Rz. 49
Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 19).
Vom Einkommen des M ist lediglich der Erwerbstätigenbonus abzuziehen.
Bereinigtes Nettoeinkommen des M: 2.000 EUR
Erwerbstätigenbonus M: 2.000 EUR × 10 % = 200 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 2.000 – 200 EUR = 1.800 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 900 EUR
Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode
Bedarf von F1 ist ½ aus 2.700 EUR (1.800 + 900 EUR) = 1.350 EUR
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