Rz. 119
Die Entscheidung über die volle oder teilweise Nichtberücksichtigung einer Person oder mehrerer unterhaltsberechtigter Personen trifft das Vollstreckungsgericht grds. nach billigem Ermessen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die dem Schuldner gegenüber zum Unterhalt berechtigte Person (hier die Ehefrau des Beschwerdeführers) ihrerseits Unterhaltspflichten hat. Weiterhin ist die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber ihrem minderjährigen Kind bei der Frage zu berücksichtigen, ob sie über bedarfsdeckendes Einkommen verfügt. Hat der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens z.B. zur Sicherung eines Darlehens abgetreten und stellt der Sicherungsnehmer später einen Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO, ist das Vollstreckungsgericht mangels Vorliegens eines "Vollstreckungsverfahrens" nicht zuständig.
Rz. 120
Pfändet ein Unterhaltsgläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners zeitlich vor einem weiteren Gläubiger, ist der Unterhaltsgläubiger bei der nachrangigen Pfändung nach § 850c ZPO als weitere unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Einem Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO auf Nichtberücksichtigung des Unterhaltsberechtigten kann nicht entsprochen werden.
Rz. 121
Vor Erlass des Pfändungsbeschlusses darf jedoch nicht über einen Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO entschieden werden. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit sind alle in Betracht kommenden Umstände des Falls und insbes. die Belange und Interessen des Gläubigers und des Schuldners objektiv gegeneinander abzuwägen.
Rz. 122
Für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die Höhe der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten von maßgeblicher Bedeutung. Auch der Lebensbedarf ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, der aus dem Arb...