Rz. 10

M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.431,50 EUR (2.500 – 762 – 306,50 EUR).

Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre gewahrt.

M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet.

Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 1.125 EUR.

Es liegt ein Mangelfall vor.

Der Kindesunterhalt ist vorrangig (vgl. Fall 20, siehe § 4 Rdn 54 ff.).

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
 

Begründung des Gesetzentwurfes A III 1 a:

"Durch die Änderung der Rangfolge wird zugleich die Verteilungsgerechtigkeit erhöht. Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Da Kinder keine Möglichkeit haben, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, ist ihnen am wenigsten zuzumuten, die vorhandenen Mittel mit anderen zu teilen und auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen zu sein."

 

Hinweis

An diesem Vorrang ändert selbstverständlich nichts, dass das Kind K2 erst nach Rechtskraft der Scheidung von M und F1 geboren wurde und deshalb bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 außer Betracht blieb (vgl. oben).

Resteinkommen des M nach Abzug des Kindesunterhalts für beide Kinder: 1.887 EUR (2.500 – 306,50 – 306,50 EUR).

Verteilbar sind nach Abzug des Selbstbehalts nur noch 607 EUR (1.887 – 1.280 EUR).

Für die Ehefrau F1 stehen deshalb nur 607 EUR zur Verfügung.

 

Hinweis

Eine Herabstufung des vorrangigen Kindesunterhalts vom Bedarf der Einkommensgruppe 2 auf den Bedarf der Einkommensgruppe 1 ist hier nicht geboten – anders z.B. im Fall 20 (§ 4 Rdn 63) und 47 (§ 14 Rdn 22) –, da der Mindestbedarf der F1 von 960 EUR gedeckt ist; F1 stehen 1.107 EUR (500 EUR Eigeneinkommen und 607 EUR Unterhalt) zur Verfügung.

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