Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / I. Einleitung

Rz. 94 Unseriöse Geschäftspraktiken standen schon immer im Fokus der öffentlichen Diskus­sion. Allerdings haben die Kommerzialisierung des Internets in den 1990-er Jahren, die kontinuierliche Optimierung der Internet-Infrastruktur, u.a. durch die Erhöhung der ­Datenübertragungsraten und die Einführung normierter Protokolle, sowie die ab den 2000-er Jahren entstandenen divers...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / D. Grundlegende Fragestellungen zur Kostenerstattung

Rz. 86 Nach der Betrachtung der Akteure der Forderungseinziehung stellt sich die Frage, welche Aufwendungen bei ihnen entstehen und ob der Schuldner die Kosten erstatten muss. Nachfolgend sollen die Fragestellungen im Sinne eines Überblicks skizziert werden, um sie im nächsten Kapitel des Praxisleitfadens dann einer vertiefenden Betrachtung zu unterziehen. Rz. 87 Entscheidet ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

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FoVo 11/2021, Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft

I. Die Frage Darf der Gläubiger an der Vollstreckung teilnehmen? Wir betreiben für eine Vielzahl von Gläubigern die Zwangsvollstreckung. Dabei lassen wir regelmäßig auch die Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO abnehmen. Leider ist der Informationswert der Vermögensverzeichnisse nicht selten sehr bescheiden. Auf der Hand liegende Nachfragen werden nicht gestellt. Manche Fra...mehr

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FoVo 11/2021, Teilnahme am ... / II. Der Handlungsspielraum ist vorhanden

Die Anforderungen an die Vermögensauskunft Der Schuldner hat nach § 802c ZPO Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu erteilen. Erheblich ist, ob es sich um grundsätzlich pfändbares Vermögen handelt. Ob im konkreten Fall Pfändungsschutz in Anspruch genommen werden könnte, ist nicht erheblich. Diese Frage ist erst im Zeitpunkt des Zugriffs zu prüfen. Parteien des Vollstreckungsv...mehr

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FoVo 11/2021, Teilnahme am ... / I. Die Frage

Darf der Gläubiger an der Vollstreckung teilnehmen? Wir betreiben für eine Vielzahl von Gläubigern die Zwangsvollstreckung. Dabei lassen wir regelmäßig auch die Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO abnehmen. Leider ist der Informationswert der Vermögensverzeichnisse nicht selten sehr bescheiden. Auf der Hand liegende Nachfragen werden nicht gestellt. Manche Fragen werden ü...mehr

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AGS 11/2021, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Abrechnung eines außergerichtlichen Mehrwertvergleichs, NJW-Spezial 2021, 539 Nach der zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Neufassung von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV entsteht die dort geregelte Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Einigungs...mehr

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FoVo 10/2021, Covid-19-Pand... / 1 Der Fall

Schuldnerin begehrt Verlegung der Abnahme der Vermögensauskunft Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und hat die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat entsprechend § 802f ZPO Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Schuldnerin, die die Aufhebung u...mehr

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FoVo 10/2021, Covid-19-Pand... / Leitsatz

Der Gerichtsvollzieher darf auch während der Dauer der Covid-19-Pandemie antragsgemäß einen Termin zur Vermögensauskunft ansetzen. AG Bremen, Beschl. v. 6.1.2021 – 246 M 460029/21mehr

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FoVo 10/2021, Covid-19-Pand... / 2 II. Die Entscheidung

AG sieht keinen Verlegungsgrund Die Erinnerung der Schuldnerin ist gemäß § 766 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Eine Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, 41. Aufl., § 802f Rn 16), insbesondere eine einstweilige Terminverlegung, ist nicht geboten. Die Schuldnerin hat mit ihrer Erinnerungsschrift vom 3.1.2021 keine Gründe vorgetragen, welche i...mehr

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FoVo 10/2021, Covid-19-Pand... / 3 Der Praxistipp

Keine tatsächlichen Hindernisse Der Entscheidung des AG ist zuzustimmen. Inzwischen hat jede erwachsene Person die Möglichkeit, sich impfen und/oder testen zu lassen. Unter Berücksichtigung der Abstandsregeln, der Hygienevorschriften und der Maskenpflicht entsteht so ein hygienisches Sicherheitskonzept, das Bedenken gegen die Durchführung der Abnahme der Vermögensauskunft zur...mehr

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FoVo 10/2021, Reduzierter P... / 1 I. Die Entscheidung

Auf Antrag des Gläubigers wird der Pfändungsfreibetrag reduziert Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.2.2021 auf Abänderung des Pfändungsfreibetrags der Schuldnerin auf ihrem Pfändungsschutzkonto war zu entsprechen. Die Schuldnerin lebt laut ihrer Vermögensauskunft vom 12.11.2020 mit ihrem Lebensgefährten zusammen und bezahlt diesem keine Miete. Da aber der unpfändbare Betrag...mehr

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FoVo 10/2021, Anspruch auf ... / 3 Der Praxistipp

Die Voraussetzungen der Zwangssicherungshypothek Die Zwangssicherungshypothek ist in §§ 866, 867 ZPO geregelt. Eine Sicherungshypothek darf nur für einen Betrag von mehr als 750 EUR eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche...mehr

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FoVo 10/2021, Erneutes Auskunftsverlangen nach § 840 ZPO

Pflicht zur Drittschuldnerauskunft Als Folge der Pfändung einer Geldforderung nach §§ 829, 835 ZPO hat der Drittschuldner dem Gläubiger binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 840 Abs. 1 ZPO eine Drittschuldnerauskunft zu erteilen, die sich insbesondere darüber verhalten muss, ob der Drittschuldner in der behaupteten Geschäftsb...mehr

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FoVo 09/2021, Folgen der so... / 1 Der Fall

Zwangsvollstreckung aus einem KFB: Der Schuldner ist nicht auskunftsfreudig Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Kostenrechnung. Am 12.9.2019 erließ das AG gegen den Schuldner den verfahrensgegenständlichen Haftbefehl nach § 802g Abs. 1 ZPO. Der Schuldner sei in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 15.5.2018 vor d...mehr

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FoVo 09/2021, Der Schuldner führt Sie in der Zwangsvollstreckung zu Zugriffsobjekten

Verschuldung hat Ursachen. Nicht selten teilt der Schuldner diese Ursachen im Rahmen der schriftlichen, fernmündlichen oder persönlichen Kontaktaufnahme mit. Der nachfolgende Beitrag soll an drei Beispielen zeigen, wie solche Mitteilungen Anhaltspunkte für weitere Forderungsbeitreibungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geben können, obwohl sie auf den ersten Blick die Zah...mehr

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FoVo 09/2021, Folgen der so... / 2 II. Die Entscheidung

BGH lehnt Aussetzung ab … Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Vollstreckung des angegriffenen Haftbefehls ist während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen. … weil es nichts auszusetzen gibt Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der sofortigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn s...mehr

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AGS 09/2021, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Die Änderungen der Anwaltsvergütung durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, NJW 2021, 2313 In seinem Beitrag erörtert der Autor die Änderungen im RVG, die durch das in der Überschrift genannte Gesetz mit Wirkung zum 1.10.2021 eingeführt worden sind. Diese Änderungen haben ihre Grundlage in der Absicht des ...mehr

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AGS 08/2021, Keine gesonder... / I. Sachverhalt

Der Anwalt der Gläubigerin hatte gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid erwirkt und zunächst erfolglos eine Forderungspfändung durchgeführt. Im Anschluss drohte er die weitere Zwangsvollstreckung an, worauf am 23.1.2017 eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen wurde. Es wurde sodann auch eine erste Teilzahlung i.H.v. 80,00 EUR geleistet. Der Schuld...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3 Schuldnerverzeichnis

Rn 17 Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans führt nicht zur Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ff. ZPO). Grundsätzlich erfolgt eine Löschung erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung (§ 882e Abs. 1 ZPO). Eine vorzeitige Löschung kommt nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur im Falle einer vollständigen Befriedigung des Gläubig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erneute Vermögensauskunft gem. § 802d ZPO

Rz. 74 Das Verfahren auf Abgabe der erneuten Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO ist ebenfalls von Abs. 1 Nr. 4 erfasst.[109] § 802d ZPO regelt nur, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der letzten Vermögensauskunft eine erneute Vermögensauskunft zulässig ist. Ansonsten gilt § 802c ZPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (4) Erneute Vermögensauskunft

Rz. 338 Beantragt der Anwalt die erneute Abnahme der Vermögensauskunft, weil sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verbessert haben, bildet das Verfahren nach § 802d ZPO eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Gebühren gemäß VV 3309, 3310 entstehen erneut.[331]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO

Rz. 73 Nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen. § 25 Abs. 1 Nr. 4 regelt den Gegenstandswert für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Nachbesserung/Ergänzung der Vermögensauskunft

Rz. 326 Die Nachbesserung/Ergänzung eines im Rahmen der Vermögensauskunft[313] abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist lediglich die Fortsetzung des alten Verfahrens und löst daher keine neuen Gebühren aus.[314] Die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren ist daher mit den Gebühren des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten. War der Rechtsanwalt, der den Antrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Höchstwert für mit der Vermögensauskunft zusammenhängende Maßnahmen

a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO) Rz. 77 Hat der Rechtsanwalt gemäß § 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen und beantragt er anschließend mangels Eintragung des Schuldners (§ 882c ZPO) die Abnahme der Vermögensauskunft, beträgt der Gegenstandswert höchstens 2.000 EUR. Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis und der anschließende Antrag auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) § 18 Abs. 1 Nr. 16 gilt nur für die Vermögensauskunft

Rz. 354 Die Einholung von Auskünften Dritter durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO ist im Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO wie die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO als eigenständige Vollstreckungsmaßnahme aufgeführt. Allerdings ist gebührenrechtlich nur das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß §§ 802c und 802g ZPO in § 18 Abs. 1...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO)

aa) Reform der Sachaufklärung Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vermögensauskunft und Erzwingungshaft

aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) Rz. 345 Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c Z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO)

aa) Verfahren Rz. 327 Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Liegen diese Voraus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachpfändung/Vermögensauskunft

Rz. 601 Hinsichtlich eines Auftrags zur Sachpfändung sowie zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) wird eine Beiordnung weitgehend abgelehnt, weil es sich dabei um einfache Materien handele und der Gläubiger zur Not die Rechtsantragsstelle aufsuchen könne.[650] Dabei wird die heutige Praxis der Gerichtsvollziehervollstreckung nicht richtig gesehen. Ein Durchsuchen der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft

a) Überblick Rz. 8 Der Gläubiger einer titulierten Geldforderung hat bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen die Möglichkeit, Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen. Die §§ 802c ff. ZPO ermöglichen es bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung, dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen zu lassen. Zur Ausk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vermögensauskunft (Nr. 4)

1. Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO Rz. 73 Nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen. § 25 Abs. 1 Nr. 4 regelt den Gegenstandswert für das Verfahren a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 31. Erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 82. Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO; § 18 Abs. 1 Nr. 16); eidesstattliche Versicherung (§§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 ZPO); Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO)

a) Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO) aa) Reform der Sachaufklärung Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Inf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XV. Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO; Abs. 1 Nr. 16); eidesstattliche Versicherung (§§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 ZPO); Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO)

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FoVo 06/2021, Keine Gebühr ... / 2 II. Die Entscheidung

Zulässige und begründete Beschwerde Die von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 3 GKG aufgrund der ausdrücklichen Zulassung der Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat sie Erfolg. Denn die Kostenrechnung ist anderweitig auf 46,05 EUR festzusetzen, der Gerichtsvollzi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Fälle des § 807 ZPO

Rz. 339 Hat der Anwalt einen kombinierten Auftrag (Sachpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft) gestellt (vgl. § 807 ZPO), so ist dies dahin zu verstehen, dass der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nur bedingt gestellt ist bzw. es sich um einen Eventualantrag handelt. Die Bedingung ist, dass die Voraussetzungen zur Abnahme gemäß § 807 ZPO vorliegen. Die gesonderte ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gütliche Erledigung

Rz. 78 Der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft umfasst gemäß § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO für den Gerichtsvollzieher die Befugnis, die gütliche Erledigung zu versuchen. Die gütliche Erledigung bildet keine besondere Angelegenheit (vgl. dazu VV 3309 Rdn 214 ff., 217).[117] Deshalb ist der Gegenstandswert auch hier insgesamt auf den Höchstwert nach Nr. 4 i.H...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Besondere Angelegenheit

Rz. 323 Das in §§ 802f und 802g ZPO geregelte Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft stellt eine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsanwalt, der die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt (§§ 802c ff. ZPO), verdient also die Gebühren nach VV 3309 f. sowie die Postentgeltpauschale VV 7002 besonders. Rz. 324 Die Angelegenheit "Vermögensauskunft" umfasst die gesamten Tä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Verfahren

Rz. 320 Gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung beauftragen, dem Schuldner die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO; Selbstauskunft) abzunehmen.[306] Das Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners ist in § 802f ZPO geregelt. Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Rechtsanwalt eines Drittgläubigers

Rz. 330 Beantragt der Anwalt beim Gerichtsvollzieher unter Beifügung des Vollstreckungstitels die Abnahme der Vermögensauskunft und stellt der Gerichtsvollzieher im Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO) fest, dass der Schuldner diese innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat, leitet er dem Anwalt des Drittgläubigers gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO einen Ausdruc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Drittauskünfte führen zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 364 Ergeben die von den Dritten gemäß § 802l ZPO erteilten Auskünfte weitere Vollstreckungsmöglichkeiten und wird deshalb vom Anwalt insoweit eine Vollstreckungsmaßnahme beantragt, entsteht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit und eine neue Verfahrensgebühr VV 3309. Es handelt sich um eine neue Vollstreckungsmaßnahme mit einem anderen Befrie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO)

Rz. 345 Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert hat (vgl. § 802g ZPO), bilden das ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Kombinierter Auftrag Vermögens- und Drittauskunft

Rz. 359 Der Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft kann mit dem Auftrag auf Einholung von Drittauskünften kombiniert werden. Der Rechtsanwalt erhält eine weitere Verfahrensgebühr VV 3309 erst, wenn die Voraussetzung für den weiteren Auftrag eingetreten ist und dadurch aus dem Eventualantrag oder bedingt gestellten Auftrag ein unbedingt gestellter Auftrag geworden ist. Bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Vorherige Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Rz. 335 Auf das Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO) hat der Anwalt eines privaten Gläubigers keinen unmittelbaren Zugriff, weil gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden abrufberechtigt sind (zur Erlangung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses durch einen Drittgläubiger vgl. Rdn 330 ff.). Der Anwalt eines privaten Gläubigers kann g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Andere kombinierte Aufträge

Rz. 341 Neben dem Kombi-Auftrag nach § 807 ZPO sind auch weitere kombinierte Aufträge möglich, vgl. den zu § 753 Abs. 3 ZPO eingeführten Formularauftrag.[335] Das folgt aus der Aufzählung in § 802a Abs. 2 ZPO, die dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf folgt.[336]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Reform der Sachaufklärung

Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Anforderung des Vermögensverzeichnisses vom Gerichtsvollzieher

Rz. 334 Ist dem Anwalt bekannt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO von zwei Jahren abgegeben hat, und beantragt er deshalb für den Drittgläubiger beim Gerichtsvollzieher die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses, kann dieser Antrag die Gebühr VV 3309 auslösen.[321] Das setzt aber voraus, dass der Gerichtsv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Gegenstandswert

Rz. 225 Zum Gegenstandswert bei der gütlichen Erledigung siehe § 25 Rdn 7 f., 78 ff. Rz. 226 Bei einem (kombinierten) Auftrag zur gütlichen Erledigung und für den Fall ihres Scheiterns zur Abnahme der Vermögensauskunft sind Besonderheiten beim Gegenstandswert zu beachten (vgl. § 25 Rdn 78 f.). Beispiel: Der Rechtsanwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO)

Rz. 77 Hat der Rechtsanwalt gemäß § 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen und beantragt er anschließend mangels Eintragung des Schuldners (§ 882c ZPO) die Abnahme der Vermögensauskunft, beträgt der Gegenstandswert höchstens 2.000 EUR. Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis und der anschließende Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bilden dieselbe gebüh...mehr