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FoVo 01/2023, Neue Formulare in der Zwangsvollstreckung ... / IV. Erlaubte und nicht erlaubte Änderungen der Formulare

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Feste Regeln zur Flexibilisierung der Formulare

Auch der Verordnungsgeber sieht, dass rein statische Formulare der Vielfalt der Praxis nicht gerecht werden und auch nicht nachhaltig sind. So wäre es kaum sachgerecht, dem Gerichtsvollzieher acht Seiten zu schicken, wenn nur drei Seiten befüllt sind. Dem trägt § 3 ZVFV Rechnung.

In explizit aufgezählten sieben Fällen können die Formulare geändert werden. Übergreifende Voraussetzung ist allerdings, dass durch die Abweichung einerseits die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesamtformulars nicht beeinträchtigt wird. Andererseits darf auch die Zuordnung von weiterem Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegte Balken gekennzeichnet sind (Module), nicht zu einer Beeinträchtigung führen.

 

Beispiel eines Moduls

In diesem Modul können weitere Versicherungen abgegeben werden, etwa zur Glaubhaftmachung von Kostenpositionen (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO), weil das Modul dazu dient. Es darf aber kein Text eingefügt werden, der zu diesem Sinnabschnitt ("Versicherungen") in Widerspruch steht, etwa eine Weisung zur Zustellu11ng.

Geänderte Rechtsvorschriften

Die Gesetzgebung ist im permanenten Wandel begriffen. Der Verordnungsgeber sieht, dass er dem nicht immer taggleich durch eine Anpassung der Formulare Rechnung tragen kann, zumal dazu die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Deshalb ist es künftig nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZVFV zulässig, die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen.

 

Beispiel

Der Gesetzgeber plant nach einem Referentenentwurf des BMJ vom 23.11.2022, mit einem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft um die Möglichkeit zu erweiter...

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