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§ 1 Grundfragen der Zwangsvollstreckung und des Forderun ... / I. Zwangsvollstreckung per Telefon

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 279

Der gewöhnliche Gläubiger und sein Bevollmächtigter kommunizieren mit dem Schuldner und weiteren am Vollstreckungsverfahren rechtlich oder wirtschaftlich Beteiligten gewöhnlich schriftlich.[86] Dies hat zur Folge, dass der Schuldner oder der Dritte die Frage, ob sie antworten und was sie antworten, in Ruhe abwägen können. Auch gelingt so nicht immer eine Ansprache, die dem jeweiligen Schuldner gerecht wird, weil die Mahnschreiben notwendiger Weise typisiert, aber nicht individuell erstellt werden.

In der Praxis noch viel wichtiger: Es wird unterstellt, dass der Schuldner in jedem Fall über die Kompetenz verfügt, sich seines Schuldenproblems zu stellen und auf Ansprache sachgerecht zu reagieren. Nicht selten wird aber einfach nur der "Kopf in den Sand gesteckt". Auch bleibt so verborgen, ob der Schuldner sprachliche oder kognitive Probleme hat, den Inhalt des Briefes zu erfassen und auf seinen Inhalt sachgerecht zu reagieren.

 

Rz. 280

Hier kommt dem Telefoninkasso eine weiter zunehmende Bedeutung zu. War diese Form der Kontaktaufnahme vor einigen Jahren noch die Ausnahme, gehört sie heute zum Standardangebot eines modernen Forderungsmanagements. Dies gilt auch lange nicht mehr nur für die vorgerichtliche Forderungsbeitreibung. Vielmehr werden schriftliche und telefonische Ansprachen in allen Zeitphasen, d.h. auch begleitend zur Titulierung im Mahnverfahren sowie der Zwangsvollstreckung verzahnt.

 

Hinweis

Der Gesetzgeber honoriert dies zum Teil mit dem Anfall der Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG, für das Mahnverfahren in Kombination mit der Vorbem. 3.3.1. VV RVG und vorgerichtlich durch die Möglichkeit, die Geschäftsgebühr über die Schwellengebühr hinaus zu erhöhen.

 

Rz. 281

Diese Form, die Vollstreckung zu betreiben oder jedenfalls zu begleiten, hat...

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