Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm stellt klar, unter welchen Voraussetzungen es dem Gerichtsvollzieher obliegt, den Gläubiger über Geldforderungen des Schuldners zu unterrichten (BT-Drucks. 11/3621 S. 51). Die Vorschrift soll kostspielige, zeitraubende sowie im Erfolg ungewisse weitere Versuche des Gläubigers, zum Vollstreckungserfolg zu kommen, vermeiden helfen. Vor allem soll sie es überflüs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Belehrungspflicht des Schuldners (Abs. 3)

Rz. 3 Zur Vorbereitung des Termins ist der Schuldner bei der Terminsladung über die nach § 802c Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben zu belehren. Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher den Text der nach § 802f Absatz 3 ZPO erforderlichen Belehrungen, je ein Überstück des Auftrags und der Forderungsaufstellung sowie einen Ausdruck der Vorlage für die abzugebende...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich

Rz. 8 Ist die Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich, weil z. B. der Schuldner nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen ist, so vermerkt der Gerichtsvollzieher dies in den Akten und benachrichtigt unverzüglich den Gläubiger. Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch binnen drei Monaten nach Auftragseingang in einer Wohnung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 GVGA), der mindesten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Verlust des Arbeitsplatzes

Rz. 16 Hintergrund ist die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Annahme, dass derjenige, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist, wieder eine neue Arbeit annimmt und damit neues pfändbares Vermögen erwirbt (BGH, Rpfleger 2007, 406 = FoVo 2009, 15 = KKZ 2008, 15 = MDR 2007, 1159 = JurBüro 2007, 441 = NJW-RR 2007, 1007 = DGVZ 2007, 84 = WM 2007, 1283)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift gilt für alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 802a Abs. 2 ZPO , mithin von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO), sodass die Vereinbarung einer Ratenzahlung vor – nicht nach (LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211) – einer Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Erfolglose Pfändung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht auch dann, wenn durch den Pfändungsversuch voraussichtlich keine "vollständige Befriedigung" zu erreichen sein wird (Abs. 1 Nr. 2). Eine solche kann nur Leistung auf die titulierte Forderung sein, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Bei Vollstreckung wegen einer Teilforderung daher nur diese Tei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Inhalt (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Satz 2 bestimmt den Inhalt des Haftbefehls. Bei Prozessunfähigen als Schuldner sind auch die gesetzlichen Vertreter als die zu verhaftenden Personen zu nennen. Ob eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Prozessunfähigen im Verfahren der Vermögensauskunft zulässig ist, ist umstritten (vgl. § 802c Rz. 13a ff.). Als Grund der Verhaftung ist anzuführen, auf welcher Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vollziehung des Haftbefehls (Abs. 1)

Rz. 2 Die zeitliche Grenze der Vollziehung des Haftbefehls nach dessen Erlass beträgt zwei Jahre. Dies entspricht der ebenfalls zwei Jahre betragenden Sperrwirkung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft in § 802d ZPO (BT-Drucks. 10069 S. 28). Hiermit hat der Gesetzgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Phase zwischen Erlass des Haftbefehls und der Haftvollstreck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Eintragungsgründe (Absatz 1)

Rz. 3 Absatz 1 führt drei Eintragungsgründe in chronologischer Reihenfolge auf. Dabei kommt Nr. 1 nur bei bestehender Vermögensauskunftspflicht des Schuldners in Betracht, während die in den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Tatbestände auch für Vollstreckungsverfahren von Folgegläubigern gelten, die während der laufenden zweijährigen Sperrfrist (§ 802d ZPO) auf Grund des Vermögensv...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Erlass eines Haftbefehls dient als Form der Beugehaft (BVerfG NJW 1983, 559) zur Erzwingung eines vom Gesetz befohlenen Verhaltens und zwar der Durchsetzung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für sich gesehen eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) darstellt. Als Zwangsmittel soll die Erzwingungshaft ledigl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Antrag

Rz. 5 Der Gläubiger muss den Erlass eines Haftbefehls ausdrücklich beantragen. Das AG Augsburg (FoVo 2015, 77) sieht hierzu eine Frist zur Antragstellung von sechs Monaten vor. Diese Ansicht ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls in § 802g Abs. 1 keine Frist vorgesehen, was für eine zeitlich unbegrenzte Antragsstellung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schuldnerwiderspruch bei Sofortabnahme (Abs. 2)

Rz. 11 Der Schuldner hat aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit gem. Abs. 2 das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Dies entspricht der Regelung in § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Der Widerspruch ist als wesentlicher Vorgang nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu protokollieren. Das Wide...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen der Pfändung (Abs. 2)

Rz. 21a Die Pfändung hat nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften zu erfolgen. Dem Schuldner müssen daher pfandfreie Beträge nach Maßgabe des § 850c bzw. § 850d ZPO (bei Vollstreckung gesetztlicher Unterhaltsansprüchen), ggf. auch nur nach § 850f Abs. 2 ZPO, belassen werden (Zöller/Herget, § 850b ZPO, Rn. 16) Rz. 22 Erforderlich ist zunächst ein Antrag des Gläubig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Errichtung des Vermögensverzeichnisses nur als elektronisches Dokument (Abs. 5)

Rz. 8 Der Termin ist nicht öffentlich. Zur Durchführung des Termins vgl. § 138 GVGA. Der Gerichtsvollzieher errichtet gem. Abs. 5 in einem elektronischen Dokument auf Grund der mündlichen Angaben des Schuldners im Termin eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Dies dient der Vermeidung des Aufwands für eine Transfo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Inhalt der Eintragungsanordnung

Rz. 16 Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 ZPO genannten Daten zu enthalten, die zur sicheren Identifizierung des Schuldners benötigt werden (Abs. 3 Satz 1). Die Ermittlung dieser Daten obliegt dem Gerichtsvollzieher. Die Eintragungsanordnung bedarf der Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Eine eingescannte und in die Anordnung hineinkopierte Unterschrift genü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Fälle von Lohnverschleierung

Rz. 13 ein Angehöriger arbeitet im familiären Betrieb und erhält lediglich Kost und Logis und ggf. Taschengeld unterhalb der Pfändungsgrenze (Menken, DB 1993, 163 m. w. N.); die familienrechtlichen Beziehungen können Auswirkungen auf die Höhe der angemessenen Vergütung haben und können diese schmälern (BAG, NJW 1978, 343; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 390; LAG Rheinland-Pfalz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 24 Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Ein besonderer Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie der bisher in § 900 Abs. 4 ZPO a. F. vorgesehene Widerspruch, wird abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm regelt die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit im Verfahren des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft in den Fällen der §§ 807, 836 Abs. 3 Satz 2 und 883 Abs. 2 ZPO. Die Regelung verstößt nicht gegen das GG (BVerfG, NJW 2002, 285).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verhaftung

Rz. 3 Zum Verfahren vgl. §§ 145 f. GVGA. Vor der Verhaftung stellt der Gerichtsvollzieher zunächst fest, dass die angetroffene Person die im Haftbefehl bezeichnete ist. Ein erneuter Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner ist nicht erforderlich (AG Kronach, DGVZ 2003, 157). Auch der aufgrund einer Vorladung freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers erschienene und zur Abga...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Eintragungsinhalt (Absatz 2, 3)

Rz. 6 Die Absätze. 2 und 3 regeln den Eintragungsinhalt, der sinngemäß von § 1 SchuVVO übernommen wurde (vgl. auch § 1 Abs. 1 SchuFV). Die Norm enthält nur die Daten zur Person oder Firma des Schuldners, die ins Schuldnerverzeichnis aufzunehmen sind. Da das neue Veröffentlichungsmedium "Internet" (vgl. § 882h Abs. 1 ZPO) eine erhöhte Publizität mit sich bringt, ist hierbei e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Ärztliches Attest

Rz. 10 Der Schuldner muss Umfang und Dauer seiner Haftunfähigkeit durch Vorlage eines qualifizierten, auf seine Kosten zu erstellenden amtsärztlichen Gutachtens (a. A. Hausarztattest ist ausreichend; ggf. erfolgt in Ausnahmefällen Einstellung nach § 765a ZPO: AG Bensheim, DGVZ 2004, 76; Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann nicht verlangt werden: LG Hannover, DGVZ 1982,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Grundkonstellationen zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (Absatz 1)

Rz. 2 Abs. 1 nennt 3 Vollstreckungsverfahren, die zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis führen können: Rz. 3 Nr. 1: betrifft das zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren (BT-Drucks. 16/10069 S. 36). Die Voraussetzungen der Eintragung sind in § 882c ZPO geregelt. Diese sind gegeben Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Ein Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 macht die Pfändung nicht unwirksam – da Ordnungsvorschrift (vgl. Rz. 5), sondern lediglich mittels Erinnerung (§ 766 ZPO) anfechtbar (OLG Dresden, JurBüro 2007, 100; BGH, NJW 1975, 738 = WM 1975, 194). Der Schuldner muss dabei detailliert darlegen, welche sonstigen Gegenstände der Gerichtsvollzieher hätte pfänden müssen. Er muss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 39 Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO geregelten Sperrwirkung, so findet gegen die Anordnung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung ebenfalls Eri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 4 Bei einem Auftrag nach § 807 ZPO muss der Gerichtsvollzieher zuerst die Voraussetzungen nach § 807 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO schaffen, bevor er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt (AG Augsburg, DGVZ 2013, 193). Die in Abs. 1 genannten besonderen Voraussetzungen entsprechen § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Form. Die bis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten- Gebühren

Rz. 14 Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 löst keine gesonderten Gerichtskosten aus. Jeder Versuch einer gütlichen Erledigung löst stets eine (gestaffelte) Gerichtsvollziehergebühr aus: Bei isolierter Beauftragung bleibt es bei einer Gebühr von 16 EUR (Nr. 207 KV GVKostG als Anlage zu § 9 GVKostG). Für die übrigen Fälle, also gleichzeitigem Auftrag für Einholung einer Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Löschung des Vermögensverzeichnisses (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 5 Satz 3 regelt die Löschung der nach Satz 1 oder Satz 2 hinterlegten Vermögensverzeichnisse. Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Abgabe (entsprechend der zweijährigen Sperrwirkung des § 802d Abs. 1 Satz1 ZPO bzw. des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO) oder bis zum Eingang eines neuen Verzeichnisses gespeichert. R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Aussichtslosigkeit der Vollstreckung (Nr. 2)

Rz. 6 Eine Eintragung des Schuldners erfolgt, wenn nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses von vornherein klar ist, dass eine Vollstreckung in die dort aufgeführten Gegenstände jedenfalls keine vollständige Befriedigung des Gläubigers bewirken könnte. Rz. 7 Hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögensgegenstände angegeben, so muss der Gläubiger gru...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Begründung der Eintragungsanordnung

Rz. 15 § 882c Abs. 2 Satz 1 ZPO schreibt eine kurze Begründung der Eintragungsanordnung vor. Dies ist im Hinblick auf eine leichtere Überprüfbarkeit der Entscheidung, insbesondere im gerichtlichen Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO, geboten. Die Begründung kann auch formularmäßig erfolgen (BT-Drucks. 16/10069 S. 38). Ist der Schuldner bei Anordnung der Eintragung anwesend...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Schuldner nach erfolgter Vorführung ohne Abgabe der Vermögensauskunft aus der Haft entlassen wird, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und auch kein Dolmetscher zur Verfügung steht. Hierdurch wird der Haftbefehl nicht verbraucht und die erneute Verhaftung zulässig (AG Kirchheim, DGVZ 1983, 63). Ebenso scheidet ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Die Vorschrift ist gleich zu behandeln mit einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung nach § 775 Nr. 4 ZPO. Es besteht daher keine stärkere Gewichtung, weil in beiden Fä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Hinterlegung des Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht (Abs. 6)

Rz. 13 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet den Gerichtsvollzieher, das Vermögensverzeichnis bei dem nach § 802k Abs. 1 ZPO zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Nicht zu hinterlegen ist das nach § 762 ZPO über die Abnahme der Vermögensauskunft aufzunehmende Protokoll (BT-Drucks. 16/10069 S. 27). Dieses verbleibt in der Sonderakte des Gerichtsvollziehers (zum Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Regelung statuiert folgende Voraussetzungen: eine wirksame Sachpfändung gem. § 808 ZPO, die Versteigerung führt nicht zum Erfolg bzw. entspricht einem Ergebnis, dass durch Versteigerung nicht zu erzielen ist (LG Freiburg, DGVZ 1982, 186; LG Koblenz, MDR 1981, 236). Insbesondere wenn der Zuschlag wegen Nichterreichens des Mindestgebots (§ 817a Ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Aussetzung der Vollziehung (Abs. 3)

Rz. 12 Benötigt der Schuldner Unterlagen, um die Vermögensauskunft abgeben zu können, so kann nach Abs. 3 Satz 1 der Gerichtsvollzieher die Vollziehung des Haftbefehls aussetzen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Zugleich mit der Aussetzung der Vollziehung wird ein neuer Termin zur Abgabe bestimmt. Mit Ausnahme der Setzung einer Zahlungsfrist (§ 802f Abs. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Früheres Vermögen (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 34 Früheres Vermögen muss der Schuldner nur dann angeben, wenn er darüber in der in Abs. 2 Satz 3 näher beschriebenen Weise verfügt hat. Im Übrigen braucht er über den Verbleib früherer Vermögensgegenstände keine Angaben zu machen (BGH, Urteil v. 10.4.1968, 4 StR 671/67 – Juris). Der Schuldner hat zunächst ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen. "Vermögen" bedeutet ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtschutzbedürfnis

Rz. 10 Für eine abschließende Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag muss ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (OLG Karlsruhe, MDR 1972, 699). Es fehlt, wenn die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt wird (ebenso bei Klagerücknahme, Aufhebung im Rechtsmittelverfahren; Aufhebung einer eidesstattlichen Versicherung im Widerspruchsverfahren (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren – Streitwert

Rz. 25 Für die Pfändung (und Überweisung) entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr. 2111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 20 EUR. Der Rechtsanwalt erhält für den Antrag auf Pfändung und Überweisung die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, falls eine Anrechnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (z. B. durch ein vorläufiges Zahlungsverbot) nicht erfolgt. Rz. 26 Durch da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren der Verhaftung (Abs. 2)

Rz. 16 Satz 1 bestimmt die funktionelle Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Verhaftung (zur örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des Schuldners vgl. RZ 13 u. § 802e RZ 4 f.). Satz 2 schreibt die Übergabe der beglaubigten Abschrift – nicht Ausfertigung – des Haftbefehls an den Schuldner vor (zum Verfahren bei der Verhaftung vgl. § 145 GVGA; zum Verfahren bei ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.5 Ansprüche aus Direktversicherungen

Rz. 216 Bei einer Direktversicherung handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG um eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und bei der das Bezugsrecht ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen eingeräumt wird. Das Rechtsverhältnis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines – Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Rz. 2 Die Norm bezweckt den Schutz des Schuldners nach Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c, 807 ZPO, 284 AO) vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Gläubigerbelange. Die Regelung ist auch ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines-Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage weiter anzuwenden (BGBl. I 2009, 2258). Rz. 2 E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 7 Vor Ablauf der Zweijahresfrist ist der Schuldner ausnahmsweise erneut auskunftspflichtig, wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO). Zu Recht weist Mroß (DGVZ 2010, 181, 183) daraufhin, dass es sich bei dem Wesentlichkeitsprinzip letztlich um einen unbestimmten Rechtsbegriff hande...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Frist

Rz. 4 Der Schuldner hat den Widerspruch binnen 2 Wochen zu erheben. Die Frist ist keine Notfrist. Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung (vgl. § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO) d. h. mit deren Zustellung an den Schuldner (vgl. AG Leipzig DGVZ 2019, 128) und berechnet sich nach § 222 ZPO. Während dieser Frist hat der Schuldn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 802a–802l

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung (BGBl. I 2009 S. 2258) wurden die Regelungen nach §§ 802a bis 802l ZPO mit Wirkung zum 1.1.2013 eingefügt. Im 1. Titel werden einige Grundsätze zum Zwangsvollstreckungsverfahren des Gerichtsvollziehers wegen Geldforderungen vorab festgelegt, insbesondere das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners, das ke...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Haftunfähigkeit

Rz. 6 Die Voraussetzungen der Haftfähigkeit prüft der Gerichtsvollzieher von Amts wegen nach eigenem Kenntnisstand. Er hat bei der Beurteilung der Haftfähigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Die Regelungen der §§ 904, 905 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (Unzulässigkeit der Haft bzw. Haftunterbrechung bei Mitgliedern des Bundes- oder eines Landtages) wurde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 44 Der Gläubiger benötigt zur Durchsetzung seines Anspruchs im Rahmen der Forderungspfändung ein Rechtsschutzbedürfnis. Rz. 45 Ein solches fehlt, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, dass die nach dem Sachvortrag des Gläubigers zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist (LG Aurich, DGVZ 2003, 90; im Ergebnis ebenso LG Münster, WM 19...mehr