Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedarf der Kinder

Rz. 30 Der Bedarf beider Kinder richtet sich nach der DT und, wie eben festgestellt, wegen Leistungsunfähigkeit der Kindsmutter auch beim volljährigen Kind nur nach dem Einkommen des M. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 31 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Er fällt deshalb in Gruppe 1 (bis 1.900 EUR). M ist drei Pers...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 56 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 57 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.600 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung ist aber nicht möglich...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 3 VjK lebt bei einem Elternteil, im Fallbeispiel bei seiner Mutter F1. Der Bedarf ist deshalb der Düsseldorfer Tabelle (DT) zu entnehmen (vgl. Fall 27, siehe § 6 Rdn 1). Rz. 4 F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen. Somit ist lediglich das Einkommen des M maßgebend (zur anteiligen Haftung vgl. Fall 28, siehe § 6 Rdn 15). Vgl. zum Bedarf volljähriger Kinder au...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Auflösung der Konkurrenz durch Dreiteilung

Rz. 79 Als eine Möglichkeit der rechnerischen Umsetzung der Billigkeitsentscheidung wird für den Fall des Gleichrangs der Ehefrauen die Dreiteilung angesehen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der D...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 3. Teilansprüche (Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt) und Rang

Rz. 32 Wenn kein reiner Betreuungsunterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau besteht, sondern Teilansprüche in Form von Betreuungsunterhalt und Aufstockungsunterhalt, so steht auch der Teilanspruch in Form des Aufstockungsunterhalts im zweiten Rang, und nicht etwa nur im dritten. BGH, Beschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 185/13 Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunt...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 63 Liegen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB für das volljährige Kind nicht vor (im Fallbeispiel ist vjK nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung), so fällt das Kind in den 4. Rang nach § 1609 Nr. 4 BGB. Jedoch ist dieser Kindesunterhalt unabhängig von seinem Rang bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg in Abzug zu bringen. Dieser Vorwegabzug darf ...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Rechtskraft der Scheidung als Stichtag

Rz. 35 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Rz. 36 Zu unterscheiden ist zwischen dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und der Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen, diesen Bedarf zu decken. Diese Prüfungspunkte dürfen nicht vermischt werden. BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 57 D...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Freistellungsvereinbarung

Rz. 108 M und F können die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht verrechnen oder auf sie verzichten. § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden (2) (…) Rz. 109 In einem solchen Fall bietet es sich an, dass sich M und F durch entsprechende Vereinbarung wechselseitig von den Zahlungspflichten freist...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / d) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 49 Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 19). Vom Einkommen des M ist lediglich der Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Bereinigtes Nettoeinkommen des M: 2.000 EUR Erwerbstätigenbonus M: 2.000 EUR × 10 % = 200 EU...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilung

Rz. 17 Gesamtbedarf von M und F2: 1.687 + 0 EUR = 1.687 EUR Bedarf von F2: ½ von 1.687 EUR = 844 EUR Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe) Bedarf abzüglich (um den Erwerbstätigenbonus gekürztes) Eigeneinkommen: 844 – 0 EUR = 844 EUR Rz. 18 Aber der Unterhaltsanspruch der F2 hat hier gemäß § 1581 Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1. Deshalb ist zu unterscheiden, w...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

Rz. 36 Eine Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist entbehrlich, weil beide Kinder vorrangig sind – infolge Privilegierung auch das volljährige Kind – und M bereits den Kindesunterhalt nicht voll leisten kann (zum nicht privilegierten volljährigen Kind vgl. Fall 32, siehe Rdn 44). Rz. 37 Die Kinder sind gegenüber der Ehefrau vorrangig. § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberec...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / bb) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 54 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist wegen Kinderbetreuung sogar vorrangig (§ 1609 Nr. 2), F1 also nachrangig. Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / cc) Halbteilung

Rz. 18 Der Bedarf betrüge – im Falle einer Ehe – somit nach dem Halbteilungsgrundsatz 596 EUR (1.191,50 × ½). Der eben ermittelte Betrag von 596 EUR unterschreitet den Mindestbedarf. Deshalb ist der Mindestbedarf von 960 EUR anzusetzen. SüdL 15. Unterhaltsbedarf 15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S....mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 55 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann zunächst der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Rz. 56 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelhe...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 22 Zur Unterscheidung zwischen dem Ehegattenmindestselbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, 96, § 10 Rdn 1). BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 … der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag … … hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuell...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern

Rz. 140 Der Barbedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Dies gilt im Grundsatz auch beim Residenzmodell, kann dort aber in vielen Fällen vernachlässigt werden; es kann auf das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen abgestellt werden (s. hierzu Fall 1 Rdn 5). Beim Wechselmodell ist jedoch stets auf das zusammengerechnete Einkommen abzustellen. B...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 1. Zum Einkommen der F1

Rz. 25 Das Einkommen der F1 von 500 EUR war im Fallbeispiel unzweifelhaft voll zu berücksichtigen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall: BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08 Die Frage, ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, richtet sich allein nach § 157...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Zum Bedarf im Einzelnen

Rz. 143 BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 Rn 15 Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen (Senatsbe...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Unterhalt nach § 1615l als sonstige Verpflichtung?

Rz. 12 Die neue Unterhaltsberechtigte muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt,...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Unterscheidung der Absätze 1 und 2 des § 1607

Rz. 169 Im Fallbeispiel ist M (teilweise) leistungsunfähig i.S.v. § 1603; er kann kein höheres Einkommen erzielen. Es kommt deshalb § 1607 Abs. 1 zur Anwendung. Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlt er den Unterhalt. Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in den der Unterhaltspflichtige ganz oder teilweise leistungsfähig ist, seiner Zahlungspflicht aber nicht nachkommt ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / V. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung im Verhältnis zwischen M, F1 und F2

Rz. 70 Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen. Es hat eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 zu erfolgen. § 1581 ermöglicht eine Kürzung des Unterhalts insoweit, als dies "mit R...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / Fall 53: M 3.500 – F bzw. neKM 0 + K1 (6 J) + neK2 (1 J) – neKV 2.500 – zwei unterhaltspflichtige Partner –

Rz. 1 Die Ehe von M und F ist geschieden. Aus der Ehe ist das 6-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von seiner Mutter F betreut wird. F hatte vorübergehend eine Beziehung mit einem anderen Mann, neKV. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind neK2 hervorgegangen, das ebenfalls von F betreut wird. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EUR, neKV hat ein so...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Tenorierung

Rz. 68 Der konkret errechnete Anteil am Mehrbedarf erfordert selbstverständlich keine Dynamisierung. Eine Vereinbarung oder Tenorierung würde beispielsweise lauten: Zitat "M zahlt an das Kind K zu Händen der Kindsmutter einen monatlichen Kindesunterhalt, jeweils zahlbar monatlich im Voraus, in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersst...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 23 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 24 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.700 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) zu...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / a) Angemessene Vollzeittätigkeit

Rz. 15 Wenn der betreuende Elternteil eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann, hat der Betreuungsunterhalt keine Bedeutung. Ein Unterhaltsanspruch kann sich dann nur in Form eines Aufstockungsunterhalts ergeben (§ 1573 Abs. 2 BGB). BGH, Urt. v. 11.7.2012 – XII ZR 72/10 Tz. 21 Allerdings setzt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 157...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 14 Die Bedarfsermittlung erfolgt nicht durch die Dreiteilungsmethode (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Leitsatz Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Geset...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 45 M bleiben nach Abzug von Kindesunterhalt und Unterhalt für neKM 1.773,50 EUR (2.700 – 326,50 – 600 EUR). Sein Selbstbehalt – auch gegenüber neKM in Höhe von 1.280 EUR – ist gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). […] 2...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 1. Dreiteilungsmethode als Kürzungsmethode

Rz. 24 Vom BGH wurde es nicht beanstandet, diese Kürzung nach der Dreiteilungsmethode vorzunehmen (vgl. Fall 35, siehe § 10 Rdn 30). Vorhandene Mittel von M, F1 und F2 (der Erwerbstätigenbonus ist auf der Stufe der Leistungsfähigkeit ohne Bedeutung) M: 3.205 EUR (4000 – 397,50 – 397,50 EUR) nach Abzug Kindesunterhalt Einkommen F1: 500 EUR Einkommen F2: 0 EUR Insgesamt vorhandene ...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / a) Grundsatz: Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 94 Ausgangspunkt ist der eheangemessene Selbstbehalt.[13] Er ist keine feste Größe, sondern die Folge des Anspruchs auf gleiche (hälftige) Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 […] der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag (Urteil, BGHZ 109, 72 = FamRZ...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 3 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von zwei Unterhaltsberecht...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 25 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 2.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung um...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Nur ein barunterhaltsberechtigtes Kind K2

Rz. 99 Es ist nur ein gegenüber M barunterhaltsberechtigtes Kind (K2) vorhanden. Dem von ihm betreuten Kind K1 schuldet M keinen Barunterhalt. Bezüglich K1 besteht vielmehr eine Barunterhaltspflicht der F. SüdL Kindesunterhalt 11. (…) 11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei e...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / Fall 50: M 5.100 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang; Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 ist geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von seiner Mutter F1 betreut wird. Nach Rechtskraft der Scheidung hatte M vorübergehend eine Beziehung mit neKM. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind neK2 hervorgegangen ist. M und neKM leben nicht zusammen. Das gemeinsame Kind wird von seiner Mutter neKM betreut. M ha...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / c) Bevorzugung des höheren Gesamtbedarfs

Rz. 75 Als nächste Möglichkeit wäre zu erwägen, den wesentlich höheren Gesamtbedarf der F1 als Argument dafür heranzuziehen, dass zunächst der Mindestbedarf der F1 gedeckt werden muss. F1 erhielte hier also die gesamten 347 EUR (500 + 347 = 847 EUR). Ein etwaiger Rest entfiele auf F2. Dies widerspräche jedoch dem Gleichrang, der jedenfalls darauf abzielt, möglichst den Minde...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

Rz. 22 Es ist erneut die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der F1 aufzuwerfen. Unabhängig davon, dass sogar Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) unterschritten (995EUR) wäre, gilt es zunächst den eheangemessenen Selbstbehalt zu wahren (zum Ehegattenmindestselbstbehalt und zum eheangemessenen Selbstbehalt vgl. die Fälle 18 und 36, ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / b) Altersunabhängigkeit

Rz. 24 Das Kind muss nicht minderjährig sein; es kann auch ein volljähriges Kind sein. BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 11 Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB beschränkt sich nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes. Er stellt allein darauf ab, ob eine persönliche Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aus kind- oder elternbez...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 92 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 93 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung in der DT kommt nicht ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / V. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung im Verhältnis zwischen M, F1 und F2

Rz. 49 Nachdem F1, die ohne Einkommen ist, einen Unterhaltsanspruch und Gesamtbedarf in Höhe von mindestens 861 EUR bzw. in Höhe des Mindestbedarfs von 960 EUR hat und F2 einen identischen Bedarf in Höhe des Mindestbedarfes (960 EUR), erscheint es nach § 1581 sachgerecht in diesem Mangelfall den verteilbaren Betrag von 347 EUR auf die gleichrangigen Frauen hälftig aufzuteilen.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 75 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann in einem ersten Schritt der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist – soweit der Kindesunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (zum Fall ei...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Reduzierung und Aufgabe der Berufstätigkeit

Rz. 104 Hätte M beispielsweise seine Vollzeittätigkeit anlässlich der Trennung willkürlich reduziert, wäre sein bisheriges Einkommen anzusetzen. BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09 Im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach § 1581 BGB ist neben den tatsächlich erzielten Einkünften auch die Leistungsfäh...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Bedürftigkeit (Restbedarf)

Rz. 147 Bei der Bestimmung des Restbedarfs ist nur das halbe Kindergeld (109,50 EUR) abzuziehen, weil sonst entgegen § 1606 Abs. 3 S. 2 Betreuungsleistung und Barleistung nicht gleich bewertet würden.[40] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 47[41] Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Senatsbeschluss vom 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 Rn 12 m.w.N.), l...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 3 Reihenfolge der Ermittlung der Partnerunterhaltsansprüche: Der Umstand, dass die neKM und F im Fallbeispiel gleichrangig sind, hat erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller Weise ist zunächst der Ehegattenunterhalt zu ermitteln (vgl. hierzu Fall 49, siehe § 15...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts

Rz. 114 Zwar sind die Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, was es rechtfertigt, ihnen – zur Sicherstellung des Mindestunterhalts – grundsätzlich lediglich den notwendigen Selbstbehalt (1.160 EUR) zu belassen (zum notwendigen Selbstbehalt siehe Nr. 21.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der S...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 33 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 34 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind drei Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung kommt jedoch nicht in Betracht, w...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 34 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / Fall 45: M 2.200 EUR + F2 0 EUR + K2 (1 J) – F1 500 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang der Ehefrauen, Mangelfall beim Ehegattenunterhalt, Mangel bereits durch erste Ehefrau, F1 hat Einkommen –

Rz. 51 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.200 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes nur ein Einkommen von monatlich netto 500 EUR erzielen. F2, die ...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Erhöhter Selbstbehalt

Rz. 16 Beim Selbstbehalt ist die Besonderheit zu beachten, dass bei volljährigen Kindern, die eine bereits erreichte eigene Lebensstellung wieder verlieren, der Selbstbehalt unter Umständen wie beim Elternunterhalt (vgl. hierzu Fälle 54 und 55, siehe § 18 Rdn 1 ff., 22 ff.) zu bestimmen ist. BGH, Urt. v. 18.7.2012 – XII ZR 91/10 Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwach...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 33: M 3.000 EUR + F2 0 EUR (fiktiv: 1.000 EUR) – F1 800 EUR – Konkurrenz von Partnerunterhaltsansprüchen, keine Bedarfsermittlung nach der Dreiteilungsmethode; Vorrang der ersten Ehefrau –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1, die von langer Dauer i.S.v. § 1609 Nr. 2 war, wurde geschieden. M ist seit einem Jahr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. Die geschiedene Ehefrau F1 hat aus einer Teilzeittätigkeit – mehr kann F1 nicht arbeiten – ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 800 EUR. Die neue Ehefrau F2 ist nicht berufs...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Ausnahmen von der Halbteilung

Rz. 42 Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung stellen der Mindestbedarf und der konkrete Bedarf dar. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Entsprechend ist den geschiedenen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das den Lebensstandard ihrer Ehe geprägt hat, grundsätzlich hälftig zuzuordnen (Halbteilung), unabhängig davon,...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Unterhalt für das volljährige Kind

Rz. 15 Haftungsanteil der F am Unterhalt für das volljährige Kind: SüdL 13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.400 EUR) abzuziehen. Der Haftungsantei...mehr