Rz. 4

Zusätzlich zur Verfahrensgebühr VV 3309 erhält der Rechtsanwalt nach der Anm. zu VV 3310 eine 0,3 Terminsgebühr nur, wenn er in der Vollstreckung an einem

gerichtlichen Termin,
Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder
Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

teilnimmt.

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