Rz. 375

Die Löschung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO) ist deshalb nicht zu verwechseln mit der Löschung des im Rahmen der Vermögensauskunft (§§ 802c, 802d ZPO) abgegebenen Vermögensverzeichnisses in dem beim zentralen Vollstreckungsgericht geführten Vermögensverzeichnisregister. Nach § 802f Abs. 6 S. 1 ZPO hinterlegt der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument bei dem zentralen Vollstreckungsgericht (§ 802k Abs. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher löscht das von ihm beim zentralen Vollstreckungsgericht eingereichte Vermögensverzeichnis gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 VermVV drei Monate nach dem Eingang der Eintragungsinformation von dem zentralen Vollstreckungsgericht.

 

Rz. 376

Gemäß § 802k Abs. 1 S. 4 ZPO löscht das zentrale Vollstreckungsgericht ein Vermögensverzeichnis gemäß § 802k Abs. 1 S. 1, 2 ZPO nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder vorzeitig bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses. Die Löschungen erfolgen von Amts wegen. Ein Löschungsantrag des Schuldners wäre deshalb allenfalls als Anregung zu behandeln.[381] Deshalb und weil insbesondere die Befriedigung des Gläubigers anders als beim Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht zu einer vorzeitigen Löschung führt,[382] ist es gerechtfertigt, dass die Löschung des Vermögensverzeichnisses im Vermögensverzeichnisregister nicht als besondere Angelegenheit gewertet wird. § 18 Abs. 1 Nr. 17 ist deshalb insoweit nicht anwendbar.

[381] HK-ZV/Sternal, § 802k Rn 10.
[382] BT-Drucks 16/10069, S. 29; HK-ZV/Sternal, § 802k Rn 9.

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