Rz. 55

Die Kindsmutter darf aber nie besser gestellt werden als sie im Falle einer Ehe mit dem Kindsvater stünde.

 

BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/09

War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzielten Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (vgl. Urt. v. 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442, 443 f.).

 

BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05

Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre (Begrenzung durch Halbteilungsgrundsatz).

2016 hat der BGH noch offen gelassen, ob eine Begrenzung des Bedarfs nach dem Halbteilungsgrundsatz geboten ist oder ob der Halbteilungsgrundsatz nur bei der Frage der Leistungsfähigkeit (eheangemessener Selbstbehalt) zu wahren ist.

 

BGH, Urt. v. 16.3.2016 – XII ZR 148/14 Tz. 21

Demnach kann auch offenbleiben, ob die Senatsrechtsprechung zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege des Halbteilungsgrundsatzes (Senatsurteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442) zu überprüfen ist und ob es sich hierbei um eine Frage des Bedarfs oder der Leistungsfähigkeit handelt.

Nunmehr hat sich der BGH für die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bereits auf Bedarfsebene ausgesprochen.

 

BGH, Beschl. v. 15.5.2019– XII ZB 357/18 Rn 23

Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht mehr zur Verfügung stehen darf, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt, weshalb ihr Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt ist (Senatsurteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442, 443 ff.).

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