Rz. 76

Maßgebend ist der Betrag, den der Schuldner unter Zugrundelegung des Vollstreckungstitels noch schuldet, und zwar einschließlich der Nebenforderungen (Zinsen und Kosten früherer Vollstreckungen).[114] Die Kosten der der Vermögensauskunft vorausgehenden Vollstreckung stehen im Zeitpunkt der Auftragserteilung, gerade bei einem kombinierten Auftrag (z.B. Sachpfändung und Vermögensauskunft), noch nicht fest; sie sollten daher nur dann – geschätzt – in den Vollstreckungsauftrag aufgenommen werden, wenn dies zu einem Gebührensprung führt.[115] Auf den titulierten Betrag oder den Betrag, der derzeit vollstreckt wird, kommt es nicht an. Der maximale Wert beträgt jedoch 2.000 EUR.

 

Beispiel: Der Gläubiger hat einen Vollstreckungstitel über 2.000 EUR nebst Zinsen. An Zinsen sind bis zur Auftragserteilung 120 EUR angefallen, an Kosten für frühere Vollstreckungen 80 EUR. Auf die Zinsen hat der Schuldner 40 EUR gezahlt. Der Gläubiger vollstreckt nur wegen der restlichen Zinsen (80 EUR) und der Kosten, also wegen eines Betrages von 160 EUR.

Der Gegenstandswert beträgt 2.000 EUR. Die Schuld ist zwar höher (2.000 + 120 + 80 – 40 = 2.160 EUR), jedoch beträgt der maximal anzusetzende Gegenstandswert 2.000 EUR. Ohne Bedeutung ist, dass nur wegen eines Betrages von 160 EUR vollstreckt wird. Das wäre nur dann anders, wenn wegen der Zinsen oder Kosten aufgrund eines selbstständigen Vollstreckungstitels – z.B. gemäß § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzte Kosten – vollstreckt würde.[116]

[114] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 41.
[115] So zutreffend Enders, JurBüro 1999, 1, 3; Volpert, RVGreport 2005, 10, 15.
[116] AG München JurBüro 1964, 741.

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