Rz. 17
Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen.
BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03
Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt werden.
Der Haftungsanteil des M berechnet sich somit wie folgt:
(Nettoeinkommen des M abzüglich Kindesunterhalt, abzüglich 1.280 EUR Selbstbehalt) × Bedarf der F/neKM : (bereinigtes Nettoeinkommen des M abzüglich Kindesunterhalt + bereinigtes Nettoeinkommen des nichtehelichen Kindsvaters abzüglich Kindesunterhalt abzüglich doppelter Selbstbehalt)
Die Rechnung lautet somit:
(3.500 – 436,50 – 1.280 EUR) × 1.379 EUR : (3.500 – 436,50 + 2.500 – 326,50 – 2 × 1.280 EUR) =
= 1.783,50 × 1.379 : 2.677 EUR =
= 919 EUR
Der rechnerische Haftungsanteil des M beträgt also 919 EUR, der des neKV beträgt 460 EUR (1.379 – 919 EUR).
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