl von an seinem Wohnort ansässigen Geldinstituten beantragt, streitig.

 

Rz. 268

Der BGH hat sich der Auffassung angeschlossen, dass in diesen Fällen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen sei, weil der Antrag genügend bestimmt sei, nicht der Ausforschung diene und auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass der Gläubiger mit seinem weit gefassten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht gegen die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO verstoße, die es lediglich verbiete, Erklärungen gegen besseres Wissen abzugeben. Er dürfe Tatsachen behaupten, über die er keine positive Kenntnis habe und im Regelfall auch nicht haben könne, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich und möglich halte. Nur eine willkürliche, "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung einer Forderung ohne jeden Anhaltspunkt für ihr Bestehen sei unbeachtlich. Davon könne bei der Bezeichnung von Ansprüchen des Schuldners gegen drei an seinem Wohnsitz tätige Geldinstitute nicht gesprochen werden. Diese Erwägungen beanspruchen über die Kontopfändung hinaus Beachtung.

 

Rz. 269

Eine "Forderungspfändung auf Verdacht" sei bis zur Grenze einer Ausforschungspfändung wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Befriedigungsrechts des Gläubigers in der Zwangs...

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