Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / d) Unterhalt aus kindbezogenen Billigkeitsgründen

Rz. 35 Beispiele BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Überg...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Mehrbedarf

Rz. 60 Das Kind besucht einen Kindergarten. Kindergartenkosten sind Mehrbedarf. BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19 Rn 24 Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge ein...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Sonstige Kinderbetreuungskosten

Rz. 70 Bei den sonstigen Betreuungskosten war lange Zeit umstritten, ob sie Mehrbedarf des Kindes sind oder ob sie ein Abzugsposten beim Einkommen des betreuenden Elternteils sind. SüdL 10.3 Kinderbetreuungskosten sind (Anm.: beim Einkommen) abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gilt Ziffer 12.4. Rz. 71 D...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / c) Teilzeittätigkeit

Rz. 17 Wenn der betreuende Elternteil eine angemessene Erwerbstätigkeit nur teilweise ausüben kann, beruht der Unterhalt zum Teil auf § 1570 (Betreuungsunterhalt) und zum Teil auf § 1573 Abs. 2 (Aufstockungsunterhalt). Differenz zwischen tatsächlichem Teilzeiteinkommen und (fiktivem) Einkommen bei Vollzeiteinkommen: Betreuungsunterhalt. Verbleibende Differenz zwischen Eigenein...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Konkrete Bedarfsbemessung

Rz. 46 Statt der Bestimmung des Bedarfs nach einer Quote (½) kann bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Bedarf danach bestimmt werden, was die Unterhaltsberechtigte zur Lebensführung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen (konkret) braucht. Die konkrete Bedarfsbemessung ist streng genommen keine Ausnahme vom Grundsatz der Halbteilung. Sie dient auch nicht der Re...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (1) Kindbezogene und ehebezogene Verlängerungsgründe

Rz. 27 BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09 Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (3) Kindbezogene Billigkeitsgründe (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB)

Rz. 31 Zunächst ist die Betreuungsbedürftigkeit festzustellen.[4] BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist mithin zunächst zu prüfen, ob und welche persönliche Betreuungsleistungen im Ergebnis für das Kind überhaupt noch erforderlich sind und – soweit dies der Fall ist – ob und in welchem U...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung zwischen M, F1 und F2

Rz. 32 Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen. Rz. 33 Andererseits ist Ausgangspunkt der – nach den Vorgaben des BVerfG – ermittelte Bedarf. Das so gewonnene Ergebnis kann nur dahin...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Grundsatz gleicher Teilhabe

Rz. 6 Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt, sondern nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten (vgl. hierzu im Einzelnen Rdn 33 ff.). Rz. 7 Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind die ehelichen Lebensverhältnisse der Maßstab für den Unterha...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 129 Der Barbedarf bestimmt sich nach der DT. M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Der Unterhalt beurteilt sich nach der Einkommensgruppe 3 (2.301 bis 2.700 EUR). M ist nur einer Person, K, unterhaltspflichtig. Grds. wäre eine Höherstufung in Einkommensgruppe 4 (2.701 bis 3.100 EUR) geboten. Eine solche Umgruppierung hat aber wegen des weitreichenden Umgangsrechts zu unterbleibe...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 10 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.431,50 EUR (2.500 – 762 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 1.125 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt ist v...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Kindesunterhalt

Rz. 39 In Bezug auf den Kindesunterhalt ist ein echter Mangelfall gegeben. VjK und K sind gleichrangig. VjK ist zwar volljährig, aber unter 21 Jahre alt. Zudem lebt er im Haushalt eines Elternteils und befindet sich in allgemeiner Schulausbildung. VjK ist also ein privilegiertes Kind im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 ist. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) […] (2) […] Den minderjäh...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Begründung zum Gesetzesentwurf

Rz. 53 Da das Unterhaltsrecht trotz seiner Vielgestaltigkeit in relativ wenigen Normen geregelt ist, erfährt es seine Ausgestaltung in besonderem Maße durch die Rechtsprechung. Die damit einhergehende Gefahr, dass sich die Rechtsprechung durch Verweis auf vorangegangene Entscheidungen von der Absicht des Gesetzgebers wegentwickelt, rechtfertigt, die Begründung zum Gesetzesen...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

Rz. 78 Nochmals zur konkreten Bedarfsbemessung (vgl. zunächst Rdn 46 ff.). Beispiel (vereinfacht) Hat M ein Einkommen von 12.000 EUR, konnte F (einkommenslos) bislang nicht Unterhalt nach Quote in Höhe von 6.000 EUR geltend machen. Nach neuester oben bereits dargestellter Rspr. des BGH (XII ZB 503/16) kann sie es, muss aber diesen "Verbrauch" während der Ehe – bei Bestreiten ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / Fall 56: M 3.700 EUR + neKM 0 EUR (1.200 EUR) + K (9 J) – G – Elternunterhalt, ein Unterhaltspflichtiger, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, mit weiteren Unterhaltspflichten und mit eigenem Einkommen

Rz. 36 Der verwitwete Elternteil G des M lebt im Pflegeheim. Nach Einsatz seines eigenen Einkommens und nach Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegekasse hat der vermögenslose G einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 2.000 EUR. M lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit neKM. Sie haben ein gemeinsames Kind, den 9-jährigen K. K geht noch zur Schule. M hat ein ber...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / Fall 55: M 3.500 EUR + F 1.000 EUR + K 1 (17 J) – G – Elternunterhalt, ein Unterhaltspflichtiger, verheiratet, mit weiteren Unterhaltspflichten und mit eigenem Einkommen –

Rz. 22 Der verwitwete Elternteil G des M lebt im Pflegeheim. Nach Einsatz seines eigenen Einkommens und nach Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegekasse hat der vermögenslose G einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 2.000 EUR. M ist verheiratet und hat ein Kind, den 17-jährigen K. K geht noch zur Schule. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EU...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Hinweise

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§ 18 Elternunterhalt / II. Anspruchsgrundlage für Elternunterhalt

Rz. 11 Beim Elternunterhalt[10] handelt es sich – wie beim besonders praxisrelevanten Kindesunterhalt und beim Enkelunterhalt – um Verwandtenunterhalt. Siehe zum Elternunterhalt Nr. 19 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine Unterhaltspflicht besteht also nur be...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 10. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 37 Prüfungsgegenstand ist bei der Begrenzung die Frage der Unbilligkeit einer Fortdauer der Unterhaltspflicht. BGH, Urt. v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08 Aus § 1578b BGB ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das Familiengericht hat demnach zu prüfen, ob die fortdauernde Unterhaltspflic...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / II. Anspruchsgrundlage

Rz. 5 § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. § 1360a Umfang der U...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / bb) Die wesentlichen Aspekte der nachehelichen Solidarität

Rz. 21 Wesentliche Aspekte bei der Frage, ob auch nach der Ehe aus Gründen der Solidarität ein Unterhalt geschuldet ist, mit dem die Unterhaltsberechtigte mehr hat, als zur Deckung ihres – lediglich – angemessenen Bedarfs notwendig ist.[2]mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Die wesentlichen Aspekte der nachehelichen Solidarität

Rz. 93 Wesentliche Aspekte bei der Frage, ob auch nach der Ehe aus Gründen der Solidarität ein Unterhalt geschuldet ist, mit dem die Unterhaltsberechtigte mehr hat als zur Deckung ihres – lediglich – angemessenen Bedarfs notwendig ist.[5]mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M

Rz. 41 Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. neKM erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.700 EUR. Es kommt deshalb gr...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (9) Geringe Belastung des Unterhaltspflichtigen

Rz. 30 Besonders gute finanzielle Verhältnisse können Anlass für die Beibehaltung eines (nicht herabgesetzten) Unterhalts sein. BGH, Urt. v. 18.1.2012 – XII ZR 178/09 Denn auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen ist eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine Befristung jedenfalls nicht zwangsläufig. Davon kann insbesondere bei guten wirtschaftlichen Verh...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M

Rz. 27 Der Unterhalt des K könnte hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätz...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Ungedeckter Restbedarf (konkrete Unterhaltshöhe)

Rz. 9 Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, wie viel des Bedarfes der F1 durch deren eigenes Einkommen gedeckt ist Der so ermittelte Unterhalt der F1 ist ein vorläufiger Wert, weil – um die Leistungsfähigkeit des M aufrechtzuerhalten, also um seinen Selbstbehalt zu wahren – die Unterhaltspflicht gegenüber F2 zu berücksichtigen ist.mehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (1) Ehedauer isoliert ("allein 20 Jahre reichen nicht")

Rz. 22 BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 26 = BeckRS 2013, 11682 Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass es unter den obwaltenden Umständen die lange Ehedauer von rund zwanzig Jahren nicht allein rechtfertigt, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Die bloße Ehedauer ist kaum geeignet, nache...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Elternbezogene Gründe

Rz. 46 Einen elternbezogenen Grund (siehe hierzu Fall 24 oben § 5 Rdn 38 ff.) kann auch das Einvernehmen der Eltern über die persönliche Betreuung des Kindes liefern. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fort...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VII. Leistungsfähigkeit (für den Elternunterhalt verfügbares Einkommen)

Rz. 16 Hierzu ist vom (bereinigten) Nettoeinkommen von M1 und M2 jeweils der Selbstbehalt abzuziehen. Besonderheiten bei der Einkommensermittlung Beim Elternunterhalt gelten Besonderheiten bei der Einkommensermittlung (insb. bei Wohnwert, Vermögenseinsatz, Ansparmöglichkeiten) vgl. die eingangs aufgelisteten Aufsätze und die Hinweise am Ende des Falles. Der Selbstbehalt beim E...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / V. Hinweise

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 12. Zum Fall

Rz. 43 F hat keinen ehebedingten Nachteil. Sie kann mit ihrem Eigeneinkommen von 1.600 EUR ihren angemessenen Bedarf von 1.500 EUR selbst decken. Kinder, deren Belange zu wahren wären, sind nicht vorhanden. Ob die Fortdauer einer Unterhaltspflicht in Höhe von 720 EUR unbillig ist, beurteilt sich nach der gebotenen nachehelichen Solidarität: Der Unterhalt ist bisher nicht tituli...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 2. Ausnahmen

Rz. 13 Eine Notwendigkeit für einen Selbstbehalt ergibt sich aber, wenn wie im Fallbeispiel BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14 Vom Regelfall familiären Zusammenlebens in einer häuslichen Gemeinschaft, in dem bei den einzelnen ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (10) Drohende Sozialhilfebedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten

Rz. 31 BGH, Urt. v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09 Umgekehrt steht einer Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts aber auch nicht zwingend entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch sozialhilfebedürftig würde (Urteile vom 30.6.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rn 36 und vom 28.4.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057 Rn 18). BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 6...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Ausbleiben eines relativen Mangelfalls

Rz. 13 Der eheangemessene Selbstbehalt des M wird nicht berührt, wenn nach der Scheidung seiner Ehe mit F1 sein Einkommen so angestiegen ist, dass die hinzutretende Unterhaltspflicht gegenüber F2 seinen "Hälfteanteil" aus der Halbteilung im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen ihm, M, und F1 nicht berührt. Beispiel (extrem vereinfacht): M hat bereinigt 6.000 EUR. Er zahlt F1 3...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 1. Konkurrenz mit Minderjährigenunterhalt

Rz. 20 Bei der Konkurrenz von Familienunterhalt und Minderjährigenunterhalt wird dem Familienunterhalt zunächst dadurch Rechnung getragen, dass bei der Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle diese Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine weitere Herabgruppierung des Kindesunterhalt...mehr

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Fallübersicht / § 18 Elternunterhalt

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Anhang 1 / 2. Bedarf der F1

Rz. 4 Rangfragen, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangten bei der Dreiteilungsmethode erst Bedeutung, wenn der Ehegattenmindestselbstbehalt des M unterschritten wird. Die Dreiteilungsmethode wurde wie folgt beschrieben: BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09 Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhalt...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / V. Zahlungspflicht

Rz. 34 M hat G folgenden Unterhalt zu zahlen: 74 EUR.mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Bedarf der F1: Halbteilungsgrundsatz

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Zahlungspflicht

Rz. 50 Die Zahlungspflicht des M gegenüber G beträgt also 101 EUR.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.1 Bescheidene Lebens- und Haushaltsführung (Nr. 1 lit. a)

Rz. 22 Die Vorschrift bestimmt die Unpfändbarkeit von Sachen, die der bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung, d. h. bei einem bereits bestehenden Hausstand (LG München, DGVZ 1983, 93), dienen. Das Pfändungsverbot knüpft an die Regelung des § 811 Abs. 1 Nr. 1 HS 1, Nr. 2 ZPO a. F. an. Die bisherige Aufzählung von einzelnen Sachen wie Kleidungsstücken, Wäsche, Betten, Haus-...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Keine Änderung des BGB durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Rz. 2 Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)[2] in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz erfolgte keine Änderung des BGB-Rechts zum Elternunterhalt als Teil des Verwandtenunterhalts. Bis einschließlich 2020 bestimmten die SüdL: SüdL (bis 2020) Selbstbehalt 21...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Die neue Einkommensgrenze

Rz. 8 Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erfolgt aber ein Anspruchsübergang nur noch bezüglich der Ansprüche, die sich gegen Kinder richten, deren Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt. Wie bereits ausgeführt, wurden die BGB-Vorschriften nicht geändert. Nach diesen Vorschriften kann eine Unterhaltspflicht auch bei niedrigerem Einkommen oder gar nur bei...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / I. Anspruchsinhaberschaft (Aktivlegitimation)

Rz. 23 Zu den Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1).mehr

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§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf und Bedürftigkeit

Rz. 25 Vgl. hierzu Fall 54 (siehe oben Rdn 1). G hat im Fallbeispiel einen ungedeckten Restbedarf von 2.000 EUR.mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt

a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M Rz. 27 Der Unterhalt des K könnte hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein berein...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / IV. Vorwegabzug anderer Unterhaltslasten

Rz. 40 Die Frage nach dem Umfang der Leistungsfähigkeit ist die Frage nach dem für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.700 EUR. 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M Rz. 41 Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. neKM erfüll...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / V. Leistungsfähigkeit

Rz. 47 Abschließend ist die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. 1. Leistungsfähigkeit bezüglich Kindesunterhalt und Partnerunterhalt nach § 1615l Rz. 48 M bleiben nach Abzug Kindesunterhalt und Partnerunterhalt 2.183,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR – 1.080 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber K (1.160 EUR/1.400 EUR) und neKM (1.280 EUR) ist gewahrt. 2. Leistungsfähigkeit bezüglich ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Kindbezogene Gründe

Rz. 45 Kindbezogene Gründe sind im Fallbeispiel nicht ersichtlich.mehr