Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / VII. Hinweise

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Zum Mindestbedarf der F2

Rz. 28 Im Fallbeispiel erfolgte eine Kürzung des Unterhalts der F1, um den Mindestbedarf der F2 sicherzustellen, wenngleich dies letztlich nicht vollständig möglich war, weil auch dem Mindestbedarf der vorrangigen F1 Rechnung zu tragen war. Der Mindestbedarf der F2 war nicht gewahrt, weil für die Berechnung das Einkommen des M in Höhe von 3.200 EUR herangezogen wurde und hie...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kein Nachrang der F2

Rz. 21 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). § 1609 Rangfolge mehr...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Mehrbedarf

Rz. 145 Hinzu kommt ein etwaiger Mehrbedarf z.B. in Form von Wohnkosten[38] und Fahrtkosten. Der beträgt im Fallbeispiel 300 EUR (200 EUR für zusätzliches Zimmer; 100 EUR Fahrtkosten). Kinderbetreuungskosten, die in die eigene Zeit der persönlichen Betreuung fallen, können grds. nicht berücksichtigt werden. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 34[39] Wenn ein Elternteil...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / d) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 40 BGH, Urt. v. 15.6.2011 – XII ZR 94/09 Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlänge...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Hinweis Während das volljährige Kind seinen Unterhaltsanspruch ohnehin im eigenen Namen geltend machen muss, ist der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes unter den Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 S. 1 von F im eigenen Namen (gesetzliche Verfahrensstandschaft) geltend zu machen. Nach Rechtskraft der Scheidung kommt meist § 1629 Abs. 2 S. 2 zur Anwendung. Das K...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 52 Mit dem eben genannten Betrag (Einzelbedarf der F) ist jedoch noch nicht der Unterhaltsanspruch der F ermittelt. Denn ein Unterhaltsanspruch besteht freilich nur, soweit die F tatsächlich bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht bereits durch Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist. Es ist deshalb noch das Einkommen de...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F/neKM

Rz. 10 Vgl. hierzu im Einzelnen Fälle 23 und 25 (§ 5 Rdn 1 und 47). Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach deren Lebensstellung und damit nach den Einkünften, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Ist die neKM mit einem anderen Mann verheiratet oder ist sie geschieden, so sind die ehelichen Lebensverhältnisse f...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Grundsatz gleicher Teilhabe im Verhältnis zwischen M und F1

Rz. 29 Erachtet man im Hinblick auf den üblichen Erwerbstätigenbonus von 10 % die Differenz zwischen dem Betrag, den M zur Verfügung hat (1.706 EUR) und dem von F1 (1.625 EUR) für zu gering, könnte der Unterhalt von F1 etwas gekürzt werden. Zur Problematik der Wechselwirkung der Ehegattenunterhaltsansprüche bei Gleichrang vgl. Fall 43 (siehe § 13 Rdn 1).mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweis

Rz. 40 F1 wäre jedoch dann nicht nachrangig, wenn ihre Ehe von langer Dauer gewesen wäre. Siehe zum Gleichrang Fall 35 (siehe § 10 Rdn 1). Aber auch bei Gleichrang müsste F1 eine Unterhaltskürzung hinnehmen, soweit dies Folge daraus ist, dass andernfalls bei (bloßer) Deckung des Mindestbedarfs der F2 durch M der eheangemessene Selbstbehalt des M im Verhältnis zu F1 nicht meh...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Rechtskraft der Scheidung als Stichtag

Rz. 63 Es gilt der Grundsatz der gleichen Teilhabe (Halbteilungsgrundsatz). Für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen. (vgl. hierzu Rdn 36 ff., 58). Dieses Stichtagsprinzip gewährleistet die gebotene gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam Erreichten. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die eheli...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 26 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist ...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 M kommt im Fallbeispiel auch für den Barunterhalt des von ihm selbst betreuten Kind K2 auf. Hinweis Eine vergleichbare Situation bestünde, wenn das nichteheliche Kind zwar von seiner Mutter betreut würde, M aber der Kindsmutter nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet wäre, also z.B. dann, wenn das Kind älter als drei Jahre ist oder aber wenn das Kind jünger ist, tagsübe...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 17 Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen. BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03 Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens-...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / a) Erwerbstätigenbonus

Rz. 49 Vor der Addition der Einkommen ist jedoch jedes Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht beispielsweise aus Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Abzug soll einen Erwerbsanreiz für die Ehegatten darstellen. Das nach diesem Abzug verb...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 17 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung, also danach, welche Einkünfte sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. hierzu Fälle 23 und 25, siehe § 5 Rdn 1, 47). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarf...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug des möglichen Ehegattenunterhalts für F2?

Rz. 100 Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 ebenfalls nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Rz. 101 Für die Bestimmung des Bedarfs von F1 ist also das volle Einkommen heranzuziehen. Lediglich der Erwerbstätigenbonus ist abzuziehen. Erwe...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1). Der Kindesunterhalt für K2 ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehe...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / III. Anteilige Haftung der F

Rz. 21 F hat lediglich ein Einkommen von 450 EUR und ist somit also nicht leistungsfähig, zumal sie – nach Fallangabe – auch nicht mehr verdienen kann. Zwar hat F auch einen Unterhaltsanspruch gegen M, der an sich Einkommen ist. Nachdem es sich bei vjK jedoch um ein gemeinsames Kind handelt, kann dieser Anspruch hier vernachlässigt werden. In Fällen der quotalen Haftungsvertei...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Ausgangspunkt der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 12 Ausgangswert ist der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe. Begründung des Gesetzentwurfes B, zu Nummer 18: "Ausgangspunkt für die Aufspreizung des Mindestunterhalts ist die zweite Altersstufe; … Die Werte in der ersten und dritten Altersstufe leiten sich hieraus ab. Die Höhe des prozentualen Ab- bzw. Aufschlags orientiert sich an der prozentualen Aufspreizung der U...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 23 § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Ve...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / b) Obergrenze

Rz. 55 Die Kindsmutter darf aber nie besser gestellt werden als sie im Falle einer Ehe mit dem Kindsvater stünde. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/09 War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzielten Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszur...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 13 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 3.000 (Einkommen M) – 555 – 477,50 EUR (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.967,50 EUR Diese 1.967,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein. Halbteilungsgrundsatz bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts: 1.967,50 EUR Erwe...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 51 Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts ist der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR unterschritten (zum Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). K ist vorrangig. § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichti...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 8 Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit der neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fall 48, siehe § 12 Rdn 28 ff. und Fall 49a, siehe § 15 Rdn 25 ff.). Hinweis Dies ändert nichts daran, dass der Kindesunterhalt im Falle beschränkter Leistu...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / Fall 44: M 2.200 EUR + F2 0 EUR + K2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang der Ehefrauen, Mangelfall beim Ehegattenunterhalt, Mangel bereits durch erste Ehefrau –

Rz. 28 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.200 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen erzielen. F2, die das 1-jährige Kind betreut, hat...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. M und F getrenntlebend oder geschieden

Rz. 27 Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der Mindestbedarf der vorrangigen F gedeckt w...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / aa) (Mindestens) ein Kind ist jünger als drei Jahre (sog. Basisunterhalt) – § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 26 § 1570 (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. BGH, Urt. v. 15.6.2011 – XII ZR 94/09 Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I S. 3189) hat der Gesetzgeber ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Vermeidung eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen M und F

Rz. 123 Vollständige oder teilweise Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung des betreuenden M? M (5.000 EUR) hat nämlich ein deutlich höheres Einkommen als F (2.500 EUR). BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 26 = BeckRS 2013, 13361 Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksich...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Quotaler Bedarf

Rz. 66 Grundsatz für die Bedarfsbestimmung ist also die Halbteilung. Diese Zuordnung der Hälfte, also einer Quote, wird auch Quotenunterhalt genannt. Der Bedarf wird nach einer Quote bestimmt. In den meisten Fällen erfolgt eine solche Bedarfsbestimmung. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Entsprechend ist den geschiedenen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung nach den eheli...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 27: M 2.000 EUR – F 400 EUR + vjK (19 J) bei F – Düsseldorfer Tabelle und Volljährigkeit, nur ein leistungsfähiger Elternteil –

Rz. 1 M und F, deren Ehe geschieden ist, haben das gemeinsame volljährige Kind vjK, das 19 Jahre alt ist. VjK lebt bei seiner Mutter F und geht noch zur Schule. F bezieht das Kindergeld. F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 400 EUR. Sie kann auch kein höheres Einkommen erzielen. Einen Unterhaltsanspruch gegen M hat sie nicht (mehr). M hat ein bereinigtes Nettoe...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2

Rz. 40 Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die 1.554,50 EUR sind also für den Bedarf der F1 maßgebend. Erwerbstätigenbonus des M: 1.554,50 EUR × 10 % = 155 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.554...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 43 Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Eine Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilungsmethode kommt hier nicht in Betracht (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Bedarf von F1: Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 1.813,50 EUR Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 1.813,50 EUR = 181 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.813,50 – 181 EUR...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Geltendmachung: Leistungsantrag oder Abänderungsantrag

Rz. 69 Mehrbedarf ist ein unselbstständiger Teil des Unterhalts und kann nur zusammen mit diesem geltend gemacht werden. Besteht bereits ein Titel über Regelunterhalt, ist nach verbreiteter Ansicht nur der Weg über den Abänderungsantrag möglich. In einem Beschluss des BGH vom 10.7.2013 – XII ZB 298/12,[21] in dem eine isolierte Geltendmachung erfolgt ist, wurde dies allerding...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 14 Die DT geht (seit 2010) davon aus, dass der Unterhaltsschuldner zwei Personen (vor 2010 ging die DT von drei Unterhaltsberechtigten aus) zum Unterhalt verpflichtet ist. Nr. 1 der Anmerkungen zu A) der DT: Zitat Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / Fall 43: M 4.000 EUR + F2 0 EUR + K 2 (1 J) – F1 500 EUR + K 1 (5 J) – Gleichrang der Ehefrauen –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 4.000 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes kein...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmende Einkommen von M, F1 und neKM

Rz. 31 F1 und neKM haben tatsächlich kein Einkommen und können bzw. müssen im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen. Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (2.673,50 – 10 % aus 2.673,50) Ein Erwerbstätigenbonus ist ...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für den Unterhalt eines volljährigen Kindes

Rz. 2 § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Rz. 3 Beim volljährigen Kind stellt sich zunächst die Frage, ob es überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befin...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweis

Rz. 64 Im Fallbeispiel wurde der Prüfungsablauf dargestellt, obwohl auf den ersten Blick erkennbar ist, dass nach Abzug des Kindesunterhalts und unter Berücksichtigung des Ehegattenmindestselbstbehalts nur 433,50 EUR (2.000 – 286,50 – 1.280 EUR) verteilbar sind und diese der vorrangigen F2 zufallen. Während in Fall 37 (§ 10 Rdn 91 ff.) der Vorrang der F2 den Unterhaltsanspru...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist d...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 38 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarfsb...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 46 Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fälle 33 und 35, siehe § 9 Rdn 1, § 10 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Un...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 97 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht im Fallbeispiel nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere ist nochmals auf Folgendes hinzuweisen: BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20 Rn 32 (a) Der Bedarf bemisst sich beim Kin...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Wechselwirkung zwischen Volljährigenunterhalt und Ehegattenunterhalt

Rz. 24 Der relativ deutliche Unterschied der zuletzt durchgeführten Berechnung zur obigen Berechnung beim Ehegattenunterhalt (457 EUR/391 EUR) beruht darauf, dass oben im Fallbeispiel nach Ermittlung des Haftungsanteils der F am Volljährigenunterhalt die Berechnung nicht fortgesetzt wurde. Denn mit der Bestimmung eines Haftungsanteils der F steht ein entsprechender Betrag au...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 76 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen. Rz. 77 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es sind weder eine Höherstufung noch eine Herabstufu...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 34 Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR ist nicht gewahrt. SüdL 21 Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). 21.2 Für Eltern gegenüber min...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 50 Es ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. Der vorrangige Kindesunterhalt von 573 EUR (2 × 286,50 EUR) ist vorab vom Einkommen abzuziehen. Von den verbleibenden 1.527 EUR (2.100 – 286,50 – 286,50 EUR) ist der Selbstbehalt des M mit 1.280 EUR abzuziehen. Es verbleiben 247 EUR (1.527 – 1.280). Diese Verteilungsmasse von 247 EUR ist auf F1 und neKM, die gleichran...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 54 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 1.800 EUR. Es kommt deshalb die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind zwar 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es kommt aber ohnehin die niedrigste Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) zur A...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 34: M 1.500 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – Leistungsunfähigkeit bezüglich Ehegattenunterhalt –

Rz. 45 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Die Ehe dauerte fünf Jahre. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus der neuen Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.500 EUR. Die geschiedene Ehefrau F1 hat aus einer Teilzeittätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatl...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 43 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 1 (...mehr