Rz. 4
Zusätzlich zur Verfahrensgebühr VV 3309 erhält der Rechtsanwalt nach der Anm. zu VV 3310 eine 0,3 Terminsgebühr nur, wenn er in der Vollstreckung an einem
▪ | gerichtlichen Termin, |
▪ | Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder |
▪ | Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung |
teilnimmt.
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