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§ 3 Vor- und außergerichtliche Einigung und die gütliche ... / II. Voraussetzungen für die gütliche Erledigung

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 40

Die Gewährung einer Zahlungsfrist mit Vollstreckungsaufschub ist zwar nur eine Möglichkeit der gütlichen Einigung. Sie ist aber in der Praxis die bedeutendste. Da der Gläubiger nicht über die Amtspflichten des Gerichtsvollziehers disponieren kann, ist ein vollständiger Ausschluss des Einigungsversuchs durch den Gläubiger nicht zulässig, aber der Ausschluss von Zahlungsvereinbarungen führt jedoch faktisch dazu. Voraussetzung für den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ist, dass der Gläubiger eine solche nicht ausgeschlossen hat. Dabei ist zu sehen, dass die gütliche Einigung nach § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich auch dann als beauftragt gilt, wenn der Gläubiger hierzu keinen ausdrücklichen Antrag stellt, d.h. nur schweigt. Will der Gläubiger daher keinen Versuch einer gütlichen Erledigung, genügt es nicht, diese nicht zu beauftragen, sondern er muss ausdrücklich darauf verzichten und im Vollstreckungsauftrag sein Einverständnis verweigern. Diese Möglichkeit, die nach der GVFV 2015 in Modul F gesondert gegeben wurde, ist nunmehr in Modul G mit den alternativ weiteren Angaben zur Beauftragung der gütlichen Erledigung zusammengefasst.

Davon zu trennen ist die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers nach § 802a Abs. 1 ZPO – quasi von Amts wegen – in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

 

Rz. 41

Anders als in § 813b ZPO a.F. und in § 900 Abs. 3 ZPO a.F. geregelt, ist eine Zahlungsvereinbarung des Schuldners mit dem Gerichtsvollzieher gegen den ausdrücklichen Willen des Gläubigers nicht mehr möglich.[22] Dies steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Stellung des Vollstreckungsanspruchs. Gesetzgeber und Rechtsprechung müssen sich leider immer wieder vor die Aufgabe gestellt sehen, dem Gerichtsvollzieher ins Stammbuch zu schreiben, das...

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