Rz. 7

Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, dass ein bei einem unzuständigen Gerichtsvollzieher eingereichter Antrag von diesem (nur) auf Antrag des Gläubigers unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten ist. Dies ist der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts beauftragt wird. Beantragt der Gläubiger die Abgabe nicht, hat der unzuständig angegangene Gerichtsvollzieher den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattliche Versicherung abzulehnen (BT-Drucks. 10069 S. 26). Vor diesem Hintergrund wird angeraten, in dem seit dem 1.10.2015 eingeführten Formular für einen Vollstreckungsauftrag, welches ab dem 1.4.2016 verbindlich zu benutzen ist, stets das Modul P5 anzukreuzen:

 

Rz. 8

Ist der Schuldner nach Eingang des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft nach Kenntnis des Gerichtsvollziehers an einen Ort außerhalb des Amtsgerichtsbezirks verzogen, ersucht der Gerichtsvollzieher den für den jetzigen Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Gerichtsvollzieher, den Schuldner im Wege der Rechtshilfe dort zur Abgabe der Vermögensauskunft bei ihm zu laden (§ 137 Abs. 2 GVGA).

Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Gläubiger formlos von seinem Rechtshilfeersuchen.

Hat das Verfahren (versehentlich) vor einem örtlich unzuständigen Gerichtsvollzieher stattgefunden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vermögensauskunft jedoch nicht, sodass die Eintragung der Vermögensauskunft daher gem. § 882c ZPO anzuordnen ist (BT-Drucks. 10069 S. 26).

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